Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

—  65  -*
stellen  befugt,  bei  der  Ausfuhr  einen  Betrag  in  bar  oder  in  Wertpapieren  usw.  hinterlegen  zu  lassen,  der
dem  ungefähren  Wert  der  Säcke  entspricht,  und  zurückzuerstatten  ist,  sobald  die  Sacke  vom  Ausland  wieder
eingehen.  Der  Durchschnittswert  eines  Sackes  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  mit  M  3,—  angenommen. ­
  Dieselben  Bestimmungen  gelten  für  Säcke,  die  leer  ausgeführt  werden  und  in  befülltem  Zustande
in  das  Zollgebiet  zurückgebracht  werden.  Sofern  die  bedingsweise  hinausgelassenen  Säcke  nicht  innerhalb ­
  der  zugelassenen  Frist  wieder  eingeführt  sind,  verfällt  die  Sicherheitsleistung  der  Staatskasse  und
außerdem  hat  der  Ausführende  eine  Bestrafung  nach  §134  ff.  des  Vereinszollgesetzes  wegen  Konterbande ­
  zu  gewärtigen.  Säcke  im  Besitze  von  Ausländern,  die  befüllt  oder  leer  eingehen  und  leer  bezw.
befüllt  wieder  ausgeführt  werden  sollen,  sind  von  den  Grenzeingangsämtern  im  Vormerkverkehr  ohne
Hinterlegung  einer  entsprechenden  Sicherheitsleistung  abzufertigen.  Im  allgemeinen  wird  die  Buchkontrolle ­
  genügen,  doch  ist  es  dem  Ermessen  der  zuständigen  Amtsstellen  anheim  gegeben,  auch  das
Anbringen  von  Erkennungszeichen  auf  den  Säcken  zur  Kontrolle  der  Wiederausfuhr  zu  verlangen.
2.  Die  von  den  Aus-  und  Durchfuhrverboten  nicht  betroffenen  Waren  sind  auch  dann  vom  Verbot ­
  ausgenommen,  wenn  sie  mit  Näharbeit  oder  aufgenähter  Arbeit  versehen  oder  geklebt  sind,  z.  B.
Spitzen  in  Form  von  Kragen,  Rüschen,  Halskrausen.
Die  Freigabe  beschlagnahmter  Gegenstände  ist  beim  Königl.  Preuß.  Kriegsministerium  (Kriegsamt) ­
  zu  beantragen.
Gewebe  aus  Seide  in  Verbindung  mit  Wolle  oder  Kunstwolle  unterliegen  dem  Verbot.
Als  „Gewebe,  teilweise  aus  Seide"  gelten  hinsichtlich  der  Verbote  nur  solche,  deren  Kette  oder  Einschlag ­
  ganz  aus  Seide  besteht.  Als  „Sammet,  teilweise  aus  Seide"  ist  auch  solcher  Sammet  anzusehen,
dessen  Polkette  ganz  aus  Seide  besteht  (in  der  Regel  besteht  die  Polkette,  also  der  den  eigentlichen  Sammet
bildende  Stoff,  aus  Seide  und  ist  bei  der  Untersuchung  nicht  eigentlich  als  Kette  erkenntlich,  sondern  als
aufstehender  Flor,  während  die  nur  zur  Bindung  dienende  Grundkette  gewöhnlich  als  Kette  angesprochen
wird).
Bei  Kleidern,  Putzwaren  und  sonstigen  genähten  Gegenständen  aus  Unterabschnitt  H  bleiben  Ausfütterungen ­
  mit  Gespinstwaren,  Säume,  Schnüre,  Gurte  hinsichtlich  der  Beurteilung  der  Ausfuhrfreiheit
außer  Betracht.
3.  Glühstrümpfe,  nicht  ausgeglühte,  der  Ausfuhrnummer  500  b  unterliegen  ebenso  wie  ausgeglühte ­
  der  Nr.  371  dem  Verbote.

Repe  n  ning,  Aus-  und  Durchfuhrverbote.

5
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.