Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 3.
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Zahlung in der Gewährung von Trinkgeldern besteht, auch in Bezug auf
diesen Punkt Unsicherheit -bichwebt, wett der Tritte inch, n> rechtlich bindender
sassi
OS vcm'r LL'WÄ Kê NşM^Şt.n d.
einer Altersrentensache, in welcher festgestellt war, daß die Klägerin von ihrem
Arbeitgeber neben freier Station zivar nur geringe Betrage baaren Geldes er
hielt, außerdem aber von den Aftermiethern desselben fur gelegentliche ¿te#»
leistungeu regelmäßig Trinkgelder in Höhe von I Mk. bis Uo W(. moļļial
bezog, folgendermaßen ausgesprochen: „Auf dem Gebiete der Unfallverucherung
hat das Reichs-Versicherungsamt wiederholt anerkannt, daß auch die dem
Arbeitnehmer ans Anlaß seiner Arbeit und mit Rücksicht auf dieselbe von
dritter Seite, insbesondere in Form von Trinkgeldern der Kunden des
Arbeitgebers zufließenden Nebeneinnahmen als ein Theil des
Lohnes anzusehen sind, wenn sie einen dem Arbeltsverhaltniise
eiqenthümlichen regelmäßigen, wenn auch in seiner Hohe ichwan-
kenden, wirthschaftlichen Bortheil darstellen, auf welchen, wenn
auch nur stillschweigend, bei Vereinbarung der Lohnbedlngungen
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rücksicht genommen
?vorden ist. Dieser Grundsatz, dessen Uebertragung auf den Lohnbegriff des
Znvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes unbedenklich erscheint, auch bereits
in dem Bescheide 48 (A. N. s. I. u A.B. 1891 S. 158) anerkannt worden ist,
muß in dem vorliegenden Falle dazu führen, bei Erniittelung des Betrages
des Arbeitsentgelts, welches die Klägerin von ihrem Dienstherrn bezog, die
„Trinkgelder" der Aftermiether mit in Betracht zu ziehen. Ter Umstand, daß
die Aflcrmiether die Klägerin in der Mehrzahl der Fälle unmittelbar mit den
Dienstleistungen beauftragt haben mögen, steht dem nicht entgegen, da das
Verhältniß zwischen dem Miether eines möblirten Zimmers und dem Ver-
miether es mit sich bringt, daß der letztere durch das Personal, welches die
gewöhnliche tägliche Bedienung ausführt, auch kleine Botengänge außer dem
Hause, geringere Näharbeiten u. s. w. besorgen läßt, sei es ohne besondere
Vergütung als Theil der ausbedungencn Bedienung, sei es gegen ein in seiner
Höhe durch den allgemeinen Brauch bestimmtes, in jedem Einzelfalle an das
Dienstpersonal zu entrichtendes Entgelt. Es würde der Anschauung des Ver
kehrs widersprechen, auch zu einem versicherungsrechtlich unerwünschten Er
gebniß führen, wenn man derartige Nebeneinnahmen einer Dienststelle als
einen Lohn für eine nebenher für dritte Arbeitgeber geleistete besondere Arbeit
ansehen wollte." „ , , s ^ t
Ueber die Anrechnung von Trinkgeldern auf den Lobn ber Handhabung
der Unfollversicherungsgesetze vergl. Handbuch der U.V. Anm. 3 zu 8 3 des
U.V.G. Ş. 119.
Von den Fällen der eben erörterten Art, wo der Arbeitnehmer Bezüge
von Dritten für Arbeitsleistungen bekommt, die er im Aufträge des Ar
beitgebers ausführt, jedoch gerade diesem Dritten erweist, sind diejenigen
zu unterscheiden, in welchen einer Person als Entschädigung für die
Uebernahme gewisser dienstlicher Verrichtungen die Gelegenheit
zur Ausübung eines selbstständigen Gewerbes gewahrt wrrd. Zu
einer Erörterung hierüber hat der oben erwähnte Fall der Beschäftigung eines
Logenschließers dem Reichs-Versicherungsamte Veranlassung gegeben, das
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ansgefuhr^hat.ten der Kläger in seiner Eigenschaft als Logenschließer
on sich Lohnctrdeiter der Theaterdirektion im mirine des §. 1 des I. u. A.î.G.