184 b.—390B.
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Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhrverbote
384 6.
Galläpfelauszug, rein, nicht mit anderen Stoffen gemischt, flüssig oder
fest.
A, D
384 c.
Quebrachoholzauszug, flüssig oder fest.
A, D
>) 384 d.
Sumachauszug, rein, nicht mit anderen Stoffen geniischt, flüssig oder
fest.
A, D
*) 384 c.
Andere Gerbstoffauszüge (-ertrakte), anderweit nicht genannt, flüssig
oder fest.
A, D
2 ) 385 a.
Süßholzsaft, mit Zucker, Honig, Anis öl, Salmiak oder sonstigen Geschmackszutaten
oder Heilmitteln versetzt, oder in Aufmachungen
für den Kleinverkauf; auch Brustkuchen, -teig.
A, D
2 ) 385 6.
Anderer Süßholzsaft, roh oder gereinigt.
A, D
386.
Balsame, künstliche; Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen), Wasser
und dergleichen, nicht wohlriechend, zuni Gewerbe- oder Heilgebrauche
(mit Ausnahnie der Farbholz- und Gerbstoffauszüge).
A, D
387.
Safte von Früchten (nüt Ausnahnie von Weintrauben) und von Pflanzen
zuni Gewerbe- oder Heilgebrauch, ather- oder weingeisthaltig.
A, D
388.
Zubereitete Arzneiwaren und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse,
anderweit nicht genannt oder inbegriffen.
A, D
-) 389.
Geheimmittel.
A, D
390 st.
Chemische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt oder inbegriffen: zum
Heilgebrauch.
A, D
390 b.
für photographische, Reinigungs- (Desinfektions-) und andere
Zwecke.
A, D
fünfter Abschnitt. 4 )
Tierische und pflanzliche Spinnstoffe und Waren daraus; Menschenhaare;
zugerichtete Schmuckfedern; Fächer und Hüte.
Allgemeine Bestimmungen zu den Aus- und Durchfuhrverboten der Waren des 5. Abschnitts.
1. Die Ausfuhr von Umschließungen aus Jute, Baumwollengeweben, Tertilosegeweben, Terlilit
ist ohne besondere Ausfuhrbewilligung gestattet, wenn ihre Wiedereinfuhr in das Reichsgebiet nach
ihrer Entleerung im Ausland sichergestellt wird. Um die Wiedereinfuhr sicherzustellen, sind die Zoll-Ausfuhr:
J ) 38 t b, -) 38,j. 3 ) Nur für dir Einfuhr, Ausfuhr 388. 4 ) Wegen der unter diesen Abschnitt 5
fallenden Uniformstücke, Heeresausrüstungsstücke, Verbandsstoffe u. a. vgl. II (bie Allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbote).