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rischen Salz-Kompanie nahm dann weiter die Württembergischen wirtschaftlichen
Interessen dadurch wahr, daß der Frachtverkehr für Salz, wie für Wein ausschließlich
durch Württembergische Fuhrleute zu besorgeu war. Diese Bestimmung
war nicht unerheblich, denn eine große Anzahl von Fuhrleuten fand
hierdurch ihren Unterhalt. Es wurde ferner vertraglich festgelegt, daß sowohl
Württembergische, wie bayerische Untertanen sich dieser im Dienste der bayerischen
Salz-Kompanie stehenden Fuhrleute bedienen durften, wobei dieselben
Fuhrlöhne in Anrechnung zu bringen waren, wie solche von der Salz-Kompanie
mit den Fuhrleuten ihre Regelung gefunden hatten. Es wurde der Salz-Kompanie
weiter zur Pflicht gemacht, an denjenigen Orten in Bayern und Oberschwaben
Salzlager anzulegen, wo bisher schwäbische Fuhrleute einheimische
Landesprodukte, wie Flachs, Hanf, Zwiebeln, Zwetschen, Mühlsteine usw. zur
Ablieferung gebracht hatten. Zweck dieser Maßnahmen war, den schwäbischen
Fuhrleuten durch das bayerische Salz die Rückfracht zu sichern. Es war nun
den schwäbischen Fuhrleuten gestattet, auf den Salzlagern der bayerischen Kompanie
Salz für eigene Rechnung anzukaufen, um dieses in den schwäbischen
Reichsstädten, Hoheuzollern oder anderen fremden Gebieten zu verkaufen. In
diesem Fall hatte jedoch die Kompanie, um den Schmuggel zu vermeiden, dem
Fuhrmann über das gekaufte Salz einen Frachtzettel auszustellen, welcher dem
Frachtführer bei der Zollstätte als Ausweis diente. Das von den Fuhrleuten
für eigene Gefahr angekaufte Salz war denselben von der Kompanie zu den
vertragsmäßigen Preisen abzulassen. An einer anderen Stelle des Vertrages
heißt es: „Daß die Saltz-Scheiben und Fässer mehrmahlen sehr ungleich ausgefallen,
auch öffters um ein merkliches leer befunden worden", um nun derartigen
Erscheinungen und Vorgängen entgegenzutreten, wurde bestimmt, daß
jedes in die Salz-Städel gelieferte Salz sogleich von der Salzverwaltuug auf
Maß und Inhalt zu prüfen war. Mit dieser Prüfung war ein sogenannter
„Salz-Vormesser" zu betrauen, der für eine jede berechtigte Salz-Städel zu bestellen
war, wobei die Besoldung dieses für sein Amt zu vereidigenden Beamten
zur Hälfte von der Salz-Verwaltung und der Salz-Kompagnie getragen werden
mußte. Die Besoldung des Salz-Bormessers fand dadurch eine gewisse Normierung,
daß die Kompanie demselben für jede vermessene Scheibe zwei kr. zu
zahlen hatte. Auch in den Fällen, wo die Gemeinden bisher den Salz-Verwalter
oder Salz-Vormesser auf eigene Kosten unterhielten, ging die Besoldung
dieses Beamten nach dem Vertrage auf die bayerische Salz-Kompanie über, sodaß
in diesem Punkte die Gemeindelasten eine Erleichterung erfuhren.
Die Salzpreise waren übrigens für die einzelnen Landesteile Württembergs
verschieden geregelt; der Vertrag sah zu diesem Zweck die Aufstellung
einer Preistafel vor, aus welcher die einzelnen Orte und Städte die an die
Salzkompanie zu zahlenden Preise ersehen konnten. Vielfach war die Preisbildung
durch die entstehenden Frachtkosten bedingt, obgleich dieser Grund nicht
in allen Fällen, wie inan bei näherer Prüfung sieht, den Ausschlag gab. Anschließend
hieran wollen wir eine Uebersicht der Salzpreise für die hauptsächlichsten
Städte und Ortschaften Württembergs jener Zeit nach einer Beilage des
Vertrages geben: