Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

—  140  —
881  a.  -  886.

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


881  a.

H.  Waren,  nickt  unter  die  Unterabschnitte  A  bis  G  fallend,
aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler
Metalle.)
Blech:  vergoldet  oder  mit  Gold  belegt  (plattiert).

A,  D

881  b.

—:  versilbert  oder  mit  Silber  belegt  (plattiert).

A,  D

882  o.

Draht,  auch  auf  anderen  Draht  aus  unedlen  Metallen  oder  Legierungen

unedler  Metalle  gesponnen:  vergoldet  oder  mitGold  belegt  (plattiert).

A,  D

882  b.

—:  versilbert  oder  mit  Silber  belegt  (plattiert).

A,  D

883.

Unechtes  Gold-  und  Silbergespinst,  auch  aus  vergoldeten  oder  versilberten

  tierischen  Häutchen,  sowie  Tressenwaren  (Besätze,  Bänder,
Kordeln,  Litzen,  Schnüre),  Gewebe  und  Knopsmacherwaren  (auch
mit  Einlagen  von  Holz,  Bein,  Horn,  Leder)  aus  unechtem  Goldoder ­
  Silbergespinst  ohne  Beimischung  von  anderen  Gespinsten,

A,  D  ferner:

mit  Kern  aus  Spinnstoffen.

D 4 )  von  Tressen-884

  a.

Waren  ganz  oder  teilweise  aus  vergoldeten  oder  mit  Gold  belegten

waren.

(plattierten)  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle,
soweit  sie  nicht  besonders  ausgenommen  sind  oder  durch  die  Verbindung ­
  mit  anderen  Stoffen  unter  andere  Nummern  fallen:  Schmuckgegenstände, ­
  Toilette-  und  Nippscichen.

A,  D

2 )  884  b.

—:  andere  Waren.

A,  D

885  n.

Waren  ganz  oder  teilweise  aus  versilberten  oder  mit  Silber  belegten

(plattierten)  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle,
soweit  sie  nicht  besonders  ausgenommen  sind  oder  durch  die  Verbindung ­
  mit  anderen  Stoffen  unter  andere  Nummern  fallen:  Schmuckgegenstände, ­
  Toilette-  und  Nippsachen.

A,  D

-)  885  b.

—:  Rosenkränze.

885  f.

—:  andere  Waren.

A,  D

886.

Unechtes  Blattgold  und  unechtes  Blattsilber  (unechter  Gold-  und  Silberschäum).



A,  D

*)  Es  wird  besonders  darauf  hingewiesen/  daß  dieser  Abschnitt  eine  große  Anzahl  von
Waren  umfaßt,  die  nach  der  Beschaffenheit  der  Herstellungsstoffe  (z.  B.  Waren  aus  Kupfer,
Messing  usw.),  oder  nach  ihrer  Verwendung  lz.  B.  Meßinstrumente)  unter  die  allgemeinen
Verbote  (vgl.  II.  Die  Allgemeinen  Aus-  und  Durchfuhrverbote)  fallen,  bei  den  einzelnen
Nummern  des  Abschnitts  aber  nicht  besonders  genannt  sind.
Ausftlhr:  2 )  Rosenkränze  886  b.  2 )  Rosenkränze  aller  Art  (11  Vorbemerkung.  *)  Die  Durchfuhr  ist  verboten, ­
  sofern  es  sich  bei  den  Trcssenwaren  um  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  von  Frankreich-  und  Großbritannien,
iowie  von  den  Kolonien  und  Schutzgebieten  dieser  Länder  handelt  (Verordnung  vom  II.  2.  15).
            
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