Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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rung  gegen  in  Belgien  ansässige  Personen  oder  Firmen  sowie  über  Kredite  in  belgischer  Währung ­
  bei  solchen  Personen  oder  Firmen  zum  Zwecke  des  Erwerbes  von  Zahlungsmitteln
oder  Forderungen  in  deutscher  Währung  oder  zugunsten  einer  Person  oder  Firma,  die  im
Inland  oder  in  Belgien  oder  in  Luremburg  ansässig  ist,  zu  verfügen.
Gegenüber  Belgien  und  Luremburg  findet  der  §  3  Abs.  1  und  3  der  Verordnung  keine  Anwendung; ­
  der  Abs.  2  findet  insoweit  keine  Anwendung,  als  es  sich  um  den  Erwerb  von  Waren
handelt.
Über  Forderungen  in  Reichswährung  gegen  eine  in  Belgien  oder  Luremburg  ansässige  Person
oder  Firma  darf  zugunsten  einer  Person  oder  Firma,  die  im  Ausland  oder  in  Belgien  oder  in  Luremburg ­
  ansässig  ist,  ohne  Einwilligung  der  Reichsbank  verfügt  werden.
Unter  Belgien  im  Sinne  der  Abs.  1  bis  3  sind  die  von  den  deutschen  Truppen  besetzten  Gebiete
Belgiens  zu  verstehen.
A  r  t  i  k  e  l  8.
Auf  den  Postanweisungs-,  Postscheck-,  Postnachnahme-  und  Postauftragsverkehr  finden  die
Vorschriften  der  Verordnung  keine  Anwendung.
A  r  t  i  k  e  l  9.
Die  Bekanntmachung  tritt  am  9.  Februar  1917  in  Kraft.  Gleichzeitig  tritt  die  Bekanntmachung,
betreffend  den  Handel  mit  ausländischen  Zahlungsmitteln,  vom  22.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  53)  außer  Kraft.

3.  Die  zentralisierten  Waren.
Für  die  folgenden  Waren  bestehen  neben  den  vorher  behandelten  Einfuhrbestimmungen  weitere
gesetzlich  geregelte  Einschränkungen.  Die  Waren  sind  bei  der  Einfuhr,  nachdem  die  durch  die  Einfuhrverbote ­
  und  durch  die  Devlsenordnung  erforderlichen  Maßnahmen  geregelt  sind,  noch  einer  besonderen
Zentralstelle  anzumelden  und  auch  abzuliefern.  Die  Anmeldung  hat  von  dem  Einführenden  zu  geschehen. ­
  Als  Einführender  gilt,  wer  nach  Eingang  der  Ware  in,  Inland  zur  Verfügung  über  sie  für
eigene  oder  fremde  Rechnung  berechtigt  ist.  Befindet  sich  der  Verfügungsberechtigte  nicht  in,  Inland,
so  tritt  an  seine  Stelle  der  En,pfänger.

Bezeichnung  der  Waren.
1.  Getreide  und  alle  Produkte  und  Abfälle  dieser
Erzeugnisse,  welche  durch  Vermahlen,  Schälen
oder  Schroten  gewonnen  werden,  allein  oder
in  Mischungen  auch  mit  anderen  Erzeugnissen
und  zwar:
Roggen  Hafer
Weizen  Mais
Gerste  Buchweizen.

Anzumelden  und  abzuliefern  an:
Zentraleinkaufs-Ges.,  Abtlg.  5,  Berlin.
(Das  besetzte  Gebiet  gilt  nicht  als  Ausland.)
            
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