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3. Im Verkehr mit einzelnen Ländern,
a) Mit Österreich-Ungarn.
a) Ausfuhr*)
Ohne Genehmigung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung können die
folgenden dem Ausfuhrverbot unterliegenden Waren nach Österreich-Ungarn ausgeführt
werden:
Eier,
Hanf, sofern er lediglich zum Brechen unter der Bedingung der Wiedereinfuhr in gebrech
tem Zustande ausgeführt wird,
Holz: unbearbeitetes oder nur in der Querrichtung bearbeitetes Eichen-, Buchen- und
Nadelholz, ungeschält oder geschält, einschließlich des zur Herstellung von Holzstoff
bestimmten Holzes; Eisenbahnschwellen auS Holz,
Kleie')
Kohlen')
Ölkuchen, einschließlich Raps- und Leinkuchen')
Salz (Stein- und Siedesalz) und Salzsole,
Schiffe, hölzerne,
Zement,
Postkarten*)
Postpakete bis zu 5 kg an im Felde stehende österr.-ungar. Heeresangehörige und an
deutsche Heeresangehörige, die sich bei österr.-ungar. Truppen befinden, sowie an
Heeresangehörige, die sich in österr.-ungar. Lazaretten befinden, sofern aus der Adresse
der Sendung zweifelsfrei hervorgeht, daß dieselben an eine irn Felde stehende oder
im Lazarett befindliche Persönlichkeit gerichtet ist, nicht also an eine in Garnison be
findliche Person.
Diese Ermächtigung bezügl. der Postpakete ist jedoch nur auf solche Sendungen
beschränkt, die von Angehörigen des Empfängers für dessen persönlichen Bedarf auf-
*) Außer den hier genannten Ausnahmen sind noch weitere erlassen, über die jedoch nur vertrauliche Auskunft
seitens der Handelskammern erteilt werden kann.
2 ) Für die Ausfuhr ist eine Bescheinigung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschast in Berlin erforderlich, die
dem Frachtbrief beizufügen ist.
3 ) Die Lieferung von Steinkohlen, Braunkohlen, Briketts und Koks nach Österreich-Ungarn ist nur mit be
sonderer Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung Berlin zulässig.
Die Genehmigung wird durch Aushändigung der grünen Ausfuhranmeldescheine für die Statistik des Waren
verkehrs, die mit dem Stempel des Kommissars und mit laufender Nummer versehen sind, erteilt. Die Scheine
werden für jeden Monat besonders gekennzeichnet und verlieren mit Ablauf des Monats ihre Gültigkeit.
Jede Lieferfirma, die Brennstoffe der bezeichneten Art nach Österreich-Ungarn ausführen will, hat bis zum
20. des der Lieferung vorangehenden Monats die erforderliche Zahl von Scheinen bei dem Kommissar zu beantragen
und auf sein Erfordern die einzelnen Lieferungen, für welche Scheine verlangt werden, näher zu bezeichnen.
Bis zum 10. des auf die Lieferung folgenden Monats sind die nicht verwendeten Ausfuhrscheine zurück
zugeben. Auf Erfordern des Kommissars ist ihm bis zum gleichen Zeitpunkte von der Lieferfirma eine Nachweisung
der überwiesenen Scheine vorzulegen. In dieser Aufstellung sind die Scheine ihrer Nummerfolge nach mit Angabe
der Wagennummer (Bezeichnung des Schiffes) und der Tonnenzahl nachzuweisen. Der Aufstellung sind die (Duplikat-
frachtbriefe (Duplikatskonnossemente) beizufügen.
«) Betr. Ausfuhr von Postkarten vgl. die Anm. zu Nr. 657 a des Statistischen Verzeichnisses (II 11. Abschnitt).