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gegeben werden. Ferner sind Pakete mit Lebensmitteln, Gebrauchs- und Be
kleidungsgegenstände von Angehörigen des deutschen Heeres an deren Familien
angehörige in Österreich-Ungarn, die den Vernierk „Beförderung zugelassen" mit
dem Dienststempel des Truppenteils im Felde oder der militärischen Behörde im
Felde tragen, ohne besondere Bewilligung zugelassen.
ß) Durchfuhr-).
Die unmittelbare Durchfuhr der dem Durchfuhrverbot unterliegenden Waren, welche im ge
bundenen Verkehr durch Deutschland durchgeführt werden, nach Österreich-Ungarn ist auf Grund
einer Ermächtigung der -Zollstellen ohne weiteres gestattet. Bei seewärts eingehenden Waren wird
diese Erleichterung nur für solche Waren bewilligt, die nachweislich für österr.-ungar. Rechnung
über See versandt worden sind d. h. schon vor der Verschiffung an österr.-ungar. Interessenten
verkauft waren. Als Nachweis wird die Vorlage entsprechender amtlicher Bescheinigungen (von
Konsuln, Handelskamniern, Zollbehörden usw.) zu fordern sein. Daß die Schiffspapiere an den
österr.-ungar. Enipfänger lauten, ist nicht erforderlich.
Sache der Interessenten ist es, durch schnelle und zweifelsfreie Beibringung der Nachweise
und durch die Stellung der Anträge auf Abfertigung im gebundenen Verkehre, welche gleich beim
Eingang über die Grenze erfolgen nruß, sich den erleichterten Verkehr zunutze zu machen.
Der Verkehr aus den Freihafengebieten (Zollausschlußgebieten) gilt, soweit nicht die oben-
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, nicht als Durchfuhr.
Ausgenonimen von dieser Ermächtigung sind folgende Waren, für die es also einer Durchfuhr
bewilligung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung bedarf:
Butter und Butterschmalz,
Eier,
Fische und Zubereitungen von Fischen/)
Fleisch- und Fleischwaren, außer Schweineschmalz/)
Geflügel, zahmes (Gänse, Enten, Hühner, Tauben, Puten) und Wildgeflügel (Fasanen, wilde
Enten, Reb- und Feldhuhn, Haselhuhn, Wald- und Wasserschnepfe, Schneehuhn),
Gemüse und Gemüseerzeugnisse
Häute und Felle, ausgenonimen die Felle zur Pelzwerkbereitung der Nr. 154 und 155 des
Zolltarifs und die Fisch- und Kriechtierhäute der stat. Nr. 153 g
Kaffee,
Kakao,
Kaninchen, zahme,
Kartoffeln 2 ) und Kartoffelstärkefabrikate und Erzeugnisse der Kartoffeltrockner ei (nach Ungarn
nur Kartoffelmehl), auch Kartoffelstärke-Zucker, Dertrinsirup,
Käse/)
Kunsthonig, Zuckersirup, flüssige Raffinade und ähnliche zuckerhaltige Aufstrichmittel,
-) Bezügl. der Durchfuhr von Liebesgabensendungen an Kriegsgefangene oder Internierte feindlicher Länder
-n Österreich-Ungarn vergl. Seite 161 unter k.
2 ) Einer besonderen Durchfuhrerlaubnis bedarf es nicht, sofern die Waren an die Österreichische
kaussgefellschast in Wien oder an die Kriegsprodukten-Aktiengefellschaft in Budapest gerichtet find.
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Zentralem-