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Wollte er also, daß sie Bergbau trieben — und anscheinend hat er
die Bergleute sogar selbst gerufen — so mußte er sich mit ihnen über
die Bedingungen einigen, unter welchen er als Bergregalherr ihnen die
Erlaubnis zum Bergbaubetriebe erteilte. Hervorzuheben ist, daß der
Vertrag vom Jahre 1185, welcher von den vorhandenen die älteste
Aufzeichnung einer deutschen Bergordnung ist 1 , keinen Unterschied
zwischen Gemein- und Privatland macht und noch weniger das Berg
baurecht als eine den Gemeindegenossen als solchen zustehende Be
fugnis ansieht.
Im Jahre 1208 erließ der damalige Bischof Friedrich von Trient
eine neue Bergwerksordnung 2 — Carta Laudamentorum et postarum
Episcopi facta in facto Arzenterie. Dieselbe schreibt vor, daß die
Bergleute Trientinische Bürger sein müssen. Diese Vorschrift beweist
aber nicht 8 , daß ursprünglich nur die Gemeindegenossen Bergbau trei
ben durften; vielmehr bestätigt sie gerade umgekehrt, daß, während
in Trient ursprünglich die Fremden Bergbau trieben, es erst später
zweckmäßig erschien, sämtlichen Bergleuten zu befehlen, daß sie das
Bürgerrecht erwerben sollten.
Bei Gelegenheit der Tyrolischen Bergwerksordnung sind noch
zweier Bergwerksverleihungen für die Bischöfe zu Brixen zu erwähnen,
die eine vom Jahre 1214 für Bischof Conrad, die andere vom Jahre
1218 für Bischof Berchthold 4 . Erstgedachte Verleihung ist bemerkens
wert, weil der Kaiser ausdrücklich anerkennt, daß es hergebracht sei,
solche Verleihungen auszustellen, weil die Verleihung dahin gefaßt ist,
daß der Bischof seines und seiner Kirche Nutzen halber durch Dritte
nach Silber graben lassen darf, und weil sich endlich der Kaiser die
Hälfte der Einkünfte vorbehält 6 .
1 S. Tuskani, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 18 S. 336 ff.
* Bei Sperges S. 267 ff.
3 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 76.
* Bei Sperges S. 277, 278, 279. Villanueva nr. 141. In einer der Verleihungen
für Brixen sagt König Philipp: „Certum est et indubitatum quod quidquid metalli
in visceribus terrae reperitur, de antiquissimo jure imperii fisco nostro pertinet —
also schon de antiquissimo jure, nicht erst etwa seit der Ronkalischen Konstitution.
Ganz gewiss waren die Metalle nicht pars fundi.
6 Fridericus II. (von Sperges S. 214); „Nos autem de consueta regali bene-
volentia, attendentes merita concedimus ipsi Chunrado Episcopo et suc-
cessoribus suis, ut ipse ad suam et ecclesie sue utilitatem in Ulis argentifodinis
argentum fodi faciat et exquiri secundum concessionem ipsi Episcopo a felicis
memorie divi patrui nostri regis Philippi liberalitate factam, quam eciam nos regia
confirmamus auctoritate. Damus eciam licentiam et auctoritatem praefato Epis
copo et suis successoribus, ut ipsi ubicunque in Episcopatu suo argentum in vis-
Arndt, Bergregal. «