Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. Oktober 1914, 
RGBl. Nr. 278, und des § 21 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. September 1914, 
RGBl. Nr. 261, werden folgende Bestimmungen der letztgenannten Kaiserlichen 
Verordnung geändert: 
§ 1, Absatz 2, hat zu lauten: 
„Soweit in den §§ 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, und unbeschadet 
der in den §§ 15 und 16 vorgesehenen richterlichen Stundung sind folgende 
Teilbeträge der Forderung nebst den bis zum Zahlungstage laufenden Zinsen 
der ganzen Forderung und den Nebengebühren von der Stundung ausgenommen 
u nd zu bezahlen: , 
a) Bei Wechseln und Schecks 25 o/o der Forderung, mindestens aber ein 
Betrag von 100 Kronen, an den im § 8, Absatz 1, bezeichneten Tagen; 
b) bei anderen Forderungen 
100/o der Forderung am 14. Oktober 1914 und weitere 15% am 
14. November 1914, wenn die Forderung spätestens am 14. August 1914 
fällig geworden ist; 
25o/o der Forderung am 61. Tage nach dem Fälligkeitstage, wenn 
die Forderung zwischen dem 15. August und dem 30. September 1914 
fällig geworden ist oder fällig wird, und am Fälligkeitstage, jedoch 
frühestens am 14. Oktober 1914, wenn die Forderung zwischen dem 
1. Oktober und dem 30. November 1914 fällig wird." 
§ 2. 
Im § 2, Z. 10, ist vor den Worten „der Verkauf des Pfandstückes" ein- 
2l| schalten: „im Betriebe des Pfandleihergewerbes". 
§ 3. 
Im § 15, Absatz 1, hat der letzte Absatz zu lauten: „diese Frist darf jedoch 
dle f ür den Rest der Forderung geltende gesetzliche Stundungsfrist nicht 
überschreiten“ 
§ 4 ‘ 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. 
Auf Grund des Artikels I des Gesetzes vom 9. März 1903, R.G Bl. Nr. 60, 
betreffend die Festsetzung der Tageszeiten für die Erhebung von Wechsel 
protesten, wird im Einvernehmen mit dem Handelsminister bestimmt, daß in 
den Bezirken I bis IX der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien Wechsel 
proteste, die in derZeit vom 14. Oktober bis einschließlich 31. Dezember 191 
zu erheben sind, am Zahlungstage in der Zeit von 2 bis 7 Uhr abends, an den 
übrigen Werktagen in der Zeit von 9 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends 
erhoben werden können. 
Außerhalb dieser Zeit können Wechselproteste nur mit Zustimmung des 
Wechselverpflichteten erhoben werden; die Zustimmung ist im Proteste zu 
bemerken.
	        
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