Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

9121.—914b. 
152 
Nr. 
W 
arengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
912 l. 
*) 912 m. 
oder Glas, ohne Verbindung mit anderen Stoffen und nicht als 
Bestandteile zerlegter elektrotechnischer Vorrichtungen eingehend 
(Isolatoren aus Porzellan für Telegraphen- oder Fernsprechleitungen 
733 a). 
Jsolationsgegenstände aus Asbest, Asbestpappe, Glimmer oder Mikanit, 
für die Elektrotechnik (Spulen, Schutzkasten, Röhren, Scheiben, 
Ringe und dergleichen). 
Jsolierröhren für elektrische Leitungen aus Papier oder Pappe und 
Verbindungsstücke dafür, auch in Verbindung mit unedlen Metallen. 
vgl. 912 e. 
D 
A, D 
913. 
914 a. 
914 b. 
914 c. 
914 d. 
2 )C. Sabrzeuge. ') 
3 ) (913/4) Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt: 
in Verbindung mit Antriebsmaschinen (ausgenommen Dampfloko 
motiven). 
(914 a/d) ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen: 
Güter-, Feldbahn-, Kies- und sonstige nicht zur Personenbeförderung 
dienende Wagen (mit Ausnahme der Dienstwagen), ungedeckt oder 
gedeckt. 
Personenwagen ohne Leder- oder Polsterarbeit; Dienstwagen. 
Personenwagen mit Leder- oder Polsterarbeit; Straßenbahnwagen 
für Personenbeförderung. 
Wagen aller Art für einschienige Bahnen (Hänge- und ähnliche Bahnen). 
A, v, ausgenomm. 
zur Personen od. 
Güterbeförderung 
im Betriebe der 
öffentl. Berkehrs 
anstalten oder im 
kleinen Grenzver 
kehrbenutzte Fahr 
zeuge. 
A, D, ausgenom 
men z. Personen 
oder Güterbeför 
derung im Be 
triebe der öffent 
lichen Verkehrs 
anstalten od. im 
kleinen Grenz 
verkehr benutzte 
Fahrzeuge. 
*) Für die Ausfuhr. 2 ) Einfuhr Wertangabe. 3 ) Vollständige Fahrzeuge der Rrn. 913 bis 915, auch in zer 
legtem Zustand, in der Einfuhr nach Kilogramm und Stück; in der Ausfuhr vollständige Fahrzeuge, auch in zerleg 
tem Zustande, wenn sämtliche Teile in einer Sendung ausgehen, ebenfalls nach Kilogramm und Stück. Gehen 
vollständige Fahrzeuge zerlegt in mehreren Sendungen aus, dann ist in dem Ausfuhranmeldeschein anzugeben: 
1. in der Spalte „Menge der Waren" das Gewicht der Teile, 2. in der Spalte „Gattung der Waren" das ungefähre 
Gewicht des vollständig zur Ausfuhr kommenden Fahrzeugs. In diesem Falle ist in die Verkehrsnachweisung für die 
Ausfuhr in der Spalte „Namentliche Bezeichnung" der Vermerk „T. v. F." einzutragen und außerdem das ange 
gebene Gewicht des ganzen Fahrzeugs. Ersatz- und Reserveteile, die mit den Fahrzeugen, zu denen sie gehören, zu- 
fammenverpackt ausgehen, werden wie die betreffenden Fahrzeuge behandelt. 4 ) Bergl. II. die Allgemeinen Aus- 
und Durchfuhrverbote,
	        
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