Object : Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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Reichsbank  für  Verluste  haften,  wenn  sie  bei  der  Annahme
von  Diskonten  nicht  mit  genügender  Sorgfalt  vorgegangen  sind.
Die  Diskontierungen  bei  Reichsbank-Neben  st  eilen  gehen
über  die  vorgesetzte  Bankanstalt.  Nur  unter  der  Bedingung,  daß  diese  sie
nachträglich  genehmigt,  werden  Diskontierungen  bei  Nebenstellen  vorgenommen. ­
  Lehnt  die  vorgesetzte  Bankanstalt  die  Wechsel  ab,  obgleich  die
Höhe  des  bewilligten  Diskontkredits  die  Diskontierung  zulassen  würde  sAblehnung
  erfolgt,  weil  die  Bezogenen  oder  die  anderen  Wechselverpflichteten
der  Reichsbank  nicht  genehm  sind),  so  muß  der  Diskontant  die  Wechsel  gegen
Erstattung  des  Betrages  sofort  zurücknehmen.
(3)  Ankauf  von  Schecks  durch  die  Reichsbank
Durch  die  Novelle  zum  Bankgesetz  vom  1.  Juni  1909  wurde  der  Reichsbank ­
  auch  der  Ankauf  von  Schecks  gestattet.  Vorher  war  dies  nicht  möglich, ­
  da  erst  durch  das  Scheckgesetz  vom  11.  März  1908  dem  Scheckinhaber
ein  gesetzliches  Rückgriffsrecht  gegenüber  dem  Aussteller  und  dem  Indossanten ­
  gegeben  worden  war.
Nur  von  Inhabern  eines  Reichsbankgirokontos,  also  von  ihren  Kunden,
kauft  die  Reichsbank  Schecks  aus  das  Inland.  Wie  die  Wechsel,  müssen
auch  die  Schecks  in  der  Regel  die  Unterschriften  von  drei  (oder  mehr)  als
zahlungsfähig  bekannten  Personen  oder  Firmen  tragen.  Von  dem  Erfordernis ­
  der  dritten  Unterschrift  kann,  ebenso  wie  bei  Wechseln,  soweit  die
Bestimmungen  des  Bankgesetzes  (§  21)  es  zulassen,  abgesehen  werden.  Die
Schecks  müssen  den  Anforderungen  des  Scheckgesetzes  entsprechen  und  auf
Orte  lauten,  auf  welche  die  Reichsbank  Wechsel  ankauft.
Auf  den  Scheckrechnungen  sind  Firma  und  Wohnsitz  des  Bezogenen, ­
  Nummer  und  Ausstellungsdatum  des  Schecks,  sowie  der  Name  des
Ausstellers  anzugeben.  Zinsen  werden  für  5  Tage  berechnet,  jedoch  mindestens ­
  0,50  RM  für  den  einzelnen  Scheck.
e)  Die  Diskontpolitik  der  Reichsbank
Unter  Diskontpolitik  versteht  man  das  bewußte  planmäßige  Vorgehen ­
  der  Zentralnotenbank  bei  Behandlung  von  Diskontierungsanträgen
und  bei  der  Festsetzung  des  Diskontsatzes.
Die  Zentralnotenbanken  haben  in  erster  Linie  für  Aufrechterhaltung  der
Währung  Sorge  zu  tragen,  mit  anderen  Worten,  den  Goldbestand  des
            
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