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Artikel 6.
Die russischen Boden- und Gewerbserzeugnisse, welche in Deutschland
und die deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse, welche in Russland eingeführt
werden, sollen dort, sie mögen zum Verbrauch oder zur Lagerung, zur Wiederaus
fuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung wie die Er
zeugnisse des meistbegünstigten Landes unterhegen. In keinem Falle und aus
keinem Grunde sollen sie höheren oder anderen Zöllen, Gebühren, Steuern oder
Abgaben unterworfen sein, noch mit Zuschlägen oder einem Einfuhrverbote belegt
werden, von denen nicht auch die gleichartigen Erzeugnisse irgend eines anderen
Landes betroffen werden. Insbesondere wird jede Begünstigung und Erleichterung,
jede Befreiung und jede Ermässigung der in dem Generaltarif oder in den Ver
tragstarifen enthaltenen Eingangszölle, welche einer der vertragschliessenden
Teile einer dritten Macht dauernd oder zeitweise, ohne Gegenleistung oder mit
Kompensation zugesteht, ohne weiteres und bedingungs-, Vorbehalts- oder kom
pensationslos auf die Boden- und Gewerbserzeugnisse des anderen ausgedehnt
werden.
Artikel 7.
Die in dem beiliegenden Tarif A bezeichneten deutschen Boden- und Ge
werbserzeugnisse sollen bei ihrer Einfuhr in Russland und die in dem beiliegenden
Tarif B bezeichneten russischen Boden- und Gewerbserzeugnisse sollen bei ihrer
Einfuhr in Deutschland keinen anderen oder höheren Eingangszöllen unterliegen
als den in diesen Anlagen festgesetzten.
Wenn einer der vertragschliessenden Teile auf einen in Anlage A oder
Anlage B des gegenwärtigen Vertrags angeführten Gegenstand einheimischer
Erzeugung oder Fabrikation zum Vorteil der Staatskasse eine neue innere Steuer
oder Akzise oder einen Zuschlag zu einer solchen inneren Steuer oder Akzise legen
sollte, so kann der gleichartige Gegenstand bei der Einfuhr mit einer gleichen
oder entsprechenden Abgabe belegt werden, vorausgesetzt, dass diese Abgabe
für die Provenienzen aller Länder gleich ist.
Artikel 8,
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete eines der vertragschliessenden
Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder der Korporationen auf der
Hervorbringung, der Bearbeitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen
oder ruhen werden, dürfen für Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vor
wände höher oder lästiger sein als für die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen
Landes.
Artikel 9.
Bei der Ausfuhr von Waren aus einem der beiden Länder nach dem anderen
dürfen keine anderen oder höheren Ausgangsabgaben erhoben werden als bei der
Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung meistbegünstigten Lande. Auch jede
sonst von einem der vertragschliessenden Teile einer dritten Macht für die Aus
fuhr zugestandene Begünstigung wird ohne weiteres und bedingungslos dem anderen
zuteil werden.
Artikel 10.
Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden Teile auf
einem dem Transithandel geöffneten Wege durchgeführt werden, sollen wechsel
seitig von jeder Durchfuhrabgabe frei sein, sei es, dass sie unmittelbar durch
geführt werden, sei es, dass sie während der Durchfuhr ahgeladen, eingelagert
und wieder aufgeladen werden.