Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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a)  Das  Einfuhrverbot  von  Erzeugnissen  feindlicher  Lander.

Auf  Grund  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1915  ist  die  Einfuhr  folgender  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse
  von  Frankreich  und  Großbritannien  sowie  von  den  Kolonien  und  Schutzgebieten  dieser  Länder
über  die  Grenzen  des  Deutschen  Reiches  verboten:  Nummern  des  Zolltarifs  von  1902
<Dle  Nummern  de-Statistischen  Verzeichnisses
sind  die  gleichen!.

Champignons,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken,  in  Salzlake  eingelegt  oder  sonst  einfach  zubereitet
Blumen,  Blüten,  Blütenblätter  und  Knospen  zu  Binde-  oder  Iierzwecken,  frisch  (Schnittblumen)
Hummer  in  lilftdicht  verschlossenen  Behältnissen  123  und
Wein  von  Trauben  in  Fässern  oder  Kesselwagen
Schaumwein
Riech-  und  Schönheitsmittel  (Parfümerien  und  kosmetische  Mittel)  355  bis
Waren,  ganz  oder  teilweise  aus  Seide  (Rohseide,  künstlicher  Seide,  Florettseide)  ...  402  bis
Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art  aus  Baumwollengespinsten
Spitzenstoffe  und  Spitzeis  aller  Art  aus  Gespinsten  von  anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen  als
Baumwolle
Kleider,  Putzwaren  und  sonstige  genähte  Gegenstände  aus  Seide  (Rohseide,  künstlicher  Seide,
Florettseide)
Frauenhüte  534,  535,  536,  539,  541  und
Zigarettenpapier  und  Zigarettenblättchen  220,  655  bis  657,  664  und
Zigarettenhülsen  aus  Papier  oder  Pappe  220,  670  und
Films,  unbelichtet  oder  belichtet,  cmg  Zellhorn  oder  ähnlichen  Stoffen  .
Schreibfedern  aus  Stahl
Tressenwaren:  aus  unechtem  Gold-  oder  unechtem  Silbergespinst
aus  anderem  Metallgespinst
Trockenplatten  für  photographische  Zwecke  aus  Glas

35
41
219
180
181
358
412
464
501
517
542
670
672
640
840
883
888
749

b)  Das  Einfuhrverbot  von  entbehrlichen  Gegenständen.
Auf  Grund  der  Verordnung  vom  25.  Februar  1916  ist  die  Einfuhr  von  folgenden  entbehrlichen
Gegenständen  über  die  Grenzen  des  Deutschen  Reiches  bis  auf  weiteres  verboten.

Lebende  Pflanzen,  Erzeugnisse  der  Ziergärtnerei  der  Tarifnummern  38,  39,  41—44
Mandarinen  51
Traubenrosinen  53
Ananas  55,  219
Ingwer,  Vanille  67
Kaviar  und  andere  Waren  der  Tarifnummer  118
Austern  119,  124,  219
Hummern  und  Langusten  123,  124,  219
Schmuckfedern  148,  531
Vogelbälge  und  deren  Teile  149,  531,  563,  566
            
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