Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

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merkscheines. Er wird von einem in- oder ausländisschen
Automobilklub ausgestelt und muß angeben, welcher der
hierfür ausdrücklich zugelassenen d eu t s < en A u t o m 0 -
bil k lu bs für d en Zoll b ür g t. Zur Abfertigung
auf Passssierschein sind sämtliche Zollstellen befugt. Ist der
Schein in Ordnung, .so . fordert die Zollstelle k e ine
Hinterlegung des Zoll es, doch wird im übrigen
das Vormerkverfahren durchgeführt, wenn auch in etwas abweichender
 Form. Falls die Wiederausfuhr des Fahrzeuges
innerhalb eines Jahres nicht nachgewiesen und der Zoll
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stimmungen über das Passsssierscheinverfahren gibt der Preuß.
Finanz-Ministerialerlaß v. 3. 2. 1910 Ul 1347 nebst Anlagen,
vgl. auch R.ZIU.BI1. 1926 S. 247.
Beim Eingang zum vorübergehenden Gebrauch ist überdies
 die Ur a f tf a hr z eu g st e u e r von der abfertigenden
Zollstelle s elb s endgültig festzusetzen und zu vereinnahmen,
 also bei Eingang des Autos mit eigener Triebkraft
stets von dem Grenzzollamt, sonst entweder auch von diesem
oder von einem befugten Amt im Innern. Die Steuer ist
zu entrichten durch Lösung einer ~ je nach der Dauer des
Aufenthaltes im Werte abgestuften – St eu erk arte, die
die Zollstelle ausstellt.
Auch die verkehr s polizeilichen Belange
hat in diesem Falle die Z oll stelle abschließend wahrzunehmen.
 Sie hat selbst zu prüfen, ob Fahrer und Fahrzeug
die Voraussetzungen erfüllen, die um der öffentlichen Sicherheit
 willen getroffen worden sind, wenn jemand ein Motorfahrzeug
 innerhalb Deutschlands fahren will. Ihr Vorhandensein
 kann der Einbringer dartun durch einen internationalen
 Fahr aus weis oder durch bestimmte
andere behördliche Bescheinigungen, die als Ersatz zugelassen
sind. Ist ein solcher Fahrausweis vorhanden, so trägt auch
das Fahrzeug selbst als äußeres Zeichen hierfür neben seinem
heimatlichen Kennzeichen das „Nationalitätszeichen“ in Form
eines Buchstabens in ovalem Felde. Im anderen Falle muß
die Zollstelle selbst das Fahrzeug mit einem Kennzeichen versehen,
 das an die Stelle des Heimatszeichens tritt.
î Die ssteuerlichen und verkehrspolizeilichen V or schr i f -
ten hierüber finden sich gleichfalls in den oben unter
1) genannten gesetzlichen Bestimmungen.

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