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Er kann ferner bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 1500 M oder mit
Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft werden.
§6.
Die auf Grund des § 1 getroffene Bestimmung der Devisenstellen wird im Reichsanzeiger
bekanntgemacht. Sie kann zurückgenommen werden; die Rücknahme wird in gleicher Weise ver
öffentlicht.
Bis auf weiteres bleibt die Bekanntniachung des Reichskanzlers vom 22. Januar 1916 (Reichs
anzeiger vom 22. Januar 1916 Nr. 18) niaßgebend.
8 7.
Der Kurs, zu der» die Devisenstellen kaufen und verkaufen, wird mit Zustimmung der Reichs
bank festgesetzt.
8 8.
Wer Zahlungsmittel oder Forderungen erworben oder über Zahlungsmittel, Forderungen
oder Kredite verfügt hat (§ 1 Abs. 1, 2), ist auf Erfordern der Reichsbank oder der Devisenstellen ver
pflichtet, der Reichsbank über Inhalt und Zweck des Geschäfts wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen
und die Nachweise vorzulegen. Die Verpflichtung trifft in den Fällen des 8 1 Abs. 3 den Kommitten
ten und den Kommissionär.
In gleicher Weise ist auf Erfordern der Reichsbank zur Auskunfterteilung und zur Vorlegung
der Nachweise verpflichtet, wer die im § 3 bezeichneten Geschäfte vorgenommen hat.
8 9.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
810.
Mit Geldstrafe von 100 M bis zu 50 000 M und mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit einer
dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, bestraft:
1. wer es unternimmt, den Vorschriften der §§ 1 oder 3 zuwiderzuhandeln,
2. wer, um Zahlungsmittel oder Forderungen bei einer Devisenstelle zu erwerben oder un> die nach
den 8§ 1, 3 erforderliche Einwilligung der Reichsbank zu erlangen, über den Inhalt und Zweck
des Geschäfts unrichtige Angaben macht.
Neben der Strafe können die Vermögenswerte, auf welche sich die strafbare Handlung
bezieht, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie
innerhalb eines inländischen Geschäftsbetriebs im Ausland begangen hat.
811-
Mit Geldstrafe bis zu 1500 M oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten wird bestraft:
1. wer vorsätzlich den gemäß 8 4 Abs. 1 ergehenden Anordnungen des Reichskanzlers über die
Anmeldung oder einer gemäß 8 4 Abs. 2 ergehenden Aufforderung nicht oder nicht inner
halb der vorgeschriebenen Frist nachkommt,