Die Grundlage der Rechtsordnung ist aber die Ver-
‘assung; daher ist ihr Inhalt ausschlaggebend für die
reibungslose Vollziehung jeden Wiederaufbaues auf
dem Gebiete des Rechtes. Daß unsere österreichische
Bundesverfassung dieser Aufgabe — soweit die außen-
und innenpolitischen Entwicklungen es zuließen —
zerecht geworden ist, muß wohl bejaht werden. Es
ei hier eine ausländische Kritik angeführt, die in dem
Artikel „Dix ans d’histoire constitutionnelle Autri-
hienne (1918—1028)” von Ch. Eisenmann („Revue
du Droit public et de la Science politique en France
°t ä V’Etranger” Jänner-Februar-März 1028, Paris)
°nthalten ist. Darin ist gesagt: Es scheint kaum be-
;treitbar, daß die österreichische Verfassung von 1920
als Ganzes ein bedeutendes Werk ist, dessen Vortreff-
ichkeit vor den anderen Verfassungsprodukten der
Vachkriegszeit hervorsticht: indem sie sich in glück-
icher Weise vor tönenden und unklaren Erklärungen
on Grundsätzen hütet ... indem sie sich nicht damit
‚jegnügt, ein Programm zu skizzieren, um dann die
\usführung dem einfachen Gesetzgeber zu überlassen,
ucht — und erreicht — sie juristische Genauigkeit
ınd Klarheit und stellt glücklicher und nützlicher
Neise einfache Rechtsregeln auf; sie ist wirklich ein
/erfassungsgesetz, das heißt ein Komplex von Normen
nit solchen Sanktionen, die diesen Normen die Ueber-
egenheit über alle anderen im Staate sichern. Sie ist
in juristisches Kunstwerk, das den klaren und durch-
Iringenden Geist jener bezeugt, die dieses Gesetzes-
verk. geschaffen haben.
DIE REFORM DER VERWALTUNG
Von Dr. Egbert Mannlicher, Vorstand der Verwaltungsreformabteilung im Bundeskanzleramt.
Schon im alten Oesterreich war seit vielen
Jahren der Ruf nach „Verwaltungsreform” ertönt.
Damals hatte er allerdings nicht ganz dieselbe
Bedeutung wie später, als das neue Oesterreich
;eine schwersten Zeiten durchzumachen hatte. Dies
zilt sowohl, was die tieferen Ursachen anbelangt,
Aus denen das Bedürfnis nach Reform der Ver-
Waltung entsprang, als auch, was die Ziele betrifft,
auf die die Bestrebungen gerichtet waren. Viel
Weniger als später war es im alten Oesterreich
ie Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit von
Ürsparungen im öffentlichen Haushalt, wodurch die
Sanze Bewegung ausgelöst wurde, sondern vor
allem der echte, wahre Wunsch nach: Reform im
Sgentlichen, im höheren Sinne, nach Verbesserung
und Vervollkommnung der Verwaltung. Selbstver-
Yändlich wurden auch schon damals unter dem
Schlagworte der Verwaltungsreform Maßnahmen der
“erschiedensten Art verstanden und verlangt, die
dem Ziele ‘dienen sollten, eine bessere, leistungs-
ähigere, raschere und billigere Verwaltung zu er-
Eichen. Im wesentlichen waren es aber doch zwei
Probleme, die besonders in den Vordergrund traten.
Das eine Problem betraf die Reorganisation der
Ulgemeinen Verwaltung in unterer Instanz; hiebei
"urde hauptsächlich die Beseitigung des soge-
ynnten „Doppelgeleises” zwischen der staatlichen
Verwaltung (Bezirkshauptmannschaften und Statt-
Yaltereien, bzw. Landesregierungen) und der auto-
\Omen Verwaltung (autonome Bezirksverwaltungs-
“richtungen in einzelnen Ländern und autonome
Landeswaltungen) durch die organisatorische Ver-
RE beider Verwaltungen angestrebt. Das
„re Problem war die Schaffung eines zeitge-
Mäßen Verwaltungsverfahrensrechtes, um der Be-
völkerung alle im Bestande einer normativen
Regelung des Verfahrens der Verwaltungsbehörden
ijegenden Rechtssicherheiten zu bieten und damit
nen weiteren entscheidenden Schritt zum Ausbau
les Rechtsstaates zu tun, nachdem bereits im Jahre
876 die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt worden
var.
Zur Verwirklichung irgendwelcher reformatorischer
Taßnahmen von größerer Tragweite ist es in den
"agen des alten Oesterreich jedoch nicht mehr
'‚ekommen. Die schweren nationalen Kämpfe, von
lenen das gesamte öffentliche Leben im Staate
rfüllt war, verhinderten es, daß bedeutungsvollere
ragen noch zur Lösung gebracht werden konnten.
nmerhin hatte aber die im Jahre 1011 eingesetzte
Kommission zur Förderung der Verwaltungsreform”,
leren Tätigkeit mit dem Ausbruche des Weltkrieges
in vorzeitiges Ende fand, das ganze Gebiet der
Verwaltung gründlich durchleuchtet und sehr wert-
rolle Reformvorschläge ausgearbeitet.
So sehr die Fragen der Verwaltungsreform im alten
Jesterreich die Oeffentlichkeit beschäftigt hatten, so
var es doch — es muß dies gerade in dem Augenblick,
a dem nach dem Ablauf von zehn Jahren Rückschau
n die Vergangenheit gehalten werden soll, ganz
fen gesagt werden — im Kerne gewiß kein
chlechtes Erbe, das der neue Staat mit der alt-
isterreichischen Verwaltung übernahm. Wenn es
ıefür eines ausdrücklichen Beweises bedürfen würde,
o ist er wohl dadurch gegeben, daß die verschie-
lenen Staaten, die sich in die Hinterlassenschaft
les alten Oesterreich teilten, an dessen Verwaltungs-
inrichtungen im allgemeinen bis zum heutigen Tage
‚jicht viel geändert haben und insbesondere in jenen
‚on ihnen. die sich aus verschiedenartigen Teil-