Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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Unter die Uhrmacherwerkzeug e fallen z. B.: 
Abziehplatten 
Ambößchen 
Ankerplattchenabheber 
Anlaßpfannchen 
Bohrmaschinchen 
Eingreifszirkel 
Fassungsmaschinchen 
Federwind er 
Fräsmaschinchen 
Gehäuseausbeulmaschinchen 
Maße zum Ausmessen der 
Uhrbestandteile 
Mitnehmer 
Mittelpunkttreffer 
Nietbänkchen 
Nietkloben 
Punktiermaschinchen 
Punzen 
Räderstreckmaschinchen 
Ringe zum Zusammensetzen 
Rundlaufzirkel 
Schraubenhalter 
Schraubenpoliermaschinchen 
Streckmaschinen 
Treibnietmaschinchen 
Uhrmacherlupen 
Uhrmacherzangen aller Art 
Uhröffner 
Unruhwagen 
Walzfräsen 
Wälzmaschinchen 
Werkhalter 
Zapfenabrunder 
Japfenrollierstühle 
Senkspiele 
Spiralbearbeitungsmaschinch. Zeigerhalter 
Stiftenklöbchen 
I») Weißblechwaren, d. h. alle Waren, die ganz oder in erheblichem Umfange aus Weißblech hergestellt 
sind, sofern die Waren vor dem 30. April 1916 ganz oder im wesentlichen fertiggestellt worden 
sind und sich in der Sendung keine Konservendosen, Feldkochgeschirre, Feldkessel, Feldflaschen, 
Feldtrinkbecher, Gegenstände, die zur Ausrüstung von Feldkochküchen gehören, befinden. 
(Nachweis durch Handelskammerbescheinigung.) 
Die Ermächtigung findet keine Anwendung auf die unter II. 1. (Kriegsmaterial) fallen 
den Waren, sowie auf die im Abschnitt 17 A genannten verbotenen Waren, 
i) Wein, und zwar nur 
stiller inländischer Weißwein, sofern nachgewiesen wird, daß der Preis im einzelnen für 
die Flasche mindestens 8 J6, für die 1 / i , Flasche mindestens A,2b J6 (ohne Verpackungskosten) 
beträgt und weder durch gleichzeitigen noch durch nachträglichen Nachlaß von der fakturierten 
Höhe herabgesetzt wird, auch keine Vermittlungsprovision einschließt und der Verkäufer bereits 
seit dem Jahre 1913 Weinhandel betreibt. (Nachweis durch Handelskammerbescheinigung). 
Anm.: Die Ausfuhr von anderem Wein, insbes. von in- und ausländischem Rotwein, 
von Südwein (Port-, Cherry usw.) und von Wein in Fässern bleibt grundsätzlich ausgeschlossen. 
2. Ohne irgend welche Bescheinigung 
können ohne weiteres ausgeführt werden: 
a) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch 
ausgenvnunen solche von Lebensrnitteln, Tabakerzeugnissen, Arznciwaren und Farbensubstanzproben 
(Färbungsproben auf Papier, Geweben oder Gespinsten können hingegen, soweit sie als Proben in Frage 
kommen, ausgeführt werden)?) 
d) Gebrauchte Waren der Abschnitte V und VI des Zolltarifs (vergl. die betr. übereinstimmenden Abschnitte V 
u. VI des Statistischen Warenverzeichnisses), die ztveifellos zur ferneren eigenen Benutzung eines Um- 
0 Unter Muster im Sinne der obigen Bestimmung sind nur solche Gegenstände zu verstehen, die keine andere 
Verwendung denn als Muster zulassen. Alle Fertigfabrikate, die dem Ausfuhrverbot unterliegen, können daher nur 
dann als Muster ausgeführt werden, wenn sie durch Einschneiden oder auf andere Weise für die Verwendung als fertigen 
Gegenstand unbrauchbar gemacht sind. Die „als Muster ohne Wert" zur Versendung durch die Post kommenden Waren 
sind nur dann als Mustersendungen anzusehen, wenn sie den vorstehenden Bedingungen entsprechen.
	        
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