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800-1.-803.
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhr-
verbote
880 o.
Brücken und Brückenbestandteile aus schmiedbarem Eisen, auch mit
Anstrich versehen.
A, D
800 8.
Andere Eisenbauteile (-konstruktionen) aus schmiedbareni Eisen, auch
mit Anstrich versehen.
A, D
801 n.
*) (801/2) Danipfkessel und -süsser aus schmiedbarem Eisen sowie
zusammengesetzte Teile von solchen, auch mit Ausrüstung (Armatur)
versehen:
Lokomotiv- und Lokomobilkessel.
A, D
801 8.
andere Danipfkessel aus schniiedbarem Eisen mit mehr als 10 unter sich
gleichen Röhren von einer 300 Millimeter oder weniger betragenden
lichten Weite.
A, D
2 ) 801 f.
Danipfkessel aller Art aus nicht schmiedbarem Glisse und Dampf-
süsser aus schmiedbareni Eisen mit mehr als 10 unter sich gleichen
Röhren von einer 300 Millimeter oder weniger betragenden lichten
Weite.
A, D
') 801 d.
Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu Danipfkesseln und -füssern
der Nrn. 801 a—c und 802 allein ausgehend.
A, D
3 ) 802.
andere Dampfkessel und -süsser aus schmiedbarem Eisen.
A, D
6 ) 803.
Ankertonnen (Bojen), Gas-, Wasser- und andere Behälter (Reservoire),
Gefäße und Geräte (Apparate), Kessel (außer Dampfkesseln) aus
schmiedbarem Eisen, für Fabriken sowie für Brauereien und Bren
nereien, genietet, gepreßt oder geschweißt, auch mit Allsrüstung
(Armatur) versehen, und zusammengesetzte Teile von solchen Ge
fäßen und Geräten.
A, D
(804/5) Röhrenverbindungsstücke; Hähne, Ventile, Schieber und
ähnliche Ausrüstungs- (Armatur-) Stücke aus schmiedbarem Eisen
für Danipfkessel, -fässer, Behälter (Reservoire) lind ähnliche Geräte
sowie für Rohrleitungen:
9 Vollständige Dampfkessel, auch in zerlegtem Zustand, in der Einfuhr nach Kilogramm und Stück; in der Aus
fuhr vollständige Dampfkessel, auch in zerlegtem Zustande, Wenn sämtliche Teile in einer Sendung ausgehen, eben
falls nach Kilogramm und Stück. Gehen vollständige Dampfkessel zerlegt in mehreren Sendungen aus, dann ist in
dem Ausfuhranmeldeschein anzugeben: I) in der Spalte „Menge der Waren" das Gewicht der Teile, 2) in der Spalte
„Gattung der Waren" das ungefähre Gewicht des vollständig zur Ausfuhr kommenden Dampfkessels. In diesem Falle
ist in die Verkehrsnachweisung für die Ausfuhr in der Spalte „Namentliche Bezeichnung" der Vermerk T. v. D. K.
einzufügen und außerdem das Gewicht des ganzen Dampfkessels. Ersatz- und Reservetcile, die mit den Dampfkesseln,
zu denen sie gehören, zusammenverpackt ausgehen, werden wie die betreffenden Dampfkessel behandelt.
Ausfuhr: 2 ) Dampffässer 802, 3 ) auch Dampffässer der Nr. 801 c, “) Für die Ausfuhr. *) Brauerei- und
Brennereigeräte sowie Geräte für Zuckerfabriken nur für die Einfuhr; Ausfuhr 906 f—h.
Repenning, Aus- und Durchfuhrverbote.
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