fullscreen: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

5. Zusätzlich zu der direkten und unbedingten Ver- 
pflichtung, die in dem vorhergehenden Artikel ent- 
halten ist (wonach sämtliche gegenwärtigen und zu- 
künftigen Vermögensbestände und Einnahmen der 
Deutschen Regierung mit der Haftung für pflicht- 
mäßige Verbindlichkeit zur Zahlung von Kapital-, 
Zins- und sonstigen Geldleistungen, die in vorstehen- 
dem vorgesehen, belastet sind), wird hierdurch fest- 
gesetzt und vereinbart: Mit Zustimmung der Re- 
parationskommission (ordnungsgemäß eingesetzt 
unter dem Vertrag von Versailles) und mit Zustim- 
mung des Generalagenten für Reparationen (ordnungs- 
mäßig bestellt nach dem Sachverständigenplan) werden 
die für den Anleihedienst erforderlichen Beträge eine 
Spezialsicherheit erhalten durch eine erste Belastung 
auf alle gemäß dem Sachverständigenplan erfolgten 
periodischen Zahlungen an den Generalagenten für 
Reparationen, und es wird ferner unter den gleichen 
vorerwähnten Zustimmungserklärungen erklärt und 
vereinbart, daß die besagten zum Anleihedienst er- 
forderlichen Beträge speziell gesichert sind durch eine 
Zusatzsicherheit als eine Belastung an erster Stelle anf 
den Bruttoeinnahmen der Deutschen Regierung aus den 
Zöllen und den Abgaben auf Tabak, Bier und Zucker 
samt den Nettoeinnahmen der Deutschen Regierung 
aus dem Spiritusmonopol und auch auf solche anderen 
Abgaben (soweit solche vorhanden sind), die besonders 
durch die Deutsche Regierung zwecks Sicherung der 
Leistungen aus dem deutschen Budget entsprechend 
dem Sachverständigenplan bestimmt sind. 
6. Die gesamte Anleihe soll nicht später als am 
15. Oktober 1949 zurückgezahlt werden. Für die Zwecke 
der Einlösung der in den Vereinigten Staaten von 
Amerika ausgegebenen und dort zahlbaren Schuld- 
verschreibungen sollen 25 gleiche Jahreszahlunven ge- 
leistet werden, von denen jede ausreichen soll, um den 
25. Teil des Nominalbetrages der ausgegebenen 
Originalbonds zu 105 zur Einlösung zu bringen Für 
die Zwecke der Einlösung der Schuldverschreibungen 
sämtlicher anderer Emissipnen soil in jedem Falle 
durch jährliche Zahlungen Vorsorge getroffen werden, 
deren Höhe sich der Rückzahlung anpaßt, sofort 
durch die Treuhänder auf Grund vön kumulativen 
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