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2. Der Zahlungsverkehr mit dem Auslande,
a) Die Berordnnng vom 8. Februar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende Verordnung erlassen:
81.
Zahlungsmittel und Forderungen, die auf ausländische Wäh
rung lauten, dürfen nur bei den vom Reichskanzler bestimmten
Personen und Firmen (Devisenstellen) gekauft oder gegen Zahlungs
mittel oder Forderungen in anderer Währung umgetauscht werden.
Zahlungsmittel der bezeichneten Art dürfen auch darlehnsweise nur bei einer Devisenstelle erworben
werden.
Über Zahlungsmittel, Forderungen und Kredite, die auf ausländische Währung lauten, darf
ohne Einwilligung der Reichsbank nur zugunsten einer Devisenstelle verfügt werden; als Verfügung
ist es auch anzusehen, wenn zur Zahlung an einen Dritten angewiesen wird. Die Einziehung darf
ohne Einwilligung der Reichsbank nur durch eine Devisenstelle erfolgen. Die bei einer Devisenstelle
erworbenen Zahlungsmittel und Forderungen sowie die durch sie beschafften Kredite dürfen zu den
Zwecken, zu denen der Erwerb oder die Beschaffung erfolgt ist, ohne die vorstehenden Beschränkungen
verwendet werden.
Die Geschäfte nnt den Devisenstellen können auch durch Kvnunissionäre vermittelt werden;
der Selbsteintritt ist ausgeschlossen.
8 2.
Als Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten außer
Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Aus
zahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel. Forderungen im
Sinne dieser Verordnung sind Geldforderungen, es sei denn, daß sie zu
den Zahlungsmitteln gehören oder in Wertpapieren, die nach der Auffassung des Verkehrs als
Effekten angesehen werden, oder in Zins- oder Gewinnanteilscheinen zu solchen Effekten verbrieft
sind. Als Kredit im Sinne des § 1 ist der Geldbetrag anzusehen, bis zu welchem eine Person oder
Firma der Verfügung einer anderen zu entsprechen bereit ist oder entspricht, ohne Rücksicht darauf,
ob der letzteren gegen die erstere eine Geldforderung zusteht.
Dänemark, Norwegen und Schweden, sowie die Länder der lateinischen Münzunion gelten
untereinander als Länder verschiedener Währung.
§3.
Auf Reichswährung lautende Zahlungsmittel dürfen nur mit
Einwilligung der Reichsbank nach dem Ausland versendet oder
überbrachtwerden.