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Reichsbank für Verluste haften, wenn sie bei der Annahme
von Diskonten nicht mit genügender Sorgfalt vorgegangen sind.
Die Diskontierungen bei Reichsbank-Neben st eilen gehen
über die vorgesetzte Bankanstalt. Nur unter der Bedingung, daß diese sie
nachträglich genehmigt, werden Diskontierungen bei Nebenstellen vorgenommen.
Lehnt die vorgesetzte Bankanstalt die Wechsel ab, obgleich die
Höhe des bewilligten Diskontkredits die Diskontierung zulassen würde sAblehnung
erfolgt, weil die Bezogenen oder die anderen Wechselverpflichteten
der Reichsbank nicht genehm sind), so muß der Diskontant die Wechsel gegen
Erstattung des Betrages sofort zurücknehmen.
(3) Ankauf von Schecks durch die Reichsbank
Durch die Novelle zum Bankgesetz vom 1. Juni 1909 wurde der Reichsbank
auch der Ankauf von Schecks gestattet. Vorher war dies nicht möglich,
da erst durch das Scheckgesetz vom 11. März 1908 dem Scheckinhaber
ein gesetzliches Rückgriffsrecht gegenüber dem Aussteller und dem Indossanten
gegeben worden war.
Nur von Inhabern eines Reichsbankgirokontos, also von ihren Kunden,
kauft die Reichsbank Schecks aus das Inland. Wie die Wechsel, müssen
auch die Schecks in der Regel die Unterschriften von drei (oder mehr) als
zahlungsfähig bekannten Personen oder Firmen tragen. Von dem Erfordernis
der dritten Unterschrift kann, ebenso wie bei Wechseln, soweit die
Bestimmungen des Bankgesetzes (§ 21) es zulassen, abgesehen werden. Die
Schecks müssen den Anforderungen des Scheckgesetzes entsprechen und auf
Orte lauten, auf welche die Reichsbank Wechsel ankauft.
Auf den Scheckrechnungen sind Firma und Wohnsitz des Bezogenen,
Nummer und Ausstellungsdatum des Schecks, sowie der Name des
Ausstellers anzugeben. Zinsen werden für 5 Tage berechnet, jedoch mindestens
0,50 RM für den einzelnen Scheck.
e) Die Diskontpolitik der Reichsbank
Unter Diskontpolitik versteht man das bewußte planmäßige Vorgehen
der Zentralnotenbank bei Behandlung von Diskontierungsanträgen
und bei der Festsetzung des Diskontsatzes.
Die Zentralnotenbanken haben in erster Linie für Aufrechterhaltung der
Währung Sorge zu tragen, mit anderen Worten, den Goldbestand des