Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

9121.—914b.

152

Nr.

W

arengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


912  l.

*)  912  m.

oder  Glas,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  und  nicht  als
Bestandteile  zerlegter  elektrotechnischer  Vorrichtungen  eingehend
(Isolatoren  aus  Porzellan  für  Telegraphen-  oder  Fernsprechleitungen
733  a).
Jsolationsgegenstände  aus  Asbest,  Asbestpappe,  Glimmer  oder  Mikanit,
für  die  Elektrotechnik  (Spulen,  Schutzkasten,  Röhren,  Scheiben,
Ringe  und  dergleichen).
Jsolierröhren  für  elektrische  Leitungen  aus  Papier  oder  Pappe  und
Verbindungsstücke  dafür,  auch  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen.

vgl.  912  e.

D
A,  D

913.

914  a.

914  b.
914  c.
914  d.

2 )C.  Sabrzeuge.  ')
3 )  (913/4)  Fahrzeuge,  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt:
in  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen  (ausgenommen  Dampflokomotiven). ­


(914  a/d)  ohne  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen:
Güter-,  Feldbahn-,  Kies-  und  sonstige  nicht  zur  Personenbeförderung
dienende  Wagen  (mit  Ausnahme  der  Dienstwagen),  ungedeckt  oder
gedeckt.
Personenwagen  ohne  Leder-  oder  Polsterarbeit;  Dienstwagen.
Personenwagen  mit  Leder-  oder  Polsterarbeit;  Straßenbahnwagen
für  Personenbeförderung.
Wagen  aller  Art  für  einschienige  Bahnen  (Hänge-  und  ähnliche  Bahnen).

A,  v,  ausgenomm.
zur  Personen  od.
Güterbeförderung
im  Betriebe  der
öffentl.  Berkehrsanstalten ­
  oder  im
kleinen  Grenzverkehrbenutzte ­
  Fahrzeuge. ­

A,  D,  ausgenommen ­
  z.  Personenoder ­
  Güterbeförderung ­
  im  Betriebe ­
  der  öffentlichen ­
  Verkehrsanstalten ­
  od.  im
kleinen  Grenzverkehr ­
  benutzte
Fahrzeuge.

*)  Für  die  Ausfuhr.  2 )  Einfuhr  Wertangabe.  3 )  Vollständige  Fahrzeuge  der  Rrn.  913  bis  915,  auch  in  zerlegtem ­
  Zustand,  in  der  Einfuhr  nach  Kilogramm  und  Stück;  in  der  Ausfuhr  vollständige  Fahrzeuge,  auch  in  zerlegtem ­
  Zustande,  wenn  sämtliche  Teile  in  einer  Sendung  ausgehen,  ebenfalls  nach  Kilogramm  und  Stück.  Gehen
vollständige  Fahrzeuge  zerlegt  in  mehreren  Sendungen  aus,  dann  ist  in  dem  Ausfuhranmeldeschein  anzugeben:
1.  in  der  Spalte  „Menge  der  Waren"  das  Gewicht  der  Teile,  2.  in  der  Spalte  „Gattung  der  Waren"  das  ungefähre
Gewicht  des  vollständig  zur  Ausfuhr  kommenden  Fahrzeugs.  In  diesem  Falle  ist  in  die  Verkehrsnachweisung  für  die
Ausfuhr  in  der  Spalte  „Namentliche  Bezeichnung"  der  Vermerk  „T.  v.  F."  einzutragen  und  außerdem  das  angegebene ­
  Gewicht  des  ganzen  Fahrzeugs.  Ersatz-  und  Reserveteile,  die  mit  den  Fahrzeugen,  zu  denen  sie  gehören,  zufammenverpackt
  ausgehen,  werden  wie  die  betreffenden  Fahrzeuge  behandelt.  4 )  Bergl.  II.  die  Allgemeinen  Ausund
  Durchfuhrverbote,
            
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