492 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
indes damit eine vollständige Aufzählung geben zu wollen. Die Einzelheiten
brauchen hier nicht wiederholt zu werden. Auch die Grundsätze,
nach denen die Gehaltszahlung an den zur sofortigen Aufhebung berechtigten
Angestellten und die Ersatzpflicht gegen den zur sofortigen Aufhebung
berechtigten Prinzipal zu regeln ist, können als bekannt oder
leicht nachlesbar übergangen werden. Erwähnt sei noch, daß das Handelsgesetzbuch
§ 73 und das Bürgerliche Gesetzbuch § 630 dem Angestellten
das Hecht geben, bei Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses
ein Zeugnis zu fordern, und daß die Gewerbeordnung § 133 e die schon
besprochenen Vorschriften der § 124b und 125 wegen des Kontraktbruches
und der Verleitung dazu auch auf die Betriebsbeamten, Werkmeister
und Techniker ausdehnt.
Die Konkurrenzklausel verpflichtete den Angestellten, nach seinem
Austritt während einer bestimmten Zeit entweder in bestimmten Gebieten
oder überhaupt nicht in ein Konkurrenzgeschäft einzutreten
oder ein Konkurrenzgeschäft zu eröffnen oder zu übernehmen. Ist
auch nicht zu leugnen, daß eine solche Abmachung in gewissem Umfange
einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers entspricht, so ist
sie doch zum Teil soweit ausgedehnt worden, daß sie eine unbillige
und harte Erschwerung der Zukunft des Angestellten zur Folge hatte.
Das deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 hat dem zu steuern
gesucht. Nach § 74 ist die Konkurrenzklausel, die mit Minderjährigen
abgeschlossen wird, nichtig. Im übrigen ist die Klausel für den Handlungsgehilfen
nur insoweit verbindlich, als die dadurch bedingte Beschränkung
nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet,
durch welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens
des Handlungsgehilfen ausgeschlossen wird. Diese Grundsätze sind
durch Gesetz vom 10. Mai 1897 auch für die Betriebsbeamten, Werkmeister
und Techniker in § 133 f. der GO. aufgenommen, nicht aber die
noch weitergehenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Im Handelsgesetzbuch
ist das zulässige Höchstmaß der Dauer, für die der Angestellte
durch die Konkurrenzklausel beschränkt werden kann, auf 3 Jahre
festgesetzt. Ist für denFall der Verletzung der Klausel eine Vertragsstrafe
vorgesehen, so kann nach § 75 des HGB. der Prinzipal gegebenenfalls nur
die Zahlung der Strafe, nicht aber auch Schadensersatz verlangen. Unverhältnismäßig
hohe Vertragsstrafen können allgemein nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch herabgesetzt werden. Der Anspruch aus der Klausel
ist nach dem Handelsgesetzbuch verwirkt, wenn ein vertragswidriges
Verhalten des Prinzipals den Angestellten zur Aufhebung des Dienstverhältnisses
ohne Kündigungsfrist berechtigt, oder wenn der Prinzipal das
Dienstverhältnis kündigt ohne einen von ihm nicht verschuldeten erheblichen
Anlaß oder ohne Weiterzahlung des zuletzt bezogenen Gehaltes
während der Dauer der durch die Klausel vereinbarten Beschränkung.