Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 3. 
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Zahlung in der Gewährung von Trinkgeldern besteht, auch in Bezug auf 
diesen Punkt Unsicherheit -bichwebt, wett der Tritte inch, n> rechtlich bindender 
sassi 
OS vcm'r LL'WÄ Kê NşM^Şt.n d. 
einer Altersrentensache, in welcher festgestellt war, daß die Klägerin von ihrem 
Arbeitgeber neben freier Station zivar nur geringe Betrage baaren Geldes er 
hielt, außerdem aber von den Aftermiethern desselben fur gelegentliche ¿te#» 
leistungeu regelmäßig Trinkgelder in Höhe von I Mk. bis Uo W(. moļļial 
bezog, folgendermaßen ausgesprochen: „Auf dem Gebiete der Unfallverucherung 
hat das Reichs-Versicherungsamt wiederholt anerkannt, daß auch die dem 
Arbeitnehmer ans Anlaß seiner Arbeit und mit Rücksicht auf dieselbe von 
dritter Seite, insbesondere in Form von Trinkgeldern der Kunden des 
Arbeitgebers zufließenden Nebeneinnahmen als ein Theil des 
Lohnes anzusehen sind, wenn sie einen dem Arbeltsverhaltniise 
eiqenthümlichen regelmäßigen, wenn auch in seiner Hohe ichwan- 
kenden, wirthschaftlichen Bortheil darstellen, auf welchen, wenn 
auch nur stillschweigend, bei Vereinbarung der Lohnbedlngungen 
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rücksicht genommen 
?vorden ist. Dieser Grundsatz, dessen Uebertragung auf den Lohnbegriff des 
Znvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes unbedenklich erscheint, auch bereits 
in dem Bescheide 48 (A. N. s. I. u A.B. 1891 S. 158) anerkannt worden ist, 
muß in dem vorliegenden Falle dazu führen, bei Erniittelung des Betrages 
des Arbeitsentgelts, welches die Klägerin von ihrem Dienstherrn bezog, die 
„Trinkgelder" der Aftermiether mit in Betracht zu ziehen. Ter Umstand, daß 
die Aflcrmiether die Klägerin in der Mehrzahl der Fälle unmittelbar mit den 
Dienstleistungen beauftragt haben mögen, steht dem nicht entgegen, da das 
Verhältniß zwischen dem Miether eines möblirten Zimmers und dem Ver- 
miether es mit sich bringt, daß der letztere durch das Personal, welches die 
gewöhnliche tägliche Bedienung ausführt, auch kleine Botengänge außer dem 
Hause, geringere Näharbeiten u. s. w. besorgen läßt, sei es ohne besondere 
Vergütung als Theil der ausbedungencn Bedienung, sei es gegen ein in seiner 
Höhe durch den allgemeinen Brauch bestimmtes, in jedem Einzelfalle an das 
Dienstpersonal zu entrichtendes Entgelt. Es würde der Anschauung des Ver 
kehrs widersprechen, auch zu einem versicherungsrechtlich unerwünschten Er 
gebniß führen, wenn man derartige Nebeneinnahmen einer Dienststelle als 
einen Lohn für eine nebenher für dritte Arbeitgeber geleistete besondere Arbeit 
ansehen wollte." „ , , s ^ t 
Ueber die Anrechnung von Trinkgeldern auf den Lobn ber Handhabung 
der Unfollversicherungsgesetze vergl. Handbuch der U.V. Anm. 3 zu 8 3 des 
U.V.G. Ş. 119. 
Von den Fällen der eben erörterten Art, wo der Arbeitnehmer Bezüge 
von Dritten für Arbeitsleistungen bekommt, die er im Aufträge des Ar 
beitgebers ausführt, jedoch gerade diesem Dritten erweist, sind diejenigen 
zu unterscheiden, in welchen einer Person als Entschädigung für die 
Uebernahme gewisser dienstlicher Verrichtungen die Gelegenheit 
zur Ausübung eines selbstständigen Gewerbes gewahrt wrrd. Zu 
einer Erörterung hierüber hat der oben erwähnte Fall der Beschäftigung eines 
Logenschließers dem Reichs-Versicherungsamte Veranlassung gegeben, das 
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ansgefuhr^hat.ten der Kläger in seiner Eigenschaft als Logenschließer 
on sich Lohnctrdeiter der Theaterdirektion im mirine des §. 1 des I. u. A.î.G.
	        
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