Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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ll7o.—1236. 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
117 a. 
(117 g/d) Fische, zubereitet (mit Ausnahme der unzerteilten ge 
salzenen Heringe): 
Lachs, gesalzen usw. 
A, D 
117 b. 
Sardellen, einfach zubereitet. 
A, D 
117 c. 
Stockfisch (getrockneter Kabeljau), Klippfisch. 
A, D 
117 d. 
Aale, Bücklinge, Sprotten und andere vorstehend nicht genannte, ge- 
trocknete, gesalzene, geräucherte, geröstete, gekochte, gebratene oder 
sonst einfach zubereitete Fische; Fischniehl zum Genusse; Fischwurst; 
Fischmilch, nüt Ausnahme der Heringsmilch; zum feineren Tafel 
genusse zubereitete Fische. 
A, D 
118. 
Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener Fischrogen), auch gepreßt 
oder geräuchert; Kaviarlake. 
A,D 
119 a. 
Vorstehend nicht genannte Tiere. 
(119 a/c) Seemuscheln, lebend oder bloß abgekocht oder eingesalzen, 
auch von der Schale befreit: 
Austern. 
A, D 
119 b. 
Austernsetzlinge. 
A, D 
119 c. 
Mies- und andere Seemuscheln. 
A, D 
12«. 
Schnecken aller Art, lebend oder bloß abgekocht oder eingesalzen; auch 
Froschkeulen, frisch, bloß abgekocht oder eingesalzen. 
A; von Schalen- u. 
121. 
Schildkröten, lebend oder geschlachtet, auch bloß abgekocht oder ein- 
Krustentieren 
auch 11 
gesalzen. 
A 
122. 
Süßwasserkrebse, lebend oder bloß abgekocht, von der Kruste befreit 
(Krebsfleisch), auch dergleichen zubereitete jeder Art. 
A, D 
123 a. 
(123 a/b) Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht 
oder eingesalzen, auch von der Kruste befreit: 
Humnier und Langusten (Heuschreckenkrebse). 
A ;D von Krusten- 
123 b. 
Krabben (Garnelen, Granaten), Taschenkrebse und andere. 
tieren; Hummer 
auch D 1 ) 
A, D 
*) Die Durchfuhr von Hummer ist verboten, sofern es sich um Boden- und Gerverbserzeugnisse von 
Frankreich und Großbritannien sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung 
vom 11/2. 15).
	        
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