Object: 10 Jahre Wiederaufbau

Die Grundlage der Rechtsordnung ist aber die Ver- 
‘assung; daher ist ihr Inhalt ausschlaggebend für die 
reibungslose Vollziehung jeden Wiederaufbaues auf 
dem Gebiete des Rechtes. Daß unsere österreichische 
Bundesverfassung dieser Aufgabe — soweit die außen- 
und innenpolitischen Entwicklungen es zuließen — 
zerecht geworden ist, muß wohl bejaht werden. Es 
ei hier eine ausländische Kritik angeführt, die in dem 
Artikel „Dix ans d’histoire constitutionnelle Autri- 
hienne (1918—1028)” von Ch. Eisenmann („Revue 
du Droit public et de la Science politique en France 
°t ä V’Etranger” Jänner-Februar-März 1028, Paris) 
°nthalten ist. Darin ist gesagt: Es scheint kaum be- 
;treitbar, daß die österreichische Verfassung von 1920 
als Ganzes ein bedeutendes Werk ist, dessen Vortreff- 
ichkeit vor den anderen Verfassungsprodukten der 
Vachkriegszeit hervorsticht: indem sie sich in glück- 
icher Weise vor tönenden und unklaren Erklärungen 
on Grundsätzen hütet ... indem sie sich nicht damit 
‚jegnügt, ein Programm zu skizzieren, um dann die 
\usführung dem einfachen Gesetzgeber zu überlassen, 
ucht — und erreicht — sie juristische Genauigkeit 
ınd Klarheit und stellt glücklicher und nützlicher 
Neise einfache Rechtsregeln auf; sie ist wirklich ein 
/erfassungsgesetz, das heißt ein Komplex von Normen 
nit solchen Sanktionen, die diesen Normen die Ueber- 
egenheit über alle anderen im Staate sichern. Sie ist 
in juristisches Kunstwerk, das den klaren und durch- 
Iringenden Geist jener bezeugt, die dieses Gesetzes- 
verk. geschaffen haben. 
DIE REFORM DER VERWALTUNG 
Von Dr. Egbert Mannlicher, Vorstand der Verwaltungsreformabteilung im Bundeskanzleramt. 
Schon im alten Oesterreich war seit vielen 
Jahren der Ruf nach „Verwaltungsreform” ertönt. 
Damals hatte er allerdings nicht ganz dieselbe 
Bedeutung wie später, als das neue Oesterreich 
;eine schwersten Zeiten durchzumachen hatte. Dies 
zilt sowohl, was die tieferen Ursachen anbelangt, 
Aus denen das Bedürfnis nach Reform der Ver- 
Waltung entsprang, als auch, was die Ziele betrifft, 
auf die die Bestrebungen gerichtet waren. Viel 
Weniger als später war es im alten Oesterreich 
ie Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit von 
Ürsparungen im öffentlichen Haushalt, wodurch die 
Sanze Bewegung ausgelöst wurde, sondern vor 
allem der echte, wahre Wunsch nach: Reform im 
Sgentlichen, im höheren Sinne, nach Verbesserung 
und Vervollkommnung der Verwaltung. Selbstver- 
Yändlich wurden auch schon damals unter dem 
Schlagworte der Verwaltungsreform Maßnahmen der 
“erschiedensten Art verstanden und verlangt, die 
dem Ziele ‘dienen sollten, eine bessere, leistungs- 
ähigere, raschere und billigere Verwaltung zu er- 
Eichen. Im wesentlichen waren es aber doch zwei 
Probleme, die besonders in den Vordergrund traten. 
Das eine Problem betraf die Reorganisation der 
Ulgemeinen Verwaltung in unterer Instanz; hiebei 
"urde hauptsächlich die Beseitigung des soge- 
ynnten „Doppelgeleises” zwischen der staatlichen 
Verwaltung (Bezirkshauptmannschaften und Statt- 
Yaltereien, bzw. Landesregierungen) und der auto- 
\Omen Verwaltung (autonome Bezirksverwaltungs- 
“richtungen in einzelnen Ländern und autonome 
Landeswaltungen) durch die organisatorische Ver- 
RE beider Verwaltungen angestrebt. Das 
„re Problem war die Schaffung eines zeitge- 
Mäßen Verwaltungsverfahrensrechtes, um der Be- 
völkerung alle im Bestande einer normativen 
Regelung des Verfahrens der Verwaltungsbehörden 
ijegenden Rechtssicherheiten zu bieten und damit 
nen weiteren entscheidenden Schritt zum Ausbau 
les Rechtsstaates zu tun, nachdem bereits im Jahre 
876 die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt worden 
var. 
Zur Verwirklichung irgendwelcher reformatorischer 
Taßnahmen von größerer Tragweite ist es in den 
"agen des alten Oesterreich jedoch nicht mehr 
'‚ekommen. Die schweren nationalen Kämpfe, von 
lenen das gesamte öffentliche Leben im Staate 
rfüllt war, verhinderten es, daß bedeutungsvollere 
ragen noch zur Lösung gebracht werden konnten. 
nmerhin hatte aber die im Jahre 1011 eingesetzte 
Kommission zur Förderung der Verwaltungsreform”, 
leren Tätigkeit mit dem Ausbruche des Weltkrieges 
in vorzeitiges Ende fand, das ganze Gebiet der 
Verwaltung gründlich durchleuchtet und sehr wert- 
rolle Reformvorschläge ausgearbeitet. 
So sehr die Fragen der Verwaltungsreform im alten 
Jesterreich die Oeffentlichkeit beschäftigt hatten, so 
var es doch — es muß dies gerade in dem Augenblick, 
a dem nach dem Ablauf von zehn Jahren Rückschau 
n die Vergangenheit gehalten werden soll, ganz 
fen gesagt werden — im Kerne gewiß kein 
chlechtes Erbe, das der neue Staat mit der alt- 
isterreichischen Verwaltung übernahm. Wenn es 
ıefür eines ausdrücklichen Beweises bedürfen würde, 
o ist er wohl dadurch gegeben, daß die verschie- 
lenen Staaten, die sich in die Hinterlassenschaft 
les alten Oesterreich teilten, an dessen Verwaltungs- 
inrichtungen im allgemeinen bis zum heutigen Tage 
‚jicht viel geändert haben und insbesondere in jenen 
‚on ihnen. die sich aus verschiedenartigen Teil-
	        
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