860.-867.
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Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhr
verbote
soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen, auch nicht zu
den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 a ge-
hören.
E. Zinn- und Zinnlegierungen (einsckiietzlick des Kritannia-
melalls). 3 )
A, D
860.
Zinn, roh (in Blöcken, Stangen, aufgerollten Platten fRollzinnf);
Bruchzinn; Zinnabfälle.
A, D
861.
Zinn, gewalzt (Blech).
A, D
862.
Draht.
A, D
') 863 a.
Zinnwaren: grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem
Holze, Eisen, Blei oder Zink; Druckplatten, gestochen oder geätzt.
A, D
863 b.
—: Löffel, Gabeln, Teesiebe, gegossen, Kannen, Teebretter, Kapseln,
Tuben, Spritzstöpsel sowie andere feine Zinnwaren, insbesondere
alle bemalten, bronzierten, gefirnißten, polierten, gemusterten,
mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle
überzogenen; Zinnwaren in Verbindung mit anderen Stoffen,
soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen, auch nicht
zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 a
gehören.
A, D
863 c.
Blattzinn (Stanniol, Zinnfolie), auch gefärbt oder mit unechtem Blatt-
gold belegt.
F. Nickel und Nickellegierungen. )
A, D
864.
Nickelnietall (Nickel), roh (in Barren oder Stücken, auch gegossen in Form
von Platten oder Rosten, die nur zur Verwendung bei Vernickelungen
An. D. Betr. Mit-
auf elektrolytischen, Wege geeignet sind); Bruchnickel; Nickelmünzen.
nähme von Nickel
münzen vgl. Be-
sond. Ausnahmen
I V, 3.
86».
Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder Blech; Formguß-
und Schmiedestücke in unbearbeiteten. Zustande.
A, D
866.
Draht.
A, D
3 ) 867.
Röhren, Hülsen, Näpfchen.
A, D
Ausfuhr *) Druckplatten 874b (11 Vorbemerkung), 2 ) 868. 3 ) Vergl. II (die Allgemeinen Aus- und Durch
fuhrverbote.