Contents : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

24  —

Deckung  des  Salzkonsums  aus  den  Württemberg  benachbarten  Staaten  zur  Einfuhr ­
  gelangte.  In  dieser  Hinsicht  ist  besonders  Bayern  zu  nennen,  das  ans
Grund  seiner  damals  hochentwickelten  Salinen  mit  Württemberg  einen  regen
Salzhandel  unterhielt.  Wir  finden  hier  vorwiegend  den  Weg  von  Kauf-  und
Tauschverträgen  eingeschlagen.  —  Verträge,  die  volkswirtschaftlich  für  jene  Zeit
recht  bemerkenswert  sind.  In  allein  sehen  wir  die  württembergischen  Herzoge
für  die  wirtschaftliche  Entwicklung  ihres  Landes  lebhaft  eintreten,  obgleich  sich
hier  mannigfache  Schwierigkeiten  zeigten.
Einen  interessanten  Beitrag  zur  Geschichte  des  württembergischen  Salzhandels
bildet  das  General-Reskript  vom  23.  Februar  1747,  das  einen  Wein-  und
S  a  l  z  -  H  a  n  d  e  l  s  -  B  e  r  t  r  a  g  mit  einer  knrbayerischen  Kompanie
zu  Gegenstand  hat').  Dieser  von  dem  Herzog  Karl  Alexander  von  Württemberg
mit  zwölfjähriger  Dauer,  bis  zum  Jahre  1759  mit  der  „Kurbayerischen  Weinund
  Salz-Compagnie"  abgeschlossene  Wein-  und  Salzhandelsvertrag  sicherte  der
Gesellschaft  das  Monopolrecht,  für  die  Vertragsdauer  ausschließlich  Salz  nach
Württemberg  zu  liefern,  während  Württemberg  als  Gegenleistung  eine  erhebliche ­
  Menge  Wein  nach  Bayern  ausführte.  Dieser  Vertrag  war  von  dem
Herzog  Karl  Alexander  vornehmlich  in  der  Absicht  abgeschlossen  worden,  hierdurch ­
  dem  damals  stark  darniederliegenden  schwäbischen  Weinbau  und  Weinhandel
wirtschaftlich  wieder  etwas  aufzuhelfen.  An  der  Spitze  dieser  „Kurbayerischen
Wein-  und  Salz-Compagnie",  die  zu  Donauwörth  ihren  Sitz  hatte,  stand  ein
Direktorium;  zu  jener  Zeit  von  dem  Hofrat  Philipp  Jakob  Bischer  geleitet.
Der  Vertrag  sicherte,  wie  schon  bemerkt,  der  Gesellschaft  ein  unbeschränktes  Salzmonopol ­
  innerhalb  des  gesamten  Herzogtums  Württemberg.  Anderseits  war
die  Gesellschaft  vertraglich  verpflichtet,  die  im  Lande  vorhandenen  Salz-Städel
oder  Salzlager  jederzeit  hinreichend  mit  Salz  zu  versehen.  Besonders  wurde
dies  im  Interesse  der  Salz-Fuhrleute  gefordert,  damit  keine  ergebnislosen  Fuhren
gemacht  werden  konnten.  Im  Interesse  des  der  Gesellschaft  gewährten  Monopols ­
  und  zwecks  Unterbindung  eines  jeden  Salzschmuggels  wurde  in  dem  Vertrag ­
  bestimmt,  daß  die  von  der  Kompanie  eingeführten  Salzscheiben  und  Salzfässer ­
  mit  einem  dreifachen  Hirschhorn  zu  bezeichnen  und  zu  brandmarken  waren.
Dieser  gleichsam  als  Warenzeichen  zu  betrachtende  Stempel  nahm  auf  das  im
württembergischen  Landeswappeu  enthaltene  Hirschgeweih  bezug.  Die  vertragsmäßige ­
  Durchführung  des  der  Donauwörther  Kompanie  verliehenen  Salzmonopols ­
  gestaltete  sich  insofern  schwierig,  als  sich  durch  Württemberg  damals  ständig
erhebliche  Salztransporte  bewegten,  die  für  die  zahlreichen  schwäbischen  Reichsstädte ­
  oder  andere  gräfliche  und  fürstliche  Gebiete  bestimmt  waren,  die  zu
jener  Zeit  noch  nicht  der  württembergischen  Landeshoheit  unterstanden.  Für
dieses  nur  zur  Durchfuhr  bestimmte  Salz  ordnete  der  Vertrag  als  äußeres
Merkmal  ein  doppeltes  Hirschgeweih  an.  Jedes  ohne  dieses  Warenzeichen  bei
den  Zollstätten  angetroffene  Salz  war  von  den  herzoglichen  Zollbeamten  anzuhalten ­
  und  zu  konfiszieren.  Das  der  Donauwörther  Kompanie  gewährte  Salzhandelsmonopol ­
  sah  jedoch  eine  Ausnahme  vor.  Nämlich  für  die  Saline  zu
Sulz  am  Neckar,  welche  für  ihre  Salzproduklion  volle  Handelsfreiheit  genoß.
Es  stand  denjenigen  Orten  frei,  ihr  Salz  auch  fernerhin  von  der  Saline  Sulz
zu  beziehen,  soweit  dies  vorher  geschehen  war.  Der  Vertrag  mit  der  baye-1)
  Reyscher,  Sammlung  d.  württ.  Gesetze.  Tübingen  1839,  Band  17,1,  S.483  f.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.