Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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503.—512.

Nr.

Warengattung

Aus-  ».Durchfuhrverbote ­


Einlagen  von  Holz,  Bein,  Horn,  Leder,  Metall  oder  dergleichen;
Dochtes,  gewebt  oder  gewirkt,  auch  geflochten;  ferner  nach  Art  der
sogenannten  Baumwollensparterie  hergestellte  Waren;  Chenille.

A,  D

503.

E.  Bucbb5nöe?3eugftoffe,  pausieinwand,  wasserdichte  Gewebe, ­
  Gewebe  mit  aufgetragenen  Schleis  oder  Poliermitteln; ­
  Linoleum  und  ähnliche  Stosse.
Buchbinderzeugstoffe,  glatt  oder  gepreßt;  Pausleinwand.

A,  D

504.

(504/6)  Wasserdichte  Gewebe  (mit  Ausnahme  von  Kautschuk-  und
Guttaperchageweben):
Wachstuch.

A,  D

505  a.

Gewebe,  durch  Überstreichen  oder  Tranken  mit  Ölfirnis  oder  mit  Stoffen

metallischen  Ursprungs,  durch  Teeren  oder  sonst  eine  Behandlung
mit  anderen  Stoffen  als  Kautschuk,  Guttapercha  oder  Aellhorn
wasserdicht  gemacht:  grobe;  auch  Schiefertuch.

A,  D

505  b.

—:  andere  als  grobe.

A,  D

506.

Gewebe  mit  Aellhorn  (Celluloid)  oder,  ähnlichen  Stoffen  überstrichen

(z.  B.  Pegamoid).

A,  D

507.

Schniirgel,  Bimssteintuch,  Feuerstein-,  Glas-  und  Sandleinen.

A,  D

508  a.

(508/9)  Fußbodenbelag  aus  Linoleum  oder  ähnlichen  Stoffen,  im
Stücke  als  Meterware  oder  abgepaßt,  auch  mit  Unterlagen  von
groben  Gespinstwaren  oder  anderen  Stoffen:
in  der  Masse  einfarbig:  unbedruckt.

A,  D

508  b.

—:  bedruckt.

A,  D

509.

in  der  Masse  mehrfarbig  (z.  B.  eingelegtes  (Mosaik-,  Granit-)  Linoleum),

auch  bedruckt.

A,  D

510.

Tapeten,  Linkrusta  und  dergleichen  aus  Linoleum  oder  ähnlichen  Stoffen.

A,  D

511.

E.  Watte,  §llze  und  nicht  genabte  §llzwaren.
(511/2)  Watte:
zu  Heilzwecken  zubereitet.

A,  D

512.

andere  Watte,  auch  mit  Kleister,  Leim  oder  Gummilösung  überzogen;

ferner  als  Dichtungsmittel  dienende  Rollen  aus  Watte.

A,  D

(513/4)  Filze,  abgepaßte  Fußbodenteppiche  aus  Filz  und  sonstige
nicht  genähte  Filzwaren  (mit  Ausnahme  der  Hüte):

J )  Dochte  unterliegen  auch  dann  dem  AuS-  und  Durchfuhrverbot,  wenn  sie  in  Lampen  eingezogen  sind.
            
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