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pagnerhaken; Zigarrenabschneider; Zigarrenkistenöffner, Zitronenpressen; Klosettpapierhalter; Eier
uhren; Flaschenreiniger; Fleischgabeln; Fleischhaken; Fleischklopfer; Gurken- und Krauthobel; Kraut
stecher; Kartoffelbohrer; Kartoffeldrücker; Käsebohrer; Kirschenentkerner; Küchenrädchen; Muschel
halter; Pfefferstreuer: Pfeifenstopfer; Pflaumenentkerner; Rettichbohrer und -schneider; Schmalz
stecher; Schneeschläger; Messerbänkchen; Tischschoner; Schlüiselringe und Schlüsselhaken; Feuerstähle;
Messer-, Scheren-, Schlüsselketten und ähnlichen Zwecken dienende Ketten; Decken-, Gardinen- und
Klobenringe; Federringe und Karabinerhaken für Uhrketten; eiserne Knöpfe und Ringe für Schirm-
verschlüsse; Manschetten- und Kravattenhalter; Reißnägel aller Ärt; Ersatzteile für Schreibmaschinen,
aus Eisen; Teile von Knöpfen, aus Eisen;
Bureaubedarfsgegenstände aus Eisen, wie Aktenhefter, Aktenstecher, Bleistifthülsen, -kapseln, -spitzenschoner,
-Verlängerer, Büchsen für Schreibfedern und Bleiminen; Bureaukammern; Dosen für Schreibfedern
und Bleiminen; Federhalter; Klammern zum Festhalten von Taschen-und Füllfederhaltern am Taschen
saume; Papierlocher; Papierlöscher; Pinselbleche und -ringe; gepreßte Tintenfässer; Tuschkästen, leere
und ähnliche Bureaubedarfsgegenstände.
Drahtsackverschlüsse aus Eifendraht in abgepaßten Längen bis zu 100 mm; Druckplatten;
Faßverschlüsse; Frisiereisen und Lampen dazu;
Grabkränze;
Haarscheren; Handpflegegeräte; Hosenhalter; Hosenhänger und -schnallen; Hilfswerkzeuge für Nähmaschinen,
soweit sie mit diesen ausgeführt werden;
Kartoffellösfel; Ketten und Kettenbestandteile für Schwarzwälder Uhren; Klammern für Kartonnagen, aus
Eisenblech und Bandeisen; Kleider-und ähnliche Bügel; Knöpfe für Kragen und Manschetten; Modeknöpfe;
Laubsägegarnituren;
Pfeffermühlen aus Holz in Verbindung mit Eisen; Polsternägel;
Reißnägel aller Art;
Schilder (Namens-, Ankündigungs- und ähnliche Schilder), Schmuckschnallen; Schuhagraffen; Schuhknöpfer,
-knopfbefestiger; Specksteinbrenner mit Eisenfassung; Stahllineale; Stimmgabeln; Stockzwingen;
Strumpfhalter, -Hänger, -schnallen;
Taschen- und Kofferbügel; Tischtuchklammern; Tvpfreiniger aus feinem Eisendrahtgewebe oder Drahtgeflecht;
Uhrketten;
Wetzstähle;
Zigaretten- und Zigarrenetuis.
Das Einordnen dieser von dem Ausfuhrverbot ausgenommenen Waren in die entsprechenden
Nummern des Verzeichnisses erschien nicht zweckmäßig, da diese Waren nach der Beschaffenheit
des Stoffes und nach dem Grade ihrer Bearbeitung gleichzeitig unter mehrere Nummern fallen
und auch eine zu häufige Wiederholung bedingen würden.
777 a.—b.
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhr
verbote
777 n.
Roheisen.
A, D
’) 777 b.
Ferroaluminium, -chrom, -mangan, -nickel, -silicium (in der Einfuhr
nicht unter 317 f fallend), -Wolfram und andere nicht schmiedbare
Eisenlegierungen.
(778/9) Röhren, einschließlich der Röhrenformstücke (Bogen-, Knie-,
J», Kreuz- und ähnlich geformte Röhrenstücke), aus nicht schmied
barem Gusse, vertragsmäßig auch mit Teeranstrich oder -Überzug
A, D
versehen und an einzelnen Stellen abgefeilt:
Ausfuhr: J ) Ferrosilicium aller Art.