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stellen befugt, bei der Ausfuhr einen Betrag in bar oder in Wertpapieren usw. hinterlegen zu lassen, der
dem ungefähren Wert der Säcke entspricht, und zurückzuerstatten ist, sobald die Sacke vom Ausland wieder
eingehen. Der Durchschnittswert eines Sackes wird ohne Rücksicht auf die Größe mit M 3,— angenom
men. Dieselben Bestimmungen gelten für Säcke, die leer ausgeführt werden und in befülltem Zustande
in das Zollgebiet zurückgebracht werden. Sofern die bedingsweise hinausgelassenen Säcke nicht inner
halb der zugelassenen Frist wieder eingeführt sind, verfällt die Sicherheitsleistung der Staatskasse und
außerdem hat der Ausführende eine Bestrafung nach §134 ff. des Vereinszollgesetzes wegen Konter
bande zu gewärtigen. Säcke im Besitze von Ausländern, die befüllt oder leer eingehen und leer bezw.
befüllt wieder ausgeführt werden sollen, sind von den Grenzeingangsämtern im Vormerkverkehr ohne
Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheitsleistung abzufertigen. Im allgemeinen wird die Buch
kontrolle genügen, doch ist es dem Ermessen der zuständigen Amtsstellen anheim gegeben, auch das
Anbringen von Erkennungszeichen auf den Säcken zur Kontrolle der Wiederausfuhr zu verlangen.
2. Die von den Aus- und Durchfuhrverboten nicht betroffenen Waren sind auch dann vom Ver
bot ausgenommen, wenn sie mit Näharbeit oder aufgenähter Arbeit versehen oder geklebt sind, z. B.
Spitzen in Form von Kragen, Rüschen, Halskrausen.
Die Freigabe beschlagnahmter Gegenstände ist beim Königl. Preuß. Kriegsministerium (Kriegs
amt) zu beantragen.
Gewebe aus Seide in Verbindung mit Wolle oder Kunstwolle unterliegen dem Verbot.
Als „Gewebe, teilweise aus Seide" gelten hinsichtlich der Verbote nur solche, deren Kette oder Ein
schlag ganz aus Seide besteht. Als „Sammet, teilweise aus Seide" ist auch solcher Sammet anzusehen,
dessen Polkette ganz aus Seide besteht (in der Regel besteht die Polkette, also der den eigentlichen Sammet
bildende Stoff, aus Seide und ist bei der Untersuchung nicht eigentlich als Kette erkenntlich, sondern als
aufstehender Flor, während die nur zur Bindung dienende Grundkette gewöhnlich als Kette angesprochen
wird).
Bei Kleidern, Putzwaren und sonstigen genähten Gegenständen aus Unterabschnitt H bleiben Aus
fütterungen mit Gespinstwaren, Säume, Schnüre, Gurte hinsichtlich der Beurteilung der Ausfuhrfreiheit
außer Betracht.
3. Glühstrümpfe, nicht ausgeglühte, der Ausfuhrnummer 500 b unterliegen ebenso wie ausge
glühte der Nr. 371 dem Verbote.
Repe n ning, Aus- und Durchfuhrverbote.
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