Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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fllgung zu stellen. Diese Schenkung wurde in der Borstands 
sitzung vom 14. September 1916 bestätigt. Damit könnte der 
Antrag auf Erhöhung der Pensionen als erledigt gelten, wenn 
die ganze Summe nur für die Erhöhung der Pensionen ver 
wandt würde. Nun soll aber der Antrag auf Erhöhung des 
Krankengeldes dadurch erledigt werden, daß aus den 4 Millionen 
Mark für Krankfeiernde das Kindergeld für ein 4. Kind und 
Hausgeld für ein 5. Kind entnommen werden soll. 
Bei der großen Zahl bedürftiger Invaliden, Witwen und 
Waisen würde die Verteilung einer Summe von 4 Mill. Mark, 
auf einige Jähre berechnet, ohnehin keine große Erhöhung der 
Pension darstellen. Würde nun aus den 4 Millionen Mark auch 
noch die vorerwähnte Kinderzulage genommen, so könnte das 
nur auf Kosten der bedürftigen Invaliden, Witwen und Waisen 
geschehen. Sodann ist eine solche.Kinderzulage auch völlig un 
genügend, weil dann die Mehrzahl der Kranken keinen Pfennig 
mehr erhalten würden. Darum muß weiter auf Erhöhung des 
Krankengeldes bestanden werden. 
Die Satzung des Allg. Knappschaftsvereins sieht 5 Mark 
als Grundlohn vor. Nach den Bestimmungen der Reichsversiche 
rungsordnung kann der Grundlohn 6 Mark betragen, wie das 
bereits vor der letzten Knappschaftsreform der Fall gewesen ist. 
Bis zu drei Viertel desselben dürfen als Krankengeld gezahlt 
werden. Dem Allg. Knappschaftsverein wäre es vermöge seines 
guten Kassenbestandes in der Krankenkasse sehr wohl möglich, 
den Grundlohn dergestalt zu erhöhen, daß eine Aufbesserung 
aller Krankengeldbezüge vorgenommen werden kann. 
Die Mitglieder des Allg. Knappschaftsvereins haben nach 
der Satzung das Recht, zu gewissen Zeiten und in beschränktem 
Umfange sich zu einem anderen Knappschaftsarzte umzumelden. 
Von diesem Rechte machen aber nur wenige Gebrauch. Das hat 
seine guten Gründe. Die Herren Knappschaftsärzte haben unter 
sich die Vereinbarung getroffen, daß der Arzt für alle zu seinem 
Kurbezirk gehörenden Knappschaftsmitglieder das Honorar er 
hält, obgleich eine Anzahl dieser Mitglieder sich zu einem an 
deren Arzt umgemeldet haben. Daß da der Arzt, zu dem sich 
das Mitglied umgemeldet, kein Interesse an der Behandlung 
des Mitgliedes hat, ist selbstverständlich. Dadurch wird aber das 
Mißtrauen der Mitglieder zu Len Aerzten noch gesteigert. Würde 
jeder Arzt auch für das sich zu ihm meldende Mitglied das 
Honorar erhalten, so würde der Arzt auch ganz sicher ein größe 
res Interesse an der Behandlung dieses Mitgliedes haben. 
Eine derartige Vereinbarung der Aerzte kann somit nur 
aut Kosten der erkrankten Knappschaftsmitglieder geschehen. 
Darum wäre es Pflicht des Allg. Knappschaftsvereins, den
	        
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