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Im Gegensatz zu vorstehenden Ausführungen nehmen Zycha S. 49
und Mispoulet 1. c. an, daß die Bischöfe von Trient nicht als
Landes- und Regalherren, sondern als private Grundeigentümer (pro-
prietaire prive) den Bergbau auf einem ihnen jure privat gehörigen
Berg freigegeben haben. Auch diese Behauptung findet in den Ur
kunden oder sonst keine Stätte. Sie widerlegt sich schon aus dem
Wortlaut; denn in der Urkunde von 1185 stützt sich der Bischof, der
sich als „princeps“ Tridentinus und Triumphator bezeichnet, auf prin-
cipalem nostram majestatem non solum armis decoratam, sed etiam
legibus, postis et institutionibus armatam — also nicht auf Privat
eigentum. Daß die Worte „salvo tarnen honore imperii“ nur, wie
Mispoulet behauptet, eine bloße „Clause de style“ waren, ist eine
willkürliche Annahme; in Wirklichkeit waren sie eine Anerkennung des
kaiserlichen Rechts. In keinem Falle beweisen sie, daß der Bischof
als privater Grundeigentümer handelte. Auch die Carta laudamentorum
et postarum episcopi vom Jahre 1208 zeigt den Aussteller nicht als
proprietaire prive, sondern als Territorial- und Regalherrn und Gesetz
geber; denn es.heißt darin: Dominus Fr. dei gracia — ordinavit et
proprio ore confirmavit et in perpetuum observari jussit et — impe-
ravit. — S. auch hierzu Arndt in der Zeitschrift für die gesamte
Staatswissenschaft Bd. 70 S. 247 f., Albignente p. 160.
Auch das Bergrecht der Stadt Massa Maritima oder metallorum in
Toskana aus dem 13. Jahrhundert beruht auf dem Bergregal und der auf
dessen Grund erklärten Bergbaufreiheit 1 . Nicht ein privater Grundeigen
tümer auf seinem Privatacker, sondern die Republik handelt als Souverän
auf ihrem Herrschaftsgebiet, auch auf fremden Grundstücken, wie schon
daraus erhellt, daß das Statut fünf Gesetzbücher, darunter einen Strafkodex
enthält, auch ein Expropriationsrecht kennt. Dem ersten Besitzergreifer
soll der capitano (Beamte) verleihen, falls er während dreier aufeinan
derfolgender Tage das Feld markiert hat (also ähnlich wie in Vi-
paska). Der Republik sind Abgaben zu entrichten. Bei Nichtbauhaft
haltung entfallt das Bergbaurecht. Der Massaner Bergbau bestand min
destens schon 1000 Jahre vor Christus, ebenso wie der Bergbau in
Elba auf Kupfer und Eisen. Ursprünglich hatten ihn die Phönizier
aufgenommen * 1 2 . Es ist nun richtig, daß die Markgräfin Mathilde von
ceribus terre valeant reperire, fodiant, ita tarnen, ut nos in proventibus . . . secum
ad medium debeamus participare.“ S. auch im allgemeinen Kroll, L’immunite
francque, ferner Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 32 S. 432.
1 Archivio storico italiano dispensa XVIII, 1853, auch bei Mispoulet p. 103.
2 S. hierzu L. Simonin, De l’exploitation des mines etc. en Toscane pendant