Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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gegeben  werden.  Ferner  sind  Pakete  mit  Lebensmitteln,  Gebrauchs-  und  Bekleidungsgegenstände ­
  von  Angehörigen  des  deutschen  Heeres  an  deren  Familienangehörige ­
  in  Österreich-Ungarn,  die  den  Vernierk  „Beförderung  zugelassen"  mit
dem  Dienststempel  des  Truppenteils  im  Felde  oder  der  militärischen  Behörde  im
Felde  tragen,  ohne  besondere  Bewilligung  zugelassen.
ß)  Durchfuhr-).
Die  unmittelbare  Durchfuhr  der  dem  Durchfuhrverbot  unterliegenden  Waren,  welche  im  gebundenen ­
  Verkehr  durch  Deutschland  durchgeführt  werden,  nach  Österreich-Ungarn  ist  auf  Grund
einer  Ermächtigung  der  -Zollstellen  ohne  weiteres  gestattet.  Bei  seewärts  eingehenden  Waren  wird
diese  Erleichterung  nur  für  solche  Waren  bewilligt,  die  nachweislich  für  österr.-ungar.  Rechnung
über  See  versandt  worden  sind  d.  h.  schon  vor  der  Verschiffung  an  österr.-ungar.  Interessenten
verkauft  waren.  Als  Nachweis  wird  die  Vorlage  entsprechender  amtlicher  Bescheinigungen  (von
Konsuln,  Handelskamniern,  Zollbehörden  usw.)  zu  fordern  sein.  Daß  die  Schiffspapiere  an  den
österr.-ungar.  Enipfänger  lauten,  ist  nicht  erforderlich.
Sache  der  Interessenten  ist  es,  durch  schnelle  und  zweifelsfreie  Beibringung  der  Nachweise
und  durch  die  Stellung  der  Anträge  auf  Abfertigung  im  gebundenen  Verkehre,  welche  gleich  beim
Eingang  über  die  Grenze  erfolgen  nruß,  sich  den  erleichterten  Verkehr  zunutze  zu  machen.
Der  Verkehr  aus  den  Freihafengebieten  (Zollausschlußgebieten)  gilt,  soweit  nicht  die  obenbezeichneten
  Voraussetzungen  vorliegen,  nicht  als  Durchfuhr.
Ausgenonimen  von  dieser  Ermächtigung  sind  folgende  Waren,  für  die  es  also  einer  Durchfuhrbewilligung ­
  des  Reichskommissars  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung  bedarf:
Butter  und  Butterschmalz,
Eier,
Fische  und  Zubereitungen  von  Fischen/)
Fleisch-  und  Fleischwaren,  außer  Schweineschmalz/)
Geflügel,  zahmes  (Gänse,  Enten,  Hühner,  Tauben,  Puten)  und  Wildgeflügel  (Fasanen,  wilde
Enten,  Reb-  und  Feldhuhn,  Haselhuhn,  Wald-  und  Wasserschnepfe,  Schneehuhn),
Gemüse  und  Gemüseerzeugnisse
Häute  und  Felle,  ausgenonimen  die  Felle  zur  Pelzwerkbereitung  der  Nr.  154  und  155  des
Zolltarifs  und  die  Fisch-  und  Kriechtierhäute  der  stat.  Nr.  153  g
Kaffee,
Kakao,
Kaninchen,  zahme,
Kartoffeln 2 )  und  Kartoffelstärkefabrikate  und  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrockner  ei  (nach  Ungarn
nur  Kartoffelmehl),  auch  Kartoffelstärke-Zucker,  Dertrinsirup,
Käse/)
Kunsthonig,  Zuckersirup,  flüssige  Raffinade  und  ähnliche  zuckerhaltige  Aufstrichmittel,
-)  Bezügl.  der  Durchfuhr  von  Liebesgabensendungen  an  Kriegsgefangene  oder  Internierte  feindlicher  Länder
-n  Österreich-Ungarn  vergl.  Seite  161  unter  k.

2 )  Einer  besonderen  Durchfuhrerlaubnis  bedarf  es  nicht,  sofern  die  Waren  an  die  Österreichische
kaussgefellschast  in  Wien  oder  an  die  Kriegsprodukten-Aktiengefellschaft  in  Budapest  gerichtet  find.
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Zentralem-
            
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