Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Im Gegensatz zu vorstehenden Ausführungen nehmen Zycha S. 49 
und Mispoulet 1. c. an, daß die Bischöfe von Trient nicht als 
Landes- und Regalherren, sondern als private Grundeigentümer (pro- 
prietaire prive) den Bergbau auf einem ihnen jure privat gehörigen 
Berg freigegeben haben. Auch diese Behauptung findet in den Ur 
kunden oder sonst keine Stätte. Sie widerlegt sich schon aus dem 
Wortlaut; denn in der Urkunde von 1185 stützt sich der Bischof, der 
sich als „princeps“ Tridentinus und Triumphator bezeichnet, auf prin- 
cipalem nostram majestatem non solum armis decoratam, sed etiam 
legibus, postis et institutionibus armatam — also nicht auf Privat 
eigentum. Daß die Worte „salvo tarnen honore imperii“ nur, wie 
Mispoulet behauptet, eine bloße „Clause de style“ waren, ist eine 
willkürliche Annahme; in Wirklichkeit waren sie eine Anerkennung des 
kaiserlichen Rechts. In keinem Falle beweisen sie, daß der Bischof 
als privater Grundeigentümer handelte. Auch die Carta laudamentorum 
et postarum episcopi vom Jahre 1208 zeigt den Aussteller nicht als 
proprietaire prive, sondern als Territorial- und Regalherrn und Gesetz 
geber; denn es.heißt darin: Dominus Fr. dei gracia — ordinavit et 
proprio ore confirmavit et in perpetuum observari jussit et — impe- 
ravit. — S. auch hierzu Arndt in der Zeitschrift für die gesamte 
Staatswissenschaft Bd. 70 S. 247 f., Albignente p. 160. 
Auch das Bergrecht der Stadt Massa Maritima oder metallorum in 
Toskana aus dem 13. Jahrhundert beruht auf dem Bergregal und der auf 
dessen Grund erklärten Bergbaufreiheit 1 . Nicht ein privater Grundeigen 
tümer auf seinem Privatacker, sondern die Republik handelt als Souverän 
auf ihrem Herrschaftsgebiet, auch auf fremden Grundstücken, wie schon 
daraus erhellt, daß das Statut fünf Gesetzbücher, darunter einen Strafkodex 
enthält, auch ein Expropriationsrecht kennt. Dem ersten Besitzergreifer 
soll der capitano (Beamte) verleihen, falls er während dreier aufeinan 
derfolgender Tage das Feld markiert hat (also ähnlich wie in Vi- 
paska). Der Republik sind Abgaben zu entrichten. Bei Nichtbauhaft 
haltung entfallt das Bergbaurecht. Der Massaner Bergbau bestand min 
destens schon 1000 Jahre vor Christus, ebenso wie der Bergbau in 
Elba auf Kupfer und Eisen. Ursprünglich hatten ihn die Phönizier 
aufgenommen * 1 2 . Es ist nun richtig, daß die Markgräfin Mathilde von 
ceribus terre valeant reperire, fodiant, ita tarnen, ut nos in proventibus . . . secum 
ad medium debeamus participare.“ S. auch im allgemeinen Kroll, L’immunite 
francque, ferner Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 32 S. 432. 
1 Archivio storico italiano dispensa XVIII, 1853, auch bei Mispoulet p. 103. 
2 S. hierzu L. Simonin, De l’exploitation des mines etc. en Toscane pendant
	        
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