Bisherige Zugeständnisse des Zechenvcrbandcs.
Sechsmal haben die Vertreter der Bergarbeiterverbände
bisher mit den Vertretern des Zechenverbandes in Essen verhandelt,
und zwar am 18. Oktober 1918, am 14. und 23. November
1918, am 13. Dezember 1918 und am 6. und 9. Januar
1919. Außer den vorgenannten sind hierbei folgende Zugeständnisse
gemacht worden:
1. Die Anerkennung der vier Bcrgarbeiterorganisationcn als
Arbeitervertretung.
2. Keinem Belegschaftsmitglied soll wegen seiner Organisationszugehvrigkeit
und gewerkschaftlichen Tätigkeit eine Schädigung im
Arbcttsverhältnis entstehen.
3. Die Achtstundenschicht einschließlich Ein- und Ausfahrt für die
Untertagsbelegschaft ab 18. November 1918.
4. Die Achtstundenschicht für die Uebertagsbclegschaft ab 1. Dezember
1918: allgemeine Pausen verlängern die Schichtzeit um die Zeitdauer
dieser Pansen. (Ursprünglich sollte sie erst ab 1. Januar 1919 allgemein
eingeführt werden.) Ausgenommen von dieser Regelung sind
nur die Fuhrwerks- und landwirtschaftlichen Arbeiter.
5. Als Mindestlohn für die Gedingearbeiter werden ab 1. Dezember
1918 vier Fünftel des Durchschnittslohnes der betreffenden Arbeiferklasse
der Zeche gezahlt. Es wird dabei eine normale Leistung vorausgesetzt,
über deren Festlegung nähere Verhandlungen vorbehalten sind.
6. Die gelegentlich der letzten Kohlcnpreiserhöhung zugesagte Erhöhung
der Durchschnittslöhne soll statt im Dezemberlohn schon im
Oktoberlohn voll eintreten. (Zugesagt wurde, daß die durchschnittlichen
Gedingelöhne bis Ende 1918 weiter in derselben Weise steigen sollten,
wie sie während des Jahres 1917 und des 1. Vierteljahres 1918 nach
und nach gestiegen sind. Die Schichtlöhne sollten in derselben Zeit
bis Ende des Jahres um 1 Mk. pro Schicht steigen.)
7. Vom 1. Dezember 1918 ab wird das Kindergeld bei der Berechnung
des Durchschnittslohnes nicht mehr etnbezogen. Der Durchschnittslohn
erhöht sich also um den Betrag des durchschnittlichen
Kindergeldes.
8. Vom 1. Dezember ab tritt über den für Oktober zugesagten Durchschnittslohn
hinaus neben der zugestandenen Nichtanrcchnung des Kindergeldes
eine weitere Erhöhung der Gedingelöhne unter Tage (Klasse I
der amtlichen Lohnstatistik) um durchschnittlich 50 Pf. ein, vorausgesetzt,
daß nicht außergewöhnliche Verhältnisse, insbesondere Störungen durch
Wagenmangel, Rückgang der Leistung u. dergl., eintreten. ~
9. Ferner tritt vom 1. Dezember ab eine Erhöhung der Schichtlöhne
über und unter Tage um durchschnittlich 1 Mk. ein, ebenfalls ohne Anrechnung
des Kindergeldes.
10. Ab 1. Januar 1919 wird eine weitere Lohnerhöhung gewährt,
die 15 Prozent auf den Durchschnittslohn betragen soll, wie er sich nach
den früheren Vereinbarungen für Dezember stellen wird. Diese Zusage
wird gemacht int Vertrauen darauf, daß die Vertreter der Bergarbeiterverbünde
die erforderliche Preiserhöhung für Kohlen. Koks und Briketts
mit den Zechenbesitzern durchsetzen werden.
11. Für Ueber- und Nebenschichten an Werktagen, welche über die
laufende Schichtenzahl hinaus verfahren werden, wird ab 1. Dezember
1918 ein Lohnznschlag von 25 Prozent, für Arbeit an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen von 50 Prozent gezahlt. Als .Krankfeierschichten gelten