Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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oder  bei  einer  solchen  Person  oder  Firma  Waren  im  Wege  des  Tausches  gegen  Zins-  oder
Gewinnanteilscheine  zu  erwerben;
4.  über  Forderungen  gegen  eine  und  dieselbe  im  Ausland  ansässige  Person  oder  Firma  zu  verfügen, ­
  insbesondere  auch  sie  einzuziehen,  soweit  nicht  die  Einziehung  schon  nach  §3  Abs.  4
der  Verordnung  gestattet  ist.
A  r  t  i  k  e  l  3.
Die  Ermittlung  des  Wertes  von  Beträgen  in  ausländischer  Währung  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung ­
  erfolgt  gemäß  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetze?)
Artikel  4.
Reichs-  lind  unmittelbare  Staatsbehörden  bedürfen  der  im  §  1  Abs.  2  und  §  3  Abs.  1  der  Verordnung ­
  vorgeschriebenen  Einwilligung  der  Reichsbank  nicht.
A  r  t  i  k  e  l  5.
Die  Vorschriften  des  §  1  Abs.  2  und  des  §  3  Abs.  1,  2,  4  der  Verordnung  finden  keine  Anwendung, ­
  soweit  die  Verfügung,  die  Versendung  oder  Überbringung  oder  die  Eingehung  der  Verbindlichkeit ­
  lediglich  den  Erwerb  von  Proviant,  Heiz-  oder  Betriebsstoffen  für  den  eigenen  Bedarf  eines
Schiffes  für  die  Dauer  einer  Reise  oder  die  Bezahlung  notwendiger  Ausbesserungen  eines  Schiffes
bezlveckt.
Artikel  6.
Die  Vorschrift  des  §  3  Abs.  2  der  Verordnung  findet  auf  den  Erwerb  von  Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  keine  Anwendung. ­

Artikel  7.
Es  ist  unbeschränkt  zulässig,
1.  belgische  Geldsorten  und  Banknoten  sowie  Auszahlungen,  Anweisungen,  Schecks  und  Wechsel ­
  in  belgischer  Währung  auf  Belgien  und  Forderungen  in  belgischer  Währung  gegen  in
Belgien  ansässige  Personen  oder  Firmen  gegen  Zahlungsmittel  oder  Forderungen  in  deutscher ­
  Währung  zu  kaufen  oder  umzutauscben,
2.  über  belgische  Geldsorlen  und  Banknoten  sowie  über  Auszahlungen,  Anweisungen,  Schecks
und  Wechsel  in  belgischer  Währung  auf  Belgien  und  über  Forderungen  in  belgischer  Wäh-•

  1 )  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetz  vom  15/7  1909  lautet:  Behufs  Umrechnung
der  m  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Summe  sind  für  die  nachstehenden  Währungen  die  dabei
bemerkten  Mittelwerte  allgemein  zugrunde  zu  legen:  1  Pfund  Sterling  —  20,40  M;  1  Frank,  Lira,  Pasta  (Gold),
finnische  Mark  —  0,80  Jl;  1  österr.  Gulden  (Gold)  —  2  Jl;  1  öfter.  Gulden  (Währung)  —  1,70  JL;  1  öfter,-"»gar.
  Krone  —  0,85  Jl;  I  Gulden  holländischer  Währung  —  1,70  JL;  1  skandinavische  Krone  —  1,125  Jl;  1  alter
Gold  rubel  =  3,20  Jl;  1  Rubel  u.  1  alter  Kreditrubel  —  2,16  JL;  1  türk.  Piaster  —  0,18  JL;  1  Peso  (Gold)  =  4  Jl;
b  Dollar  —  4,20  Jl;  1  alter  japanischer  Goldyen  —  4,20  JL;  1  japan.  Neu  =2,10  Jl;  1  deutsch-afrik.  oder  indische
Rupie  =  1,35  Jl;  1  mexikan.  Golddollar  —  2,10  Jl.
            
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