Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

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Das  Justizministerium  hat  an  die  Oberlandesgerichtspräsidien  einen  Erlaß
hinausgegeben,  der  den  Zweck  hat,  Zweifel  zu  beseitigen,  die  sich  im  Zusammenhang ­
  mit  der  Moratoriumsverordnung  in  einigen  Fragen  ergeben  haben.
Nachstehend  seien  die  Anschauungen  des  Justizministeriums  wiedergegeben:
1.  In  §  1,  Absatz  2,  der  Stundungsverordnung  können  als  Nebengebühren
nur  die  vor  der  Betretung  des  Prozeßweges  entstandenen  Nebengebühren,  wie
Kosten  von  Mahnungen,  Protest-  und  Notifikationskosten  und  dergleichen  verstanden ­
  werden.  Der  Anspruch  auf  Prozeßkosten  entsteht  erst  durch  die  gerichtliche ­
  Entscheidung  über  den  Ersatz  solcher  Kosten.
2.  Der  von  der  Stundung  ausgenommene  Betrag  ist,  wenn  die  Forderung
zwischen  dem  15.  August  und  dem  30.  September  1914  fällig  geworden  ist,
gemäß  §  1,  Absatz  2,  der  kaiserlichen  Verordnung  am  61.  Tage  nach  dem
Fälligkeitstage  zu  bezahlen.  Nach  §  1,  Absatz  3,  ist  der  Rest  der  Forderung
auf  61  Tage  vom  Fälligkeitstage  an  gestundet,  wenn  die  Forderung  zwischen
dem  1.  Oktober  und  30.  November  1914  fällig  wird.  Absatz  4  bestimmt,  daß
bei  Berechnung  der  Dauer  der  Stundung  der  Tag  des  Beginnes  und  der  Beendigung ­
  der  Stundungsfrist  einzurechnen  ist,  weil  der  Tag,  an  dem  die
Zahlung,  abgesehen  von  der  Stundung,  gefordert  werden  könnte,  der  erste
Tag  der  gesetzlichen  Stundung  ist.  Wenn  demnach  eine  Forderung  am
18.  August  1914  fällig  geworden  ist,  so  ist  der  von  der  weiteren  Stundung  ausgenommene ­
  Betrag  am  61.  Tage  nach  dem  18.  August,  d.  i.  am  18.  Oktober,
zu  bezahlen  (die  61  tägige  Stundungsfrist  umfaßt  nämlich  14  Tage  im  August,
30  Tage  des  September  und  17  Tage  im  Oktober);  bei  einer  am  5.  September
fällig  gewordenen  Forderung  ist  der  5.  November  der  Zahlungstag  (26  Tage  im
September,  31  Tage  des  Oktober,  4  Tage  des  November).  Ist  eine  Forderung
arn  10.  Oktober  fällig  geworden,  so  ist  der  erste  Tag  der  Stundung  der
10.  Oktober;  die  Stundungsfrist  umfaßt  somit  22  Tage  des  Oktober,  30  Tage
^ es  November  und  9  Tage  des  Dezember,  die  Stundung  endet  also  am  9.  Dezember, ­
  so  daß  am  10.  Dezember  die  Zahlung  zu  bewirken  wäre.  Es  ergibt
hieraus,  daß  der  Tag,  an  dem  nach  Beendigung  der  Stundung  die
-ahlungsfrist  wieder  auflebt,  seiner  Zahl  nach  dem  ursprünglichen  Fälligkeitsa
 g  entspricht.  Dieselbe  Berechnung  ergibt  sich  für  die  Ermittlung  des  Zahlungs-Jiges
  und  des  Endes  der  Stundungsfrist  bei  Wechseln  und  Schecks,  da  die  be-'-"g
  ichen  Bestimmungen  des  §  8  der  kaiserlichen  Verordnung  mit  der  Regen
 g  in  §  1  übereinstimmen.
■>•  Zu  §  3  Absatz  2  (Versicherungsverträge)  sagt  der  Erlaß,  daß  es  zur
dje Seiti g un g  der  Unsicherheit  notwendig  war,  dem  Versicherer  ein  Mittel  an
le'rn  ^ atK '  zu  2 e * 3en ,  um  die  Absicht  des  Versicherungsnehmers  kennen  zu
p  ,  , en '  deshalb  ist  dem  Versicherer  gestattet,  den  Versicherungsnehmer  zur
^ r j* n g  au fzufordern,  ob  er  den  Vertrag  fortsetzen  will  oder  nicht.  Gibt  der
lerun g s nehmer  nicht  ausdrücklich  eine  verneinende  Antwort,  so  gilt  der  Verdes ­
  r gSVertrag  a ' S  ^'bestehend  und  ist  demnach  auch  ein  klagbarer  Anspruch
Vers'  e / SIC ' lerers  a *d  Zahlung  der  Prämie  entstanden,  und  zwar  der  Prämie  für  das
zeitli  ,  er ™ gs i allr ’  da  dieses  durchwegs  die  dem  Vertrage  zugrunde  liegende
c -  e  mheit  bildet.  Die  Bestimmung  des  §  3,  Absatz  2,  gilt  naturgemäß
            
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