Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 2. 
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Schiffes". §. 2 Abs. 4 des S.U.V.G. benennt als „Rheder im Sinne dieses 
Gesetzes die Eigenthümer der unter dasselbe fallenden Fahrzeuge". 
Das See-Unfallversicherungsgesetz laßt also die aus der Bestimmung des 
Handelsgesetzbuches sich ergebenden Einschränkungen in Betreff der Bezeichnung 
des Eiqcnthümers als Rheder weg. Die Gesetzesbegründung (zu § 60) und 
der Kommissionsbericht (zu §. 9) stellen ausdrücklich fest, daß die Obliegen 
heiten des Rheders der Eigenthümer des Schiffes auch dann wahrzunehmen 
hat, wenn er den Betrieb der Seeschifffahrt nicht für eigene Rechnung fuhrt, 
sondern das Schiff Anderen zur Ausnutzung überlassen hat, und daß derienige, 
welcher nach Art. 477 des Handelsgesetzbuches Dritten gegenüber ebenfalls als 
Rheder gelte, nämlich derjenige, welcher ein ihm nicht gehöriges Schist zum 
Erwerbe durch die Seefahrt für seine Rechnung verwende und es entweder 
selbst führe oder die Führung einem Schiffer anvertraue, die Obliegenheiten, 
welche das See-Unfallversicherungsgesctz dem Rheder auferlege, nicht wahrzu 
nehmen habe. t 
Bei der engen Verwandtschaft des im Jnvaliditats- und Altersverpche- 
rungsgesetze geregelten Rechtsstoffes mit demjenigen, auf welchen sich das See- 
Unfallversicherungsgesetz bezieht, in Rücksicht ferner darauf, daß gerade bei 
den Anordnungen über die Versicherung der Seeleute sich das Jnvaliditats- 
und Altersversicherungsgesetz durchweg auf das See-Unfallversicherungsgesetz 
stützt, und endlich in Berücksichtigung des Umstandes, daß der Grund, der für die 
Art der Durchführung der Unfallversicherung der Seeleute vorlag, ganz ebenso 
für die Ausführung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung der Seeleute vor 
handen ist, muff die im See-Unfallversicherungsgesetze gegebene Bestimmung des 
Begriffes Rheder auch für den Bereich des Jnvaliditäts- und Altersversichc- 
rungsgesetzes als maßgebend betrachtet werden. Der zur Beitragsleistung 
für die Versicherung der angemusterten Seeleute verpflichtete 
Rheder ist also der Eigenthümer des Fahrzeuges, für welches die 
betreffenden Seeleute angemustert sind; für die Verpflichtung des 
Schiffseigenthümers ist es gleichgiltig, ob er selbst der Arbeit 
geber der angemusterten Seeleute ist, oder ob er das Schiff auf 
Grund eines Miethvertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftcs 
einemAnderen zum Schifffahrtsbetriebe überlassen hat und dieser 
als Arbeitgeber der Personen der Schiffsbesatzung fungirt. Wie 
im See-Unfallversicherungsgesetze dem Rheder die Obliegenheiten des Betriebs- 
Unternehmers zufallen, auch wenn er mit dem Schiffe nicht selbst Schifffahrt 
betreibt, ebenso tritt er im Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze an die 
Stelle des Arbeitgebers, auch wenn er thatsächlich diese Stellung den be 
schäftigten Personen gegenüber nicht inne hat, soweit es sich dabei um ange 
musterte Seeleute handelt. Es bleibt ihm im einen wie im anderen Falle 
überlassen, sich über die Schadloshaltung wegen der aus den Obliegenheiten 
entspringenden Belastungen mit dem eigentlichen Betriebsunternehmer oder dem 
eigentlichen Arbeitgeber auseinander zu setzen. 
Da nun aber der Bundesrath auf Grund des §. 136 Bestimmungen nur 
wegen der Beiträge für angemusterte Seeleute getroffen hat, verbleibt es 
wegen derjenigen für nicht angemusterte bei den allgemeinen Bestimmungen 
des Gesetzes, also auch bei der Vorschrift, wonach der Arbeitgeber als solcher 
beitragspflichtig ist. Wenn nun auch in den weitaus meisten Fällen sich die 
Rheder- und Arbeitgebereigenschaft in derselben Person vereinigen, da der 
Rheder das Schiff regelmäßig in eigenem Betriebe hat, so kann die Sache 
doch auch so liegen, daß wegen der Beiträge für die auf eenem schiffe be 
schäftigten Personen, je nachdem sie angemustert sind oder nicht, zwei ver 
schiedene Personen haften. S. Gebhard in der Jnvaliditats- und Alters 
versicherung im Deutschen Reiche I S. 190 ff. und Gebhard, Jnvaliditats- 
ttnd Altersversicherung der Seeleute Anm. 2 zu §. 100.
	        
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