Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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rischen  Salz-Kompanie  nahm  dann  weiter  die  Württembergischen  wirtschaftlichen
Interessen  dadurch  wahr,  daß  der  Frachtverkehr  für  Salz,  wie  für  Wein  ausschließlich ­
  durch  Württembergische  Fuhrleute  zu  besorgeu  war.  Diese  Bestimmung ­
  war  nicht  unerheblich,  denn  eine  große  Anzahl  von  Fuhrleuten  fand
hierdurch  ihren  Unterhalt.  Es  wurde  ferner  vertraglich  festgelegt,  daß  sowohl
Württembergische,  wie  bayerische  Untertanen  sich  dieser  im  Dienste  der  bayerischen ­
  Salz-Kompanie  stehenden  Fuhrleute  bedienen  durften,  wobei  dieselben
Fuhrlöhne  in  Anrechnung  zu  bringen  waren,  wie  solche  von  der  Salz-Kompanie
mit  den  Fuhrleuten  ihre  Regelung  gefunden  hatten.  Es  wurde  der  Salz-Kompanie ­
  weiter  zur  Pflicht  gemacht,  an  denjenigen  Orten  in  Bayern  und  Oberschwaben ­
  Salzlager  anzulegen,  wo  bisher  schwäbische  Fuhrleute  einheimische
Landesprodukte,  wie  Flachs,  Hanf,  Zwiebeln,  Zwetschen,  Mühlsteine  usw.  zur
Ablieferung  gebracht  hatten.  Zweck  dieser  Maßnahmen  war,  den  schwäbischen
Fuhrleuten  durch  das  bayerische  Salz  die  Rückfracht  zu  sichern.  Es  war  nun
den  schwäbischen  Fuhrleuten  gestattet,  auf  den  Salzlagern  der  bayerischen  Kompanie ­
  Salz  für  eigene  Rechnung  anzukaufen,  um  dieses  in  den  schwäbischen
Reichsstädten,  Hoheuzollern  oder  anderen  fremden  Gebieten  zu  verkaufen.  In
diesem  Fall  hatte  jedoch  die  Kompanie,  um  den  Schmuggel  zu  vermeiden,  dem
Fuhrmann  über  das  gekaufte  Salz  einen  Frachtzettel  auszustellen,  welcher  dem
Frachtführer  bei  der  Zollstätte  als  Ausweis  diente.  Das  von  den  Fuhrleuten
für  eigene  Gefahr  angekaufte  Salz  war  denselben  von  der  Kompanie  zu  den
vertragsmäßigen  Preisen  abzulassen.  An  einer  anderen  Stelle  des  Vertrages
heißt  es:  „Daß  die  Saltz-Scheiben  und  Fässer  mehrmahlen  sehr  ungleich  ausgefallen, ­
  auch  öffters  um  ein  merkliches  leer  befunden  worden",  um  nun  derartigen ­
  Erscheinungen  und  Vorgängen  entgegenzutreten,  wurde  bestimmt,  daß
jedes  in  die  Salz-Städel  gelieferte  Salz  sogleich  von  der  Salzverwaltuug  auf
Maß  und  Inhalt  zu  prüfen  war.  Mit  dieser  Prüfung  war  ein  sogenannter
„Salz-Vormesser"  zu  betrauen,  der  für  eine  jede  berechtigte  Salz-Städel  zu  bestellen ­
  war,  wobei  die  Besoldung  dieses  für  sein  Amt  zu  vereidigenden  Beamten
zur  Hälfte  von  der  Salz-Verwaltung  und  der  Salz-Kompagnie  getragen  werden
mußte.  Die  Besoldung  des  Salz-Bormessers  fand  dadurch  eine  gewisse  Normierung, ­
  daß  die  Kompanie  demselben  für  jede  vermessene  Scheibe  zwei  kr.  zu
zahlen  hatte.  Auch  in  den  Fällen,  wo  die  Gemeinden  bisher  den  Salz-Verwalter ­
  oder  Salz-Vormesser  auf  eigene  Kosten  unterhielten,  ging  die  Besoldung
dieses  Beamten  nach  dem  Vertrage  auf  die  bayerische  Salz-Kompanie  über,  sodaß
  in  diesem  Punkte  die  Gemeindelasten  eine  Erleichterung  erfuhren.
Die  Salzpreise  waren  übrigens  für  die  einzelnen  Landesteile  Württembergs ­
  verschieden  geregelt;  der  Vertrag  sah  zu  diesem  Zweck  die  Aufstellung
einer  Preistafel  vor,  aus  welcher  die  einzelnen  Orte  und  Städte  die  an  die
Salzkompanie  zu  zahlenden  Preise  ersehen  konnten.  Vielfach  war  die  Preisbildung ­
  durch  die  entstehenden  Frachtkosten  bedingt,  obgleich  dieser  Grund  nicht
in  allen  Fällen,  wie  inan  bei  näherer  Prüfung  sieht,  den  Ausschlag  gab.  Anschließend ­
  hieran  wollen  wir  eine  Uebersicht  der  Salzpreise  für  die  hauptsächlichsten ­
  Städte  und  Ortschaften  Württembergs  jener  Zeit  nach  einer  Beilage  des
Vertrages  geben:
            
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