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wurde, und die, wie erwähnt, wahrscheinlich mit dem Bergbaurechte
von den Kaisern belieben waren. Jene Schenkung des Grafen Arnold
bestätigte im Jahre 1177 Friedrich I. mit folgenden Worten:
„montem Vilanders cum fodinis aliisque possessionibus ab Ar
nolde comite ecclesie collatis nec non et fodinas ferri,
que apud Furfillum reperte sunt . . . . ut praedictae ecclesiae
memoratas fodinas tarn in monte Vilanders, quam apud Fur
fillum cum omni jure et utilitate, que nunc vel in futurum inde
provenire poterit libere teneat et possideat 1 “.
Der Kaiser bestätigte mithin Bergwerke, welche auf ihm nicht gehöri
gen Terrain lagen.
Nach dem Vertrage vom Jahre 1185 versprachen den Bischöfen
alljährlich, jeder Gewerke zwei Talente, jeder Beamte (Xaffar) zwei
Talente, jeder für eigene Rechnung Waschende zwei Talente, jeder für
fremde Rechnung Waschende ein Talent, jeder Schmelzer zwei Ta
lente, jeder Kiener (Köhler) zehn Solidi zu zahlen. Dafür sollte ihnen
der Berg, sowohl Reichen wie Armen, frei sein. Wenn indes jemand
eine Grube gräbt, die Ausbeute abwirft — et ad lucrum devenerit —
so soll er sich mit dem Bischöfe oder seinem Bergrichter, gastaldio,
einigen. Hiernach erteilte der Bischof das Schürfrecht gegen be
stimmte Abgaben, aber nicht das Bergbaurecht; denn die Ausbeute
gebende Grube darf der Bergmann nur bauen, wenn er sich zuvor
über die zu entrichtende Abgabe und die sonstigen Bedingungen des
Bergbaues, z. B. über die Art der Bauhafthaltung mit dem Bischof oder
dessen Richter geeinigt hat. Die Bergwerksabgabe fließt hiernach
nicht aus einer damals noch nicht bestandenen Steuerhoheit, sondern
aus dem Bergregal. Noch weniger folgte das Bergregal, wie Zycha
behauptet, aus der Abgabe bzw. der Steuerhoheit.
Diese Bestimmungen scheinen der Annahme, daß der Bischof
innerhalb seines Gebietes ein zunächst zwar angemaßtes Bergregal aus
übte, keineswegs entgegen zu stehen. Es kann auch nicht auffallen,
daß der Bischof als Regalherr, der zu sein er sich anmaßte, einen
Vertrag mit den Bergleuten abschloß. Letztere waren nämlich aus
Deutschland eingewandert 3 . Dieselben zu zwingen, Bergbau in seinem
Gebiete zu treiben, hatte der Bischof kein Recht und keine Macht.
1 Sperges S. 34,
2 Sperges S. 52, 53. Schon die Namen der Gewerken beweisen deutsche
Nationalität. Z. B. Snitersack (Schneidersack), Crotenpach (Kötenbach). Auch
die Bezeichnungen Werhe (Gewerke), Xaffar (Schaffer), Wasser (Wäscher), Kener
(Kiener) sind bemerkenswert. S. auch Schmollet, Jahrbuch XV 680.