Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

860.-867. 
136 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch die Verbindung 
mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen, auch nicht zu 
den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 a ge- 
hören. 
E. Zinn- und Zinnlegierungen (einsckiietzlick des Kritannia- 
melalls). 3 ) 
A, D 
860. 
Zinn, roh (in Blöcken, Stangen, aufgerollten Platten fRollzinnf); 
Bruchzinn; Zinnabfälle. 
A, D 
861. 
Zinn, gewalzt (Blech). 
A, D 
862. 
Draht. 
A, D 
') 863 a. 
Zinnwaren: grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem 
Holze, Eisen, Blei oder Zink; Druckplatten, gestochen oder geätzt. 
A, D 
863 b. 
—: Löffel, Gabeln, Teesiebe, gegossen, Kannen, Teebretter, Kapseln, 
Tuben, Spritzstöpsel sowie andere feine Zinnwaren, insbesondere 
alle bemalten, bronzierten, gefirnißten, polierten, gemusterten, 
mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle 
überzogenen; Zinnwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, 
soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch die Verbindung 
mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen, auch nicht 
zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 a 
gehören. 
A, D 
863 c. 
Blattzinn (Stanniol, Zinnfolie), auch gefärbt oder mit unechtem Blatt- 
gold belegt. 
F. Nickel und Nickellegierungen. ) 
A, D 
864. 
Nickelnietall (Nickel), roh (in Barren oder Stücken, auch gegossen in Form 
von Platten oder Rosten, die nur zur Verwendung bei Vernickelungen 
An. D. Betr. Mit- 
auf elektrolytischen, Wege geeignet sind); Bruchnickel; Nickelmünzen. 
nähme von Nickel 
münzen vgl. Be- 
sond. Ausnahmen 
I V, 3. 
86». 
Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder Blech; Formguß- 
und Schmiedestücke in unbearbeiteten. Zustande. 
A, D 
866. 
Draht. 
A, D 
3 ) 867. 
Röhren, Hülsen, Näpfchen. 
A, D 
Ausfuhr *) Druckplatten 874b (11 Vorbemerkung), 2 ) 868. 3 ) Vergl. II (die Allgemeinen Aus- und Durch 
fuhrverbote.
	        
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