Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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2.  Der  Zahlungsverkehr  mit  dem  Auslande,
a)  Die  Berordnnng  vom  8.  Februar  1917.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen ­
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  folgende  Verordnung  erlassen:
81.
Zahlungsmittel  und  Forderungen,  die  auf  ausländische  Währung ­
  lauten,  dürfen  nur  bei  den  vom  Reichskanzler  bestimmten
Personen  und  Firmen  (Devisenstellen)  gekauft  oder  gegen  Zahlungsmittel ­
  oder  Forderungen  in  anderer  Währung  umgetauscht  werden.
Zahlungsmittel  der  bezeichneten  Art  dürfen  auch  darlehnsweise  nur  bei  einer  Devisenstelle  erworben
werden.
Über  Zahlungsmittel,  Forderungen  und  Kredite,  die  auf  ausländische  Währung  lauten,  darf
ohne  Einwilligung  der  Reichsbank  nur  zugunsten  einer  Devisenstelle  verfügt  werden;  als  Verfügung
ist  es  auch  anzusehen,  wenn  zur  Zahlung  an  einen  Dritten  angewiesen  wird.  Die  Einziehung  darf
ohne  Einwilligung  der  Reichsbank  nur  durch  eine  Devisenstelle  erfolgen.  Die  bei  einer  Devisenstelle
erworbenen  Zahlungsmittel  und  Forderungen  sowie  die  durch  sie  beschafften  Kredite  dürfen  zu  den
Zwecken,  zu  denen  der  Erwerb  oder  die  Beschaffung  erfolgt  ist,  ohne  die  vorstehenden  Beschränkungen
verwendet  werden.
Die  Geschäfte  nnt  den  Devisenstellen  können  auch  durch  Kvnunissionäre  vermittelt  werden;
der  Selbsteintritt  ist  ausgeschlossen.
8  2.
Als  Zahlungsmittel  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  außer
Geldsorten,  Papiergeld,  Banknoten  und  dergleichen  auch  Auszahlungen, ­
  Anweisungen,  Schecks  und  Wechsel.  Forderungen  im
Sinne  dieser  Verordnung  sind  Geldforderungen,  es  sei  denn,  daß  sie  zu
den  Zahlungsmitteln  gehören  oder  in  Wertpapieren,  die  nach  der  Auffassung  des  Verkehrs  als
Effekten  angesehen  werden,  oder  in  Zins-  oder  Gewinnanteilscheinen  zu  solchen  Effekten  verbrieft
sind.  Als  Kredit  im  Sinne  des  §  1  ist  der  Geldbetrag  anzusehen,  bis  zu  welchem  eine  Person  oder
Firma  der  Verfügung  einer  anderen  zu  entsprechen  bereit  ist  oder  entspricht,  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  der  letzteren  gegen  die  erstere  eine  Geldforderung  zusteht.
Dänemark,  Norwegen  und  Schweden,  sowie  die  Länder  der  lateinischen  Münzunion  gelten
untereinander  als  Länder  verschiedener  Währung.
§3.
Auf  Reichswährung  lautende  Zahlungsmittel  dürfen  nur  mit
Einwilligung  der  Reichsbank  nach  dem  Ausland  versendet  oder
überbrachtwerden.
            
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