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ll7o.—1236.
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhr
verbote
117 a.
(117 g/d) Fische, zubereitet (mit Ausnahme der unzerteilten ge
salzenen Heringe):
Lachs, gesalzen usw.
A, D
117 b.
Sardellen, einfach zubereitet.
A, D
117 c.
Stockfisch (getrockneter Kabeljau), Klippfisch.
A, D
117 d.
Aale, Bücklinge, Sprotten und andere vorstehend nicht genannte, ge-
trocknete, gesalzene, geräucherte, geröstete, gekochte, gebratene oder
sonst einfach zubereitete Fische; Fischniehl zum Genusse; Fischwurst;
Fischmilch, nüt Ausnahme der Heringsmilch; zum feineren Tafel
genusse zubereitete Fische.
A, D
118.
Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener Fischrogen), auch gepreßt
oder geräuchert; Kaviarlake.
A,D
119 a.
Vorstehend nicht genannte Tiere.
(119 a/c) Seemuscheln, lebend oder bloß abgekocht oder eingesalzen,
auch von der Schale befreit:
Austern.
A, D
119 b.
Austernsetzlinge.
A, D
119 c.
Mies- und andere Seemuscheln.
A, D
12«.
Schnecken aller Art, lebend oder bloß abgekocht oder eingesalzen; auch
Froschkeulen, frisch, bloß abgekocht oder eingesalzen.
A; von Schalen- u.
121.
Schildkröten, lebend oder geschlachtet, auch bloß abgekocht oder ein-
Krustentieren
auch 11
gesalzen.
A
122.
Süßwasserkrebse, lebend oder bloß abgekocht, von der Kruste befreit
(Krebsfleisch), auch dergleichen zubereitete jeder Art.
A, D
123 a.
(123 a/b) Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht
oder eingesalzen, auch von der Kruste befreit:
Humnier und Langusten (Heuschreckenkrebse).
A ;D von Krusten-
123 b.
Krabben (Garnelen, Granaten), Taschenkrebse und andere.
tieren; Hummer
auch D 1 )
A, D
*) Die Durchfuhr von Hummer ist verboten, sofern es sich um Boden- und Gerverbserzeugnisse von
Frankreich und Großbritannien sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung
vom 11/2. 15).