Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Artikel 6. 
Die russischen Boden- und Gewerbserzeugnisse, welche in Deutschland 
und die deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse, welche in Russland eingeführt 
werden, sollen dort, sie mögen zum Verbrauch oder zur Lagerung, zur Wiederaus 
fuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung wie die Er 
zeugnisse des meistbegünstigten Landes unterhegen. In keinem Falle und aus 
keinem Grunde sollen sie höheren oder anderen Zöllen, Gebühren, Steuern oder 
Abgaben unterworfen sein, noch mit Zuschlägen oder einem Einfuhrverbote belegt 
werden, von denen nicht auch die gleichartigen Erzeugnisse irgend eines anderen 
Landes betroffen werden. Insbesondere wird jede Begünstigung und Erleichterung, 
jede Befreiung und jede Ermässigung der in dem Generaltarif oder in den Ver 
tragstarifen enthaltenen Eingangszölle, welche einer der vertragschliessenden 
Teile einer dritten Macht dauernd oder zeitweise, ohne Gegenleistung oder mit 
Kompensation zugesteht, ohne weiteres und bedingungs-, Vorbehalts- oder kom 
pensationslos auf die Boden- und Gewerbserzeugnisse des anderen ausgedehnt 
werden. 
Artikel 7. 
Die in dem beiliegenden Tarif A bezeichneten deutschen Boden- und Ge 
werbserzeugnisse sollen bei ihrer Einfuhr in Russland und die in dem beiliegenden 
Tarif B bezeichneten russischen Boden- und Gewerbserzeugnisse sollen bei ihrer 
Einfuhr in Deutschland keinen anderen oder höheren Eingangszöllen unterliegen 
als den in diesen Anlagen festgesetzten. 
Wenn einer der vertragschliessenden Teile auf einen in Anlage A oder 
Anlage B des gegenwärtigen Vertrags angeführten Gegenstand einheimischer 
Erzeugung oder Fabrikation zum Vorteil der Staatskasse eine neue innere Steuer 
oder Akzise oder einen Zuschlag zu einer solchen inneren Steuer oder Akzise legen 
sollte, so kann der gleichartige Gegenstand bei der Einfuhr mit einer gleichen 
oder entsprechenden Abgabe belegt werden, vorausgesetzt, dass diese Abgabe 
für die Provenienzen aller Länder gleich ist. 
Artikel 8, 
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete eines der vertragschliessenden 
Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder der Korporationen auf der 
Hervorbringung, der Bearbeitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen 
oder ruhen werden, dürfen für Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vor 
wände höher oder lästiger sein als für die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen 
Landes. 
Artikel 9. 
Bei der Ausfuhr von Waren aus einem der beiden Länder nach dem anderen 
dürfen keine anderen oder höheren Ausgangsabgaben erhoben werden als bei der 
Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung meistbegünstigten Lande. Auch jede 
sonst von einem der vertragschliessenden Teile einer dritten Macht für die Aus 
fuhr zugestandene Begünstigung wird ohne weiteres und bedingungslos dem anderen 
zuteil werden. 
Artikel 10. 
Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden Teile auf 
einem dem Transithandel geöffneten Wege durchgeführt werden, sollen wechsel 
seitig von jeder Durchfuhrabgabe frei sein, sei es, dass sie unmittelbar durch 
geführt werden, sei es, dass sie während der Durchfuhr ahgeladen, eingelagert 
und wieder aufgeladen werden.
	        
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