Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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werden.  Der  Reichskommissar  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung  kann  weitere  Beschränkungen
vorschreiben;
2.  die  Einfuhr  von  Gegenständen  im  kleinen  Grenzverkehre  für  die  Bewohner  des  Grenzbezirkes;
3.  die  Einfuhr  von  Gegenständen  bei  einen»  bestehenden  Veredelungsverkehre  sowie  im  Ausbesserungs-
  und  Rückwarenverkehre,  soweit  es  sich  nicht  um  Edelsteine  oder  echte  Perlen  oder
mit  Edelsteinen  oder  echten  Perlen  besetzte  oder  sonst  verbundene  Gegenstände  handelt  und
soweit  nicht  sonst  bestimmte  Gegenstände  durch  den  Reichskommissar  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung ­
  hiervon  ausgenommen  werden;
4.  die  Einfuhr  von  Sendungen  an  Kriegs-  oder  Zivilgefangene,  sofern  die  Sendungen  unmittelbar
an  die  Gefangenenlager  ausgehändigt  werden;
5.  die  Einfuhr  von  Liebesgabensendungen,  die  für  deutsche  Truppen,  die  Ritterorden  für  die  freiwillige ­
  Krankenpflege  oder  die  Vereinigung  vom  Roten  Kreuze  gespendet  werden,  soweit  nicht
der  Reichskonimissar  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung  etwas  anderes  bestimmt;
6.  die  Einfuhr  von  Prisengut,  von  Militärgut  und  Privatgut  der  Militärverwaltung  im  Sinne
des  §50  der  Militär-Transportordnung  für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  15);
7.  die  Einfuhr  von  Dienstgegenständen  für  die  diplomatischen  Vertreter  fremder  Regierungen
und  von  Gesandtschaftsgut  im  Sinne  von  Teil  II  Ziff.  9  und  22  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung ­
  ;
8.  die  Einfuhr  von  Lebensmitteln  und  Kleidungsstücken  für  die  in.  Deutschen  Reiche  zugelassenen
Berufskonsuln  fremder  Regierungen;
9.  die  Einfuhr  von  Postpaketsendungen  auf  Grund  konsularischer  Ausnahmescheine;
10.  die  Einfuhr  von  Schiffsproviant  für  den  eigenen  Bedarf  des  Schiffes.
§3.
In  den  Fällen  des  §  139  des  Vereinszollgesetzes  hat  die  Aollstelle  zu  prüfen,  ob  die  zur  Eingangsabfertigung ­
  gestellte  Ware  für  die  Heeres-  oder  Marineverwaltung  oder  für  eine  der  kriegswirtschaftlichen ­
  Stellen  geeignet  ist,  zutreffendenfalls  ist  sie  den  genannten  Verwaltungen  oder  Stellen ­
  zum  Erlverb  anzubieten.  Findet  sich  eine  Stelle  zum  Erwerbe  der  Ware  bereit,  so  erklärt  die
Zollstelle  dem  Inhaber  des  Gewahrsams  der  Ware,  daß  diese  für  die  erwerbende  Stelle  übernommen ­
  wird.  Mit  dieser  Erklärung  geht  das  Eigentum  auf  die  erwerbende  Stelle  über.  Diese  setzt
dergl.,  die  zum  Zwecke  der  Ausfuhr  von  Waren  eingeführt,  oder,  nachdem  sie  nachweislich  dazu  gedient  haben,
aus  dem  Auslande  wieder  zurückgebracht  werden.  Im  ersteren  Falle  ist  der  Nachweis  der  Wiederausfuhr  binnen
einer  angemessenen  Frist  und,  nach  Befinden,  Sicherstellung  des  Zolles  zu  fordern;  es  kann  hiervon  abgesehen
werden,  wenn  die  Umschließungen  nslv.  gebraucht  sind  und  kein  Ziveifel  darüber  besteht,  daß  sie  zur  Ausfuhr  von
Waren  bestimmt  sind.
10.  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  die  nur  zum  Gebrauch  als  solche  geeignet  sind,  jedoch  mit
Ausschluß  der  Proben  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln,  indessen  einschließlich  der  mit  der  Post  eingehenden  Proben
und  Muster  von  Kaffee,  Kakao,  Zucker,  Rohtabak  und  getrockneten  Früchten  im  Gelvicht  bis  zu  350  ±.
12.  Materialien,  die  zum  Baue,  zur  Ausbesserung  oder  zur  Ausrüstung  von  See-  und  Flußschiffen  verwendet  werden,
mit  Ausnahme  des  Kajüts-  und  Küchenguts.  Von  der  Begünstigung  sind  die  zn  Luxuszwecken  bestimmten
Binnensee-  und  Flußschiffe  ausgeschlossen.
14.  Särge,  in  denen  Leichen  eingehen,  und  Urnen  mit  Asche  verbrannter  Leichen,  einschließlich  der  Kränze  und  ähnlicher ­
  zur  Verzierung  der  Särge,  Urnen  oder  Beförderungsmittel  dienenden  Gegenstände.
            
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