Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

524. Amtliche Niederlagen. 
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Zuziehung der Organe der Anstalt Revisionen der Magazinsbücher der Ge 
sellschaft, falls solche geführt werden, und der vorhandenen Waaren vorzu 
nehmen, um sie mit dem Inhalte des amtlichen Magazinsbuches zu 
vergleichen. 
10. Die Staatsverwaltung wird bei Ertheilung der Concession zur Er 
richtung von Freilagern denjenigen Entschädigungsbetrag bestimmen, welchen 
die Unternehmung für die erforderliche gefällsamtliche Ueberwachung zu ent 
richten verpflichtet ist. 
11. Personen, welche wegen Schleichhandels oder einer schweren Ge- 
fällsübertretung in Untersuchung gezogen und nicht schuldlos erkannt worden 
sind, sind in einem Freilager weder anzustellen, noch im Dienste zu belassen. 
12. Die Unternehmung der Freilager haftet der Staatsverwaltung 
gegenüber für die ordnungsmäßige Gebarung und für die gehörige Erfüllung 
der in dieser Verordnung und in den Gefällsvorschriften begründeten Ver 
pflichtungen nicht bloß mit der von ihr geleisteten Sicherstellung (§. 5, b), 
sondern mit ihrem Gesammtvermögen. 
Die Uebertretung einer dieser Vorschriften kann nebst den gesetzlichen 
Strafen auch den Verlust der Concession zur Folge haben. 
§. 7. Die Unternehmung von öffentlichen Lagerhäusern hat ein Regle 
ment, welches die Bedingungen der Einlagerung, Behandlung und des Aus- 
BWre" «nb einen boKftänbigen gu bet. 
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imb sonstige Entgelte ersichtlich zu machen, die die Anstalt von den Hinterle- 
gern für die Aufbewahrung der Waaren und alle damit verbundenen Mübe- 
waltungen beansprucht, und ist stets im Geschäftslocal zu affigiren. 
§.8. Der Unternehmung von öffentlichen Lagerhäusern ist es bei son- 
strgem Verluste der Concession untersagt, für eigene Rechnung Handelsge 
schäfte abzuschließen, die mit der Geschäftsgebarung der Lagerhäuser in irgend 
einer Verbindung stehen. 
§. 9. Der Unternehmung von öffentlichen Lagerhäusern ist die Versiche- 
Nlng der eingelagerten Waaren nur unter der Bedingung gestattet, daß sie 
sich.über eine entsprechende allgemeine oder besondere Rückversicherung bei 
emer Assecuranzgesellschaft ausweiset. Die Versicherungsbedingungen sind 
zugleich mit dem Tarife und ebenso wie dieser (§. 7) zu veröffentlichen. 
§. 10. Die Unternehmungen von öffentlichen Lagerhäusern jeder Art 
haben in Gemäßheit des Artikels 302 des allgemeinen Handelsgesetzbuches 
(R G. B. 1863, Nr. 1) den Hinterlegern von Waaren Bestätigungen über 
den erfolgten Erlag ausziistellen, welche den Namen, Stand und Wohnort 
des Hinterlegers, den Tag des Erlages, dann genaue Angaben über die be 
sonderen Kennzeichen, die Marke, die Menge, Art und Beschaffenheit der hin 
kriegten Waaren, und die weitere Angabe, ob und zu welchem Werthe und 
ihr welche Zeit die Versicherung genommen wurde, enthalten müssen, aus 
eniem fortlaufend geführten gleichlautenden Juxtabnche entnommen sind, den 
amen, Lagerschein (Waarenscheine, warrants) tragen und an Ordre lauten 
rönnen.
	        
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