Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 2.
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Schiffes". §. 2 Abs. 4 des S.U.V.G. benennt als „Rheder im Sinne dieses
Gesetzes die Eigenthümer der unter dasselbe fallenden Fahrzeuge".
Das See-Unfallversicherungsgesetz laßt also die aus der Bestimmung des
Handelsgesetzbuches sich ergebenden Einschränkungen in Betreff der Bezeichnung
des Eiqcnthümers als Rheder weg. Die Gesetzesbegründung (zu § 60) und
der Kommissionsbericht (zu §. 9) stellen ausdrücklich fest, daß die Obliegen
heiten des Rheders der Eigenthümer des Schiffes auch dann wahrzunehmen
hat, wenn er den Betrieb der Seeschifffahrt nicht für eigene Rechnung fuhrt,
sondern das Schiff Anderen zur Ausnutzung überlassen hat, und daß derienige,
welcher nach Art. 477 des Handelsgesetzbuches Dritten gegenüber ebenfalls als
Rheder gelte, nämlich derjenige, welcher ein ihm nicht gehöriges Schist zum
Erwerbe durch die Seefahrt für seine Rechnung verwende und es entweder
selbst führe oder die Führung einem Schiffer anvertraue, die Obliegenheiten,
welche das See-Unfallversicherungsgesctz dem Rheder auferlege, nicht wahrzu
nehmen habe. t
Bei der engen Verwandtschaft des im Jnvaliditats- und Altersverpche-
rungsgesetze geregelten Rechtsstoffes mit demjenigen, auf welchen sich das See-
Unfallversicherungsgesetz bezieht, in Rücksicht ferner darauf, daß gerade bei
den Anordnungen über die Versicherung der Seeleute sich das Jnvaliditats-
und Altersversicherungsgesetz durchweg auf das See-Unfallversicherungsgesetz
stützt, und endlich in Berücksichtigung des Umstandes, daß der Grund, der für die
Art der Durchführung der Unfallversicherung der Seeleute vorlag, ganz ebenso
für die Ausführung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung der Seeleute vor
handen ist, muff die im See-Unfallversicherungsgesetze gegebene Bestimmung des
Begriffes Rheder auch für den Bereich des Jnvaliditäts- und Altersversichc-
rungsgesetzes als maßgebend betrachtet werden. Der zur Beitragsleistung
für die Versicherung der angemusterten Seeleute verpflichtete
Rheder ist also der Eigenthümer des Fahrzeuges, für welches die
betreffenden Seeleute angemustert sind; für die Verpflichtung des
Schiffseigenthümers ist es gleichgiltig, ob er selbst der Arbeit
geber der angemusterten Seeleute ist, oder ob er das Schiff auf
Grund eines Miethvertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftcs
einemAnderen zum Schifffahrtsbetriebe überlassen hat und dieser
als Arbeitgeber der Personen der Schiffsbesatzung fungirt. Wie
im See-Unfallversicherungsgesetze dem Rheder die Obliegenheiten des Betriebs-
Unternehmers zufallen, auch wenn er mit dem Schiffe nicht selbst Schifffahrt
betreibt, ebenso tritt er im Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze an die
Stelle des Arbeitgebers, auch wenn er thatsächlich diese Stellung den be
schäftigten Personen gegenüber nicht inne hat, soweit es sich dabei um ange
musterte Seeleute handelt. Es bleibt ihm im einen wie im anderen Falle
überlassen, sich über die Schadloshaltung wegen der aus den Obliegenheiten
entspringenden Belastungen mit dem eigentlichen Betriebsunternehmer oder dem
eigentlichen Arbeitgeber auseinander zu setzen.
Da nun aber der Bundesrath auf Grund des §. 136 Bestimmungen nur
wegen der Beiträge für angemusterte Seeleute getroffen hat, verbleibt es
wegen derjenigen für nicht angemusterte bei den allgemeinen Bestimmungen
des Gesetzes, also auch bei der Vorschrift, wonach der Arbeitgeber als solcher
beitragspflichtig ist. Wenn nun auch in den weitaus meisten Fällen sich die
Rheder- und Arbeitgebereigenschaft in derselben Person vereinigen, da der
Rheder das Schiff regelmäßig in eigenem Betriebe hat, so kann die Sache
doch auch so liegen, daß wegen der Beiträge für die auf eenem schiffe be
schäftigten Personen, je nachdem sie angemustert sind oder nicht, zwei ver
schiedene Personen haften. S. Gebhard in der Jnvaliditats- und Alters
versicherung im Deutschen Reiche I S. 190 ff. und Gebhard, Jnvaliditats-
ttnd Altersversicherung der Seeleute Anm. 2 zu §. 100.