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fllgung zu stellen. Diese Schenkung wurde in der Borstands
sitzung vom 14. September 1916 bestätigt. Damit könnte der
Antrag auf Erhöhung der Pensionen als erledigt gelten, wenn
die ganze Summe nur für die Erhöhung der Pensionen ver
wandt würde. Nun soll aber der Antrag auf Erhöhung des
Krankengeldes dadurch erledigt werden, daß aus den 4 Millionen
Mark für Krankfeiernde das Kindergeld für ein 4. Kind und
Hausgeld für ein 5. Kind entnommen werden soll.
Bei der großen Zahl bedürftiger Invaliden, Witwen und
Waisen würde die Verteilung einer Summe von 4 Mill. Mark,
auf einige Jähre berechnet, ohnehin keine große Erhöhung der
Pension darstellen. Würde nun aus den 4 Millionen Mark auch
noch die vorerwähnte Kinderzulage genommen, so könnte das
nur auf Kosten der bedürftigen Invaliden, Witwen und Waisen
geschehen. Sodann ist eine solche.Kinderzulage auch völlig un
genügend, weil dann die Mehrzahl der Kranken keinen Pfennig
mehr erhalten würden. Darum muß weiter auf Erhöhung des
Krankengeldes bestanden werden.
Die Satzung des Allg. Knappschaftsvereins sieht 5 Mark
als Grundlohn vor. Nach den Bestimmungen der Reichsversiche
rungsordnung kann der Grundlohn 6 Mark betragen, wie das
bereits vor der letzten Knappschaftsreform der Fall gewesen ist.
Bis zu drei Viertel desselben dürfen als Krankengeld gezahlt
werden. Dem Allg. Knappschaftsverein wäre es vermöge seines
guten Kassenbestandes in der Krankenkasse sehr wohl möglich,
den Grundlohn dergestalt zu erhöhen, daß eine Aufbesserung
aller Krankengeldbezüge vorgenommen werden kann.
Die Mitglieder des Allg. Knappschaftsvereins haben nach
der Satzung das Recht, zu gewissen Zeiten und in beschränktem
Umfange sich zu einem anderen Knappschaftsarzte umzumelden.
Von diesem Rechte machen aber nur wenige Gebrauch. Das hat
seine guten Gründe. Die Herren Knappschaftsärzte haben unter
sich die Vereinbarung getroffen, daß der Arzt für alle zu seinem
Kurbezirk gehörenden Knappschaftsmitglieder das Honorar er
hält, obgleich eine Anzahl dieser Mitglieder sich zu einem an
deren Arzt umgemeldet haben. Daß da der Arzt, zu dem sich
das Mitglied umgemeldet, kein Interesse an der Behandlung
des Mitgliedes hat, ist selbstverständlich. Dadurch wird aber das
Mißtrauen der Mitglieder zu Len Aerzten noch gesteigert. Würde
jeder Arzt auch für das sich zu ihm meldende Mitglied das
Honorar erhalten, so würde der Arzt auch ganz sicher ein größe
res Interesse an der Behandlung dieses Mitgliedes haben.
Eine derartige Vereinbarung der Aerzte kann somit nur
aut Kosten der erkrankten Knappschaftsmitglieder geschehen.
Darum wäre es Pflicht des Allg. Knappschaftsvereins, den