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die Löhne ohne entsprechende Gegenleistung festgesetzt würden.
Beim Mindestlohn würde die Leistung heruntergehen um min
destens 40 Prozent. Bei Mindestlohn ohne Mindestleistung
wird eine Prämie auf die Faulheit gesetzt."
Wenn das zutrifft, dann wird es die höchste Zeit, daß die
Mindestlöhne überall, auch bei den Zechendirektoren, Aufsichts
räten, Berwaltnngsräten usw. abgeschafft werden. Das ist aller
dings eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die es nötig
macht, daß nicht nur Vertreter aus dem Ruhrgebiet, sondern
aus dem ganzen Reich zugezogen Werden, damit die Abschaffung
der Mindestlöhne ohne Mindestleistung für die Herren Zechen
direktoren, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte usw. einheitlich er
folgen kann. Aber — an diese Herren wurde nicht gedacht,
sondern nur an die Arbeiter. —
Nur wo es sich um Arbeiter handelt, müssen Fragen, welche
die Herren für sich längst grundsätzlich gelöst haben, nochmals
grundsätzlich gelöst werden und — „da grundsätzliche Fragen zu
erörtern sind, wären auch Vertreter aus dem Ruhrgebiet beizu
ziehen." Aus dem Ruhrgebiet! Schon 1911 beim Bergarbeiter-
streik im Zeitz-Weißenfelser Revier wurde Vertretern der Ar
beiter werksseitig gesagt:
„Schaffen Sie Tarife im Ruhrgebiet und Sic haben sie im
Braunkohlenrevier ohne stampf."
Im Ruhrgebiet liegt also der Schwerpunkt aller Wider
stände- Danach müssen sich die übrigen Berzreviere richten. Das
ist uns nicht neu! Aber es ist doch gut, daß es auch von Ober
bayern aus den Zeitgenossen in dieser Weise ins Gedächtnis ge
rufen wird.
Durch Schreiben vom 27. und 28. Juni wurde von der
Kgl. Generaldirektion der Berg-, Hütten- und Salzbergwerke
und von der Oberbayerischen A.-G. für Kohlenbergbau mitge
teilt, daß Mindestlöhne, „mögen sie nun als Schicht- oder Durch
schnittslöhne erscheinen, unter allen Umständen abgelehnt"
werden. Ebenso wird die Zahlung eines Zuschlages für Ueber-
schichten abgelehnt. Dagegen soll für Sonntagsschichten ein
zelner Arbeiter, die in die Zeit von 6 Uhr morgens bis 11 Uhr
abends fallen, ein Zuschlag von 26 Prozent gezahlt werden.
Dieser Zuschlag wird aber nicht gezahlt, wenn an Sonn- und ge
setzlichen Feiertagen normale Förderschichten Verfahren iverden
müssen. Auch nicht „an jene Nachtschicht, welche nach 2 oder
mehreren Feiertagen anfährt, um die Wiederaufnahme des werk
tätigen Betriebes zu ermöglichen."
Zur Zahlung von 60 Prozent Zuschlag für Sonntags
schichten konnte man sich nicht entschließen. Die Oberbayerische