9121.—914b.
152
Nr.
W
arengattung
Aus- u. Durchfuhr
verbote
912 l.
*) 912 m.
oder Glas, ohne Verbindung mit anderen Stoffen und nicht als
Bestandteile zerlegter elektrotechnischer Vorrichtungen eingehend
(Isolatoren aus Porzellan für Telegraphen- oder Fernsprechleitungen
733 a).
Jsolationsgegenstände aus Asbest, Asbestpappe, Glimmer oder Mikanit,
für die Elektrotechnik (Spulen, Schutzkasten, Röhren, Scheiben,
Ringe und dergleichen).
Jsolierröhren für elektrische Leitungen aus Papier oder Pappe und
Verbindungsstücke dafür, auch in Verbindung mit unedlen Metallen.
vgl. 912 e.
D
A, D
913.
914 a.
914 b.
914 c.
914 d.
2 )C. Sabrzeuge. ')
3 ) (913/4) Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt:
in Verbindung mit Antriebsmaschinen (ausgenommen Dampfloko
motiven).
(914 a/d) ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen:
Güter-, Feldbahn-, Kies- und sonstige nicht zur Personenbeförderung
dienende Wagen (mit Ausnahme der Dienstwagen), ungedeckt oder
gedeckt.
Personenwagen ohne Leder- oder Polsterarbeit; Dienstwagen.
Personenwagen mit Leder- oder Polsterarbeit; Straßenbahnwagen
für Personenbeförderung.
Wagen aller Art für einschienige Bahnen (Hänge- und ähnliche Bahnen).
A, v, ausgenomm.
zur Personen od.
Güterbeförderung
im Betriebe der
öffentl. Berkehrs
anstalten oder im
kleinen Grenzver
kehrbenutzte Fahr
zeuge.
A, D, ausgenom
men z. Personen
oder Güterbeför
derung im Be
triebe der öffent
lichen Verkehrs
anstalten od. im
kleinen Grenz
verkehr benutzte
Fahrzeuge.
*) Für die Ausfuhr. 2 ) Einfuhr Wertangabe. 3 ) Vollständige Fahrzeuge der Rrn. 913 bis 915, auch in zer
legtem Zustand, in der Einfuhr nach Kilogramm und Stück; in der Ausfuhr vollständige Fahrzeuge, auch in zerleg
tem Zustande, wenn sämtliche Teile in einer Sendung ausgehen, ebenfalls nach Kilogramm und Stück. Gehen
vollständige Fahrzeuge zerlegt in mehreren Sendungen aus, dann ist in dem Ausfuhranmeldeschein anzugeben:
1. in der Spalte „Menge der Waren" das Gewicht der Teile, 2. in der Spalte „Gattung der Waren" das ungefähre
Gewicht des vollständig zur Ausfuhr kommenden Fahrzeugs. In diesem Falle ist in die Verkehrsnachweisung für die
Ausfuhr in der Spalte „Namentliche Bezeichnung" der Vermerk „T. v. F." einzutragen und außerdem das ange
gebene Gewicht des ganzen Fahrzeugs. Ersatz- und Reserveteile, die mit den Fahrzeugen, zu denen sie gehören, zu-
fammenverpackt ausgehen, werden wie die betreffenden Fahrzeuge behandelt. 4 ) Bergl. II. die Allgemeinen Aus-
und Durchfuhrverbote,