Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Antworten auf die Lohneingaben. 
Die Essener Steinkohlenbergwerke erteilten folgende Ant 
wort : 
»Aus Ihre an unsere Zechen Pörtingsiepen und Dahlhauser Tief 
bau in Gemeinschaft mit den mitUnterKeichneten Verbänden einge 
reichte Eingabe um Loherhöhung vom 29. November 1916 teilen wir 
Ihnen mit, daß wir schon immer bereit gewesen sind, Wünsche und 
Anregungen aus den Kreisen- unserer Arbeiterschaft durch den Ar 
beiterausschutz entgegenzunehmen. Das Gesetz über den vaterländi 
schen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 gibt im § 12 den Arbeits 
ausschüssen nun auch ausdrücklich daß. Recht, Anträge, Wünsche und 
Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich lauf die Lohnverhältnisse des 
Betriebes beziehen, „zur Kenntnis des Unternehmers! zu bringen Und 
sich darüber zu äußern." 
Zeche Freie Vogel und Unverhofft schreibt: 
„Auf Ihre Eingabe teilen wir Ihnen ergebenst mit, daß die 
Kohlenhauerlöhne auf unserer Zeche Freie Vogel und Unverhofft im 
Durchschnitt den Betrag von 9’ Mark bereits überschritien haben. Im 
übrigen verweisen wir auf § 12 des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916," 
Von Zeche Neu-Jserlohn erhielten wir folgende Ant 
wort : 
„Wir bestätigen ergebenst den Empfang Ihrer in Gemeinschaft 
mit den übrigen drei Bergarbeiterverbänden gemachten Eingabe vom 
29. November und bemerken dazu, Latz die Klagen von Belegschafts- 
mitgliödern unseres Werkes, der Hauerdurchschnütslohn stehe weit 
unter 9 Mark, auf einer Unkenntnis der taisächlich bezahlteen Löhne 
beruht. Im übrigen ist es gemäß § 12 des Gesetzes über den vater 
ländischen Hilfsdienst Sache der Arbeiterausschüsse, Anträge, Wünsche 
und Beschwerden der Arbeiterschaft auch betreffs der Lohnverhältnisse 
zu unserer Kenntnis zu bringen. Wir stellen anheim, den Mitunter 
zeichneten Kenntnis zu geben." 
Gleiche oder ähnliche Antworten gingen strns auch von den 
anderen Zechen zu. Wir sehen aus diesem Schreiben, daß sich 
diesmal die Zechenverwaltungen nicht direkt ablehnend gegen 
über der Lohnforderung verhielten, sondern auf das Gesetz über 
den vaterländischen Hilfsdienst verwiesen. Wir können auch 
sagen, daß, wo auf die Antrüge der Arbeiterausschüsse nicht ein 
gangen und dann gemäß dem Hilssdienstgesetz der Schiedshof 
angerufen wurde, in den meisten Fällen ganz erhebliche Vorteile 
für die Kameraden herausgeholt wurden. 
„Münster, den 6. November 1916. 
Dem Vorstande des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands, 
Bochum, wird unter Bezugnahme auf den von hier aus erteilten vor 
läufigen Bescheid mitgeteilt, daß das Kgl. Kriegsministerium unterm 
25. v. M. auf die dortige Anfrage vom 28. Juni 1916 folgende Ant 
wort gegeben hat:
	        
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