Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

— 140 — 
881 a. - 886. 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
881 a. 
H. Waren, nickt unter die Unterabschnitte A bis G fallend, 
aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler 
Metalle.) 
Blech: vergoldet oder mit Gold belegt (plattiert). 
A, D 
881 b. 
—: versilbert oder mit Silber belegt (plattiert). 
A, D 
882 o. 
Draht, auch auf anderen Draht aus unedlen Metallen oder Legierungen 
unedler Metalle gesponnen: vergoldet oder mitGold belegt (plattiert). 
A, D 
882 b. 
—: versilbert oder mit Silber belegt (plattiert). 
A, D 
883. 
Unechtes Gold- und Silbergespinst, auch aus vergoldeten oder ver- 
silberten tierischen Häutchen, sowie Tressenwaren (Besätze, Bänder, 
Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopsmacherwaren (auch 
mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold 
oder Silbergespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, 
A, D ferner: 
mit Kern aus Spinnstoffen. 
D 4 ) von Tressen- 
884 a. 
Waren ganz oder teilweise aus vergoldeten oder mit Gold belegten 
waren. 
(plattierten) unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, 
soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Ver 
bindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen: Schmuck 
gegenstände, Toilette- und Nippscichen. 
A, D 
2 ) 884 b. 
—: andere Waren. 
A, D 
885 n. 
Waren ganz oder teilweise aus versilberten oder mit Silber belegten 
(plattierten) unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, 
soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Ver 
bindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen: Schmuck 
gegenstände, Toilette- und Nippsachen. 
A, D 
-) 885 b. 
—: Rosenkränze. 
885 f. 
—: andere Waren. 
A, D 
886. 
Unechtes Blattgold und unechtes Blattsilber (unechter Gold- und Silber- 
schäum). 
A, D 
*) Es wird besonders darauf hingewiesen/ daß dieser Abschnitt eine große Anzahl von 
Waren umfaßt, die nach der Beschaffenheit der Herstellungsstoffe (z. B. Waren aus Kupfer, 
Messing usw.), oder nach ihrer Verwendung lz. B. Meßinstrumente) unter die allgemeinen 
Verbote (vgl. II. Die Allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbote) fallen, bei den einzelnen 
Nummern des Abschnitts aber nicht besonders genannt sind. 
Ausftlhr: 2 ) Rosenkränze 886 b. 2 ) Rosenkränze aller Art (11 Vorbemerkung. *) Die Durchfuhr ist ver 
boten, sofern es sich bei den Trcssenwaren um Boden- und Gewerbserzeugnisse von Frankreich- und Großbritannien, 
iowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung vom II. 2. 15).
	        
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