Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

96 
wurde, und die, wie erwähnt, wahrscheinlich mit dem Bergbaurechte 
von den Kaisern belieben waren. Jene Schenkung des Grafen Arnold 
bestätigte im Jahre 1177 Friedrich I. mit folgenden Worten: 
„montem Vilanders cum fodinis aliisque possessionibus ab Ar 
nolde comite ecclesie collatis nec non et fodinas ferri, 
que apud Furfillum reperte sunt . . . . ut praedictae ecclesiae 
memoratas fodinas tarn in monte Vilanders, quam apud Fur 
fillum cum omni jure et utilitate, que nunc vel in futurum inde 
provenire poterit libere teneat et possideat 1 “. 
Der Kaiser bestätigte mithin Bergwerke, welche auf ihm nicht gehöri 
gen Terrain lagen. 
Nach dem Vertrage vom Jahre 1185 versprachen den Bischöfen 
alljährlich, jeder Gewerke zwei Talente, jeder Beamte (Xaffar) zwei 
Talente, jeder für eigene Rechnung Waschende zwei Talente, jeder für 
fremde Rechnung Waschende ein Talent, jeder Schmelzer zwei Ta 
lente, jeder Kiener (Köhler) zehn Solidi zu zahlen. Dafür sollte ihnen 
der Berg, sowohl Reichen wie Armen, frei sein. Wenn indes jemand 
eine Grube gräbt, die Ausbeute abwirft — et ad lucrum devenerit — 
so soll er sich mit dem Bischöfe oder seinem Bergrichter, gastaldio, 
einigen. Hiernach erteilte der Bischof das Schürfrecht gegen be 
stimmte Abgaben, aber nicht das Bergbaurecht; denn die Ausbeute 
gebende Grube darf der Bergmann nur bauen, wenn er sich zuvor 
über die zu entrichtende Abgabe und die sonstigen Bedingungen des 
Bergbaues, z. B. über die Art der Bauhafthaltung mit dem Bischof oder 
dessen Richter geeinigt hat. Die Bergwerksabgabe fließt hiernach 
nicht aus einer damals noch nicht bestandenen Steuerhoheit, sondern 
aus dem Bergregal. Noch weniger folgte das Bergregal, wie Zycha 
behauptet, aus der Abgabe bzw. der Steuerhoheit. 
Diese Bestimmungen scheinen der Annahme, daß der Bischof 
innerhalb seines Gebietes ein zunächst zwar angemaßtes Bergregal aus 
übte, keineswegs entgegen zu stehen. Es kann auch nicht auffallen, 
daß der Bischof als Regalherr, der zu sein er sich anmaßte, einen 
Vertrag mit den Bergleuten abschloß. Letztere waren nämlich aus 
Deutschland eingewandert 3 . Dieselben zu zwingen, Bergbau in seinem 
Gebiete zu treiben, hatte der Bischof kein Recht und keine Macht. 
1 Sperges S. 34, 
2 Sperges S. 52, 53. Schon die Namen der Gewerken beweisen deutsche 
Nationalität. Z. B. Snitersack (Schneidersack), Crotenpach (Kötenbach). Auch 
die Bezeichnungen Werhe (Gewerke), Xaffar (Schaffer), Wasser (Wäscher), Kener 
(Kiener) sind bemerkenswert. S. auch Schmollet, Jahrbuch XV 680.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.