Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

V.  Anträge  und  Zentralstellen  für  die  Ausfuhrbewilligungen
sowie  Bemerkungen  über  die  Vorschriften  bei  der  Abfertigung ­
  der  Sendungen.
I.  Anträge  und  Zentralstellen.
Außer  den  im  vorhergehenden  Abschnitt  behandelten  generellen  Ausnahmen  ist  der  Reichskanzler
ermächtigt,  auch  für  Einzelsendungen  Aus-  und  Durchfuhrbewilligungen  zu  erteilen.  Anfangs  wurde
diese  Befugnis  von  dem  Reichsamt  des  Innern  ausgeübt.  Seit  dem  11.  Februar  1916  ist  sie  jedoch  dem
eigens  zu  diesem  Zwecke  eingerichteten  Reichskommissariat  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung  (Berlin  W.  10,
Lützowufer  8)  übertragen  worden  und  zum  Reichskommissar  der  Präsident  des  Kaiserlichen  Statistischen
Amtes  ernannt.
Die  Anträge  auf  Aus-  und  Durchfuhrbewilligung  für  Einzelsendlingen,  die  naturgemäß  nur  für
solche  Waren  gestellt  werden  können,  die  deni  Verbot  unterliegen,  sind  auf  den  bei  den  Handelskammern
erhältlichen  Vordrucken  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Außer  Nanlen  und  Adresse  des  Absenders
wie  auch  des  Empfängers  sowie  dem  Wert  und  der  Menge  der  Ware  müssen  die  Anträge  zum  Zwecke  einer
sachgemäßen  Prüfling  und  zur  Ermöglichung  einer  ordnungsgemäßen  Kontrolle  der  Identität  der  auö-  oder
durchgeführten  mit  der  bewilligten  Sendung  genaue  Angaben  über  die  Art  der  Verpackung,  die  Anzahl
der  zur  Versendung  kommenden  Stücke,  das  Gewicht  enthalten.  Soweit  diese  Angaben  bereits  vorher
feststehen,  können  die  Anträge  sofort  nach  Eingang  der  Bestellung  aus  dem  Auslande  eingereicht  werden,
was  sich  um  so  mehr  empfiehlt,  da  die  erforderliche  eingehende  Prüfung  nach  der  Entbehrlichkeit  der  Ware
im  Jnlande  mit  Rücksicht  aus  den  eigenen  Bedarf,  nach  ihrer  Verwendungsmöglichkeit  im  Auslande,  sowie
ihrer  Verwertung  als  Austauschobjekt  gegenüber  den  aus  dem  neutralen  Auslande  nach  Deutschland  zu
beziehenden  Waren  *)  u.  a.,  eine  geraume  Zeit  erforderlich  macht.  Häufig  ist  auch  noch  eine  Begutachtung
des  Antrages  durch  das  Kriegsministerium  notwendig.  Zur  schnelleren  Erledigung  ist  es  durchaus  zweckmäßig, ­
  die  erteilten  Aufträge  und  besondere  Nachweise  in  Original  oder  Abschrift  den  Anträgen  beizufügen. ­

Zur  Unterstützung  des  Reichskommissars  in  seiner  durch  die  große  Zahl  der  eingehenden  Einzelanträge ­
  umfangreichen  Tätigkeit  sind  besondere  Zentralstellen,  z.  T.  bereits  noch  vor  der  Errichtung  des
Reichskomniissariats  geschaffen  worden,  zu  deren  Leitern  Vertrauensmänner  der  einzelnen  Berufszweige
in  der  Hauptsache  die  Geschäftsführer  der  für  die  betreffenden  Warengruppen  bestehenden  industriellen
Jnteressenverbände  bestellt  worden  sind.  Diese  Zentralstellen  nehmen  die  Anträge  für  die  ihnen  zuge-9
  Mit  der  Durchführung  der  Ausfuhrangelegenheit  im  Wege  des  Austausches  besaßt  sich  auch  die  Abteilung
Ausfuhr  der  Zentraleinkaufsgesellschast,  Berlin,  Behrensstr.  48.  Sie  vermittelt  die  Ausfuhrbewilligung  beim  Reichskvmmifsar
  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung  für  Waren,  die  sich  als  Austaufchvbjekte  eignen.
            
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