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Unter die Uhrmacherwerkzeug e fallen z. B.:
Abziehplatten
Ambößchen
Ankerplattchenabheber
Anlaßpfannchen
Bohrmaschinchen
Eingreifszirkel
Fassungsmaschinchen
Federwind er
Fräsmaschinchen
Gehäuseausbeulmaschinchen
Maße zum Ausmessen der
Uhrbestandteile
Mitnehmer
Mittelpunkttreffer
Nietbänkchen
Nietkloben
Punktiermaschinchen
Punzen
Räderstreckmaschinchen
Ringe zum Zusammensetzen
Rundlaufzirkel
Schraubenhalter
Schraubenpoliermaschinchen
Streckmaschinen
Treibnietmaschinchen
Uhrmacherlupen
Uhrmacherzangen aller Art
Uhröffner
Unruhwagen
Walzfräsen
Wälzmaschinchen
Werkhalter
Zapfenabrunder
Japfenrollierstühle
Senkspiele
Spiralbearbeitungsmaschinch. Zeigerhalter
Stiftenklöbchen
I») Weißblechwaren, d. h. alle Waren, die ganz oder in erheblichem Umfange aus Weißblech hergestellt
sind, sofern die Waren vor dem 30. April 1916 ganz oder im wesentlichen fertiggestellt worden
sind und sich in der Sendung keine Konservendosen, Feldkochgeschirre, Feldkessel, Feldflaschen,
Feldtrinkbecher, Gegenstände, die zur Ausrüstung von Feldkochküchen gehören, befinden.
(Nachweis durch Handelskammerbescheinigung.)
Die Ermächtigung findet keine Anwendung auf die unter II. 1. (Kriegsmaterial) fallen
den Waren, sowie auf die im Abschnitt 17 A genannten verbotenen Waren,
i) Wein, und zwar nur
stiller inländischer Weißwein, sofern nachgewiesen wird, daß der Preis im einzelnen für
die Flasche mindestens 8 J6, für die 1 / i , Flasche mindestens A,2b J6 (ohne Verpackungskosten)
beträgt und weder durch gleichzeitigen noch durch nachträglichen Nachlaß von der fakturierten
Höhe herabgesetzt wird, auch keine Vermittlungsprovision einschließt und der Verkäufer bereits
seit dem Jahre 1913 Weinhandel betreibt. (Nachweis durch Handelskammerbescheinigung).
Anm.: Die Ausfuhr von anderem Wein, insbes. von in- und ausländischem Rotwein,
von Südwein (Port-, Cherry usw.) und von Wein in Fässern bleibt grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Ohne irgend welche Bescheinigung
können ohne weiteres ausgeführt werden:
a) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch
ausgenvnunen solche von Lebensrnitteln, Tabakerzeugnissen, Arznciwaren und Farbensubstanzproben
(Färbungsproben auf Papier, Geweben oder Gespinsten können hingegen, soweit sie als Proben in Frage
kommen, ausgeführt werden)?)
d) Gebrauchte Waren der Abschnitte V und VI des Zolltarifs (vergl. die betr. übereinstimmenden Abschnitte V
u. VI des Statistischen Warenverzeichnisses), die ztveifellos zur ferneren eigenen Benutzung eines Um-
0 Unter Muster im Sinne der obigen Bestimmung sind nur solche Gegenstände zu verstehen, die keine andere
Verwendung denn als Muster zulassen. Alle Fertigfabrikate, die dem Ausfuhrverbot unterliegen, können daher nur
dann als Muster ausgeführt werden, wenn sie durch Einschneiden oder auf andere Weise für die Verwendung als fertigen
Gegenstand unbrauchbar gemacht sind. Die „als Muster ohne Wert" zur Versendung durch die Post kommenden Waren
sind nur dann als Mustersendungen anzusehen, wenn sie den vorstehenden Bedingungen entsprechen.