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rung gegen in Belgien ansässige Personen oder Firmen sowie über Kredite in belgischer Wäh
rung bei solchen Personen oder Firmen zum Zwecke des Erwerbes von Zahlungsmitteln
oder Forderungen in deutscher Währung oder zugunsten einer Person oder Firma, die im
Inland oder in Belgien oder in Luremburg ansässig ist, zu verfügen.
Gegenüber Belgien und Luremburg findet der § 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung keine An
wendung; der Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung, als es sich um den Erwerb von Waren
handelt.
Über Forderungen in Reichswährung gegen eine in Belgien oder Luremburg ansässige Person
oder Firma darf zugunsten einer Person oder Firma, die im Ausland oder in Belgien oder in Lurem
burg ansässig ist, ohne Einwilligung der Reichsbank verfügt werden.
Unter Belgien im Sinne der Abs. 1 bis 3 sind die von den deutschen Truppen besetzten Gebiete
Belgiens zu verstehen.
A r t i k e l 8.
Auf den Postanweisungs-, Postscheck-, Postnachnahme- und Postauftragsverkehr finden die
Vorschriften der Verordnung keine Anwendung.
A r t i k e l 9.
Die Bekanntmachung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung,
betreffend den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, vom 22. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 53) außer Kraft.
3. Die zentralisierten Waren.
Für die folgenden Waren bestehen neben den vorher behandelten Einfuhrbestimmungen weitere
gesetzlich geregelte Einschränkungen. Die Waren sind bei der Einfuhr, nachdem die durch die Einfuhr
verbote und durch die Devlsenordnung erforderlichen Maßnahmen geregelt sind, noch einer besonderen
Zentralstelle anzumelden und auch abzuliefern. Die Anmeldung hat von dem Einführenden zu ge
schehen. Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware in, Inland zur Verfügung über sie für
eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht in, Inland,
so tritt an seine Stelle der En,pfänger.
Bezeichnung der Waren.
1. Getreide und alle Produkte und Abfälle dieser
Erzeugnisse, welche durch Vermahlen, Schälen
oder Schroten gewonnen werden, allein oder
in Mischungen auch mit anderen Erzeugnissen
und zwar:
Roggen Hafer
Weizen Mais
Gerste Buchweizen.
Anzumelden und abzuliefern an:
Zentraleinkaufs-Ges., Abtlg. 5, Berlin.
(Das besetzte Gebiet gilt nicht als Ausland.)