Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

Bisherige  Zugeständnisse  des  Zechenvcrbandcs.
Sechsmal  haben  die  Vertreter  der  Bergarbeiterverbände
bisher  mit  den  Vertretern  des  Zechenverbandes  in  Essen  verhandelt, ­
  und  zwar  am  18.  Oktober  1918,  am  14.  und  23.  November ­
  1918,  am  13.  Dezember  1918  und  am  6.  und  9.  Januar ­
  1919.  Außer  den  vorgenannten  sind  hierbei  folgende  Zugeständnisse ­
  gemacht  worden:
1.  Die  Anerkennung  der  vier  Bcrgarbeiterorganisationcn  als
Arbeitervertretung.
2.  Keinem  Belegschaftsmitglied  soll  wegen  seiner  Organisationszugehvrigkeit
  und  gewerkschaftlichen  Tätigkeit  eine  Schädigung  im
Arbcttsverhältnis  entstehen.
3.  Die  Achtstundenschicht  einschließlich  Ein-  und  Ausfahrt  für  die
Untertagsbelegschaft  ab  18.  November  1918.
4.  Die  Achtstundenschicht  für  die  Uebertagsbclegschaft  ab  1.  Dezember ­
  1918:  allgemeine  Pausen  verlängern  die  Schichtzeit  um  die  Zeitdauer ­
  dieser  Pansen.  (Ursprünglich  sollte  sie  erst  ab  1.  Januar  1919  allgemein ­
  eingeführt  werden.)  Ausgenommen  von  dieser  Regelung  sind
nur  die  Fuhrwerks-  und  landwirtschaftlichen  Arbeiter.
5.  Als  Mindestlohn  für  die  Gedingearbeiter  werden  ab  1.  Dezember
1918  vier  Fünftel  des  Durchschnittslohnes  der  betreffenden  Arbeiferklasse
der  Zeche  gezahlt.  Es  wird  dabei  eine  normale  Leistung  vorausgesetzt,
über  deren  Festlegung  nähere  Verhandlungen  vorbehalten  sind.
6.  Die  gelegentlich  der  letzten  Kohlcnpreiserhöhung  zugesagte  Erhöhung ­
  der  Durchschnittslöhne  soll  statt  im  Dezemberlohn  schon  im
Oktoberlohn  voll  eintreten.  (Zugesagt  wurde,  daß  die  durchschnittlichen
Gedingelöhne  bis  Ende  1918  weiter  in  derselben  Weise  steigen  sollten,
wie  sie  während  des  Jahres  1917  und  des  1.  Vierteljahres  1918  nach
und  nach  gestiegen  sind.  Die  Schichtlöhne  sollten  in  derselben  Zeit
bis  Ende  des  Jahres  um  1  Mk.  pro  Schicht  steigen.)
7.  Vom  1.  Dezember  1918  ab  wird  das  Kindergeld  bei  der  Berechnung ­
  des  Durchschnittslohnes  nicht  mehr  etnbezogen.  Der  Durchschnittslohn ­
  erhöht  sich  also  um  den  Betrag  des  durchschnittlichen
Kindergeldes.
8.  Vom  1.  Dezember  ab  tritt  über  den  für  Oktober  zugesagten  Durchschnittslohn ­
  hinaus  neben  der  zugestandenen  Nichtanrcchnung  des  Kindergeldes ­
  eine  weitere  Erhöhung  der  Gedingelöhne  unter  Tage  (Klasse  I
der  amtlichen  Lohnstatistik)  um  durchschnittlich  50  Pf.  ein,  vorausgesetzt,
daß  nicht  außergewöhnliche  Verhältnisse,  insbesondere  Störungen  durch
Wagenmangel,  Rückgang  der  Leistung  u.  dergl.,  eintreten.  ~
9.  Ferner  tritt  vom  1.  Dezember  ab  eine  Erhöhung  der  Schichtlöhne
über  und  unter  Tage  um  durchschnittlich  1  Mk.  ein,  ebenfalls  ohne  Anrechnung ­
  des  Kindergeldes.
10.  Ab  1.  Januar  1919  wird  eine  weitere  Lohnerhöhung  gewährt,
die  15  Prozent  auf  den  Durchschnittslohn  betragen  soll,  wie  er  sich  nach
den  früheren  Vereinbarungen  für  Dezember  stellen  wird.  Diese  Zusage
wird  gemacht  int  Vertrauen  darauf,  daß  die  Vertreter  der  Bergarbeiterverbünde
  die  erforderliche  Preiserhöhung  für  Kohlen.  Koks  und  Briketts
mit  den  Zechenbesitzern  durchsetzen  werden.
11.  Für  Ueber-  und  Nebenschichten  an  Werktagen,  welche  über  die
laufende  Schichtenzahl  hinaus  verfahren  werden,  wird  ab  1.  Dezember
1918  ein  Lohnznschlag  von  25  Prozent,  für  Arbeit  an  Sonn-  und  gesetzlichen ­
  Feiertagen  von  50  Prozent  gezahlt.  Als  .Krankfeierschichten  gelten
            
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