Object : Grundzüge der Sozialpolitik

492  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

indes  damit  eine  vollständige  Aufzählung  geben  zu  wollen.  Die  Einzelheiten ­
  brauchen  hier  nicht  wiederholt  zu  werden.  Auch  die  Grundsätze,
nach  denen  die  Gehaltszahlung  an  den  zur  sofortigen  Aufhebung  berechtigten ­
  Angestellten  und  die  Ersatzpflicht  gegen  den  zur  sofortigen  Aufhebung ­
  berechtigten  Prinzipal  zu  regeln  ist,  können  als  bekannt  oder
leicht  nachlesbar  übergangen  werden.  Erwähnt  sei  noch,  daß  das  Handelsgesetzbuch ­
  §  73  und  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  §  630  dem  Angestellten
das  Hecht  geben,  bei  Beendigung  eines  dauernden  Dienstverhältnisses
ein  Zeugnis  zu  fordern,  und  daß  die  Gewerbeordnung  §  133  e  die  schon
besprochenen  Vorschriften  der  §  124b  und  125  wegen  des  Kontraktbruches ­
  und  der  Verleitung  dazu  auch  auf  die  Betriebsbeamten,  Werkmeister ­
  und  Techniker  ausdehnt.
Die  Konkurrenzklausel  verpflichtete  den  Angestellten,  nach  seinem
Austritt  während  einer  bestimmten  Zeit  entweder  in  bestimmten  Gebieten ­
  oder  überhaupt  nicht  in  ein  Konkurrenzgeschäft  einzutreten
oder  ein  Konkurrenzgeschäft  zu  eröffnen  oder  zu  übernehmen.  Ist
auch  nicht  zu  leugnen,  daß  eine  solche  Abmachung  in  gewissem  Umfange ­
  einem  berechtigten  Interesse  des  Arbeitgebers  entspricht,  so  ist
sie  doch  zum  Teil  soweit  ausgedehnt  worden,  daß  sie  eine  unbillige
und  harte  Erschwerung  der  Zukunft  des  Angestellten  zur  Folge  hatte.
Das  deutsche  Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai  1897  hat  dem  zu  steuern
gesucht.  Nach  §  74  ist  die  Konkurrenzklausel,  die  mit  Minderjährigen
abgeschlossen  wird,  nichtig.  Im  übrigen  ist  die  Klausel  für  den  Handlungsgehilfen ­
  nur  insoweit  verbindlich,  als  die  dadurch  bedingte  Beschränkung ­
  nach  Zeit,  Ort  und  Gegenstand  nicht  die  Grenzen  überschreitet, ­
  durch  welche  eine  unbillige  Erschwerung  des  Fortkommens
des  Handlungsgehilfen  ausgeschlossen  wird.  Diese  Grundsätze  sind
durch  Gesetz  vom  10.  Mai  1897  auch  für  die  Betriebsbeamten,  Werkmeister ­
  und  Techniker  in  §  133  f.  der  GO.  aufgenommen,  nicht  aber  die
noch  weitergehenden  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuches.  Im  Handelsgesetzbuch ­
  ist  das  zulässige  Höchstmaß  der  Dauer,  für  die  der  Angestellte ­
  durch  die  Konkurrenzklausel  beschränkt  werden  kann,  auf  3  Jahre
festgesetzt.  Ist  für  denFall  der  Verletzung  der  Klausel  eine  Vertragsstrafe
vorgesehen,  so  kann  nach  §  75  des  HGB.  der  Prinzipal  gegebenenfalls  nur
die  Zahlung  der  Strafe,  nicht  aber  auch  Schadensersatz  verlangen.  Unverhältnismäßig ­
  hohe  Vertragsstrafen  können  allgemein  nach  dem  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuch  herabgesetzt  werden.  Der  Anspruch  aus  der  Klausel
ist  nach  dem  Handelsgesetzbuch  verwirkt,  wenn  ein  vertragswidriges
Verhalten  des  Prinzipals  den  Angestellten  zur  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses ­
  ohne  Kündigungsfrist  berechtigt,  oder  wenn  der  Prinzipal  das
Dienstverhältnis  kündigt  ohne  einen  von  ihm  nicht  verschuldeten  erheblichen ­
  Anlaß  oder  ohne  Weiterzahlung  des  zuletzt  bezogenen  Gehaltes
während  der  Dauer  der  durch  die  Klausel  vereinbarten  Beschränkung.
            
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