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Antworten auf die Lohneingaben.
Die Essener Steinkohlenbergwerke erteilten folgende Ant
wort :
»Aus Ihre an unsere Zechen Pörtingsiepen und Dahlhauser Tief
bau in Gemeinschaft mit den mitUnterKeichneten Verbänden einge
reichte Eingabe um Loherhöhung vom 29. November 1916 teilen wir
Ihnen mit, daß wir schon immer bereit gewesen sind, Wünsche und
Anregungen aus den Kreisen- unserer Arbeiterschaft durch den Ar
beiterausschutz entgegenzunehmen. Das Gesetz über den vaterländi
schen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 gibt im § 12 den Arbeits
ausschüssen nun auch ausdrücklich daß. Recht, Anträge, Wünsche und
Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich lauf die Lohnverhältnisse des
Betriebes beziehen, „zur Kenntnis des Unternehmers! zu bringen Und
sich darüber zu äußern."
Zeche Freie Vogel und Unverhofft schreibt:
„Auf Ihre Eingabe teilen wir Ihnen ergebenst mit, daß die
Kohlenhauerlöhne auf unserer Zeche Freie Vogel und Unverhofft im
Durchschnitt den Betrag von 9’ Mark bereits überschritien haben. Im
übrigen verweisen wir auf § 12 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916,"
Von Zeche Neu-Jserlohn erhielten wir folgende Ant
wort :
„Wir bestätigen ergebenst den Empfang Ihrer in Gemeinschaft
mit den übrigen drei Bergarbeiterverbänden gemachten Eingabe vom
29. November und bemerken dazu, Latz die Klagen von Belegschafts-
mitgliödern unseres Werkes, der Hauerdurchschnütslohn stehe weit
unter 9 Mark, auf einer Unkenntnis der taisächlich bezahlteen Löhne
beruht. Im übrigen ist es gemäß § 12 des Gesetzes über den vater
ländischen Hilfsdienst Sache der Arbeiterausschüsse, Anträge, Wünsche
und Beschwerden der Arbeiterschaft auch betreffs der Lohnverhältnisse
zu unserer Kenntnis zu bringen. Wir stellen anheim, den Mitunter
zeichneten Kenntnis zu geben."
Gleiche oder ähnliche Antworten gingen strns auch von den
anderen Zechen zu. Wir sehen aus diesem Schreiben, daß sich
diesmal die Zechenverwaltungen nicht direkt ablehnend gegen
über der Lohnforderung verhielten, sondern auf das Gesetz über
den vaterländischen Hilfsdienst verwiesen. Wir können auch
sagen, daß, wo auf die Antrüge der Arbeiterausschüsse nicht ein
gangen und dann gemäß dem Hilssdienstgesetz der Schiedshof
angerufen wurde, in den meisten Fällen ganz erhebliche Vorteile
für die Kameraden herausgeholt wurden.
„Münster, den 6. November 1916.
Dem Vorstande des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands,
Bochum, wird unter Bezugnahme auf den von hier aus erteilten vor
läufigen Bescheid mitgeteilt, daß das Kgl. Kriegsministerium unterm
25. v. M. auf die dortige Anfrage vom 28. Juni 1916 folgende Ant
wort gegeben hat: