Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Im  Gegensatz  zu  vorstehenden  Ausführungen  nehmen  Zycha  S.  49
und  Mispoulet  1.  c.  an,  daß  die  Bischöfe  von  Trient  nicht  als
Landes-  und  Regalherren,  sondern  als  private  Grundeigentümer  (proprietaire
  prive)  den  Bergbau  auf  einem  ihnen  jure  privat  gehörigen
Berg  freigegeben  haben.  Auch  diese  Behauptung  findet  in  den  Urkunden ­
  oder  sonst  keine  Stätte.  Sie  widerlegt  sich  schon  aus  dem
Wortlaut;  denn  in  der  Urkunde  von  1185  stützt  sich  der  Bischof,  der
sich  als  „princeps“  Tridentinus  und  Triumphator  bezeichnet,  auf  principalem
  nostram  majestatem  non  solum  armis  decoratam,  sed  etiam
legibus,  postis  et  institutionibus  armatam  —  also  nicht  auf  Privateigentum. ­
  Daß  die  Worte  „salvo  tarnen  honore  imperii“  nur,  wie
Mispoulet  behauptet,  eine  bloße  „Clause  de  style“  waren,  ist  eine
willkürliche  Annahme;  in  Wirklichkeit  waren  sie  eine  Anerkennung  des
kaiserlichen  Rechts.  In  keinem  Falle  beweisen  sie,  daß  der  Bischof
als  privater  Grundeigentümer  handelte.  Auch  die  Carta  laudamentorum
et  postarum  episcopi  vom  Jahre  1208  zeigt  den  Aussteller  nicht  als
proprietaire  prive,  sondern  als  Territorial-  und  Regalherrn  und  Gesetzgeber; ­
  denn  es.heißt  darin:  Dominus  Fr.  dei  gracia  —  ordinavit  et
proprio  ore  confirmavit  et  in  perpetuum  observari  jussit  et  —  imperavit.
  —  S.  auch  hierzu  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte
Staatswissenschaft  Bd.  70  S.  247  f.,  Albignente  p.  160.
Auch  das  Bergrecht  der  Stadt  Massa  Maritima  oder  metallorum  in
Toskana  aus  dem  13.  Jahrhundert  beruht  auf  dem  Bergregal  und  der  auf
dessen  Grund  erklärten  Bergbaufreiheit 1 .  Nicht  ein  privater  Grundeigentümer ­
  auf  seinem  Privatacker,  sondern  die  Republik  handelt  als  Souverän
auf  ihrem  Herrschaftsgebiet,  auch  auf  fremden  Grundstücken,  wie  schon
daraus  erhellt,  daß  das  Statut  fünf  Gesetzbücher,  darunter  einen  Strafkodex
enthält,  auch  ein  Expropriationsrecht  kennt.  Dem  ersten  Besitzergreifer
soll  der  capitano  (Beamte)  verleihen,  falls  er  während  dreier  aufeinanderfolgender ­
  Tage  das  Feld  markiert  hat  (also  ähnlich  wie  in  Vipaska).
  Der  Republik  sind  Abgaben  zu  entrichten.  Bei  Nichtbauhafthaltung ­
  entfallt  das  Bergbaurecht.  Der  Massaner  Bergbau  bestand  mindestens ­
  schon  1000  Jahre  vor  Christus,  ebenso  wie  der  Bergbau  in
Elba  auf  Kupfer  und  Eisen.  Ursprünglich  hatten  ihn  die  Phönizier
aufgenommen *  1  2 .  Es  ist  nun  richtig,  daß  die  Markgräfin  Mathilde  von
ceribus  terre  valeant  reperire,  fodiant,  ita  tarnen,  ut  nos  in  proventibus  .  .  .  secum
ad  medium  debeamus  participare.“  S.  auch  im  allgemeinen  Kroll,  L’immunite
francque,  ferner  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  Bd.  32  S.  432.
1  Archivio  storico  italiano  dispensa  XVIII,  1853,  auch  bei  Mispoulet  p.  103.
2  S.  hierzu  L.  Simonin,  De  l’exploitation  des  mines  etc.  en  Toscane  pendant
            
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