Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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494.-502. 
Warengattung 
Aus-».Durchfuhr- 
Nr. 
verböte 
oder anderweit nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, auch 
gemischt mit Jute, jedoch ohne Beiniischung von Flachs, Flachs 
werg oder Ramie: 
484. 
roh. 
A, D 
485. 
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt. 
A, D 
(496/7) aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen des 
Unterabschnitts D; 
48« a. 
roh: Säcke. 
A, D 
486 b. 
—: andere. 
A, D 
l ) 487. 
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt. 
A, D 
(498 a/b) Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des 
Unterabschnitts D, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne 
Beiniischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baum- 
wolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend, gemustert (roh, ge 
bleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt): 
488 a. 
Damast. 
A, D 
488 b. 
andere. 
A, D 
488. 
Gaze, Tüll und ähnliche undichte Gewebe. 
A, D 
560 a. 
Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe sowie Wirk- (Trikot-) und anderweit nicht 
genannte Netzwaren. 
A, D 
V) 500t>. 
Glühstrümpfe (Glühkörper für Beleuchtungszwecke) aus getränkten Wirk- 
501. 
waren aus Gespinsten von Ramie oder anderen pflanzlichen Spinn 
stoffen als Baumwolle, nicht ausgeglüht, auch in Verbindung mit 
unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle (ausgeglühte 
371). 
A, D 
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten 
und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne 
A u. D, ausgen. 
Spitzen aller Art, 
ojnscbließl. d. Ein- 
wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand. 
satzspitzen, Kanten 
und abgepaßten 
Waren aus Spi 
tzen u. D 5 ). 
4 ) 502. 
Posamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und 
dergleichen) sowie Knopfmacherwaren, auch mit Unterlagen oder 
Ausfuhr: ') Säcke 496a. -) Auch nach Stück. Ausfuhr:-) 
odcr Gcspinstwarcn aller Art 500 b (1 1 Vorbemerkung ) i ? Vorbemerkung). °) Sämtliche Wa 
spartcric hergestellte Waren, Chenille 412 a, Knopsmacherwarm 4I2b (11 Vorbem ^^^^^^gnisse von Frank- 
dieser Nummer unterliegen dem Durchfuhrverbot sofern es stch um Bove- wandelt (Verordnung vom U! 2 - 
reich u. Grotzbritannien, sowie von den Kolonien u. Schutzgebieten dieser Länver yanv
	        
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