Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

— 163 — 
gegeben werden. Ferner sind Pakete mit Lebensmitteln, Gebrauchs- und Be 
kleidungsgegenstände von Angehörigen des deutschen Heeres an deren Familien 
angehörige in Österreich-Ungarn, die den Vernierk „Beförderung zugelassen" mit 
dem Dienststempel des Truppenteils im Felde oder der militärischen Behörde im 
Felde tragen, ohne besondere Bewilligung zugelassen. 
ß) Durchfuhr-). 
Die unmittelbare Durchfuhr der dem Durchfuhrverbot unterliegenden Waren, welche im ge 
bundenen Verkehr durch Deutschland durchgeführt werden, nach Österreich-Ungarn ist auf Grund 
einer Ermächtigung der -Zollstellen ohne weiteres gestattet. Bei seewärts eingehenden Waren wird 
diese Erleichterung nur für solche Waren bewilligt, die nachweislich für österr.-ungar. Rechnung 
über See versandt worden sind d. h. schon vor der Verschiffung an österr.-ungar. Interessenten 
verkauft waren. Als Nachweis wird die Vorlage entsprechender amtlicher Bescheinigungen (von 
Konsuln, Handelskamniern, Zollbehörden usw.) zu fordern sein. Daß die Schiffspapiere an den 
österr.-ungar. Enipfänger lauten, ist nicht erforderlich. 
Sache der Interessenten ist es, durch schnelle und zweifelsfreie Beibringung der Nachweise 
und durch die Stellung der Anträge auf Abfertigung im gebundenen Verkehre, welche gleich beim 
Eingang über die Grenze erfolgen nruß, sich den erleichterten Verkehr zunutze zu machen. 
Der Verkehr aus den Freihafengebieten (Zollausschlußgebieten) gilt, soweit nicht die oben- 
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, nicht als Durchfuhr. 
Ausgenonimen von dieser Ermächtigung sind folgende Waren, für die es also einer Durchfuhr 
bewilligung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung bedarf: 
Butter und Butterschmalz, 
Eier, 
Fische und Zubereitungen von Fischen/) 
Fleisch- und Fleischwaren, außer Schweineschmalz/) 
Geflügel, zahmes (Gänse, Enten, Hühner, Tauben, Puten) und Wildgeflügel (Fasanen, wilde 
Enten, Reb- und Feldhuhn, Haselhuhn, Wald- und Wasserschnepfe, Schneehuhn), 
Gemüse und Gemüseerzeugnisse 
Häute und Felle, ausgenonimen die Felle zur Pelzwerkbereitung der Nr. 154 und 155 des 
Zolltarifs und die Fisch- und Kriechtierhäute der stat. Nr. 153 g 
Kaffee, 
Kakao, 
Kaninchen, zahme, 
Kartoffeln 2 ) und Kartoffelstärkefabrikate und Erzeugnisse der Kartoffeltrockner ei (nach Ungarn 
nur Kartoffelmehl), auch Kartoffelstärke-Zucker, Dertrinsirup, 
Käse/) 
Kunsthonig, Zuckersirup, flüssige Raffinade und ähnliche zuckerhaltige Aufstrichmittel, 
-) Bezügl. der Durchfuhr von Liebesgabensendungen an Kriegsgefangene oder Internierte feindlicher Länder 
-n Österreich-Ungarn vergl. Seite 161 unter k. 
2 ) Einer besonderen Durchfuhrerlaubnis bedarf es nicht, sofern die Waren an die Österreichische 
kaussgefellschast in Wien oder an die Kriegsprodukten-Aktiengefellschaft in Budapest gerichtet find. 
11 * 
Zentralem-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.