Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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sehen  Könige  betragen  hat.  Der  Bergbrief  enthält  außerdem  Vorschriften ­
  über  die  Kaduzierung  der  Bergwerksanteile  und  Gruben.  Hervorzuheben ­
  ist,  daß  ein  verfallener  Teil  eines  Sozius  den  übrigen  Gesellschaftern ­
  zufallen  soll,  wenn  sie  die  darauf  haftenden  Lasten  übernehmen, ­
  wenn  dies  aber  nicht  geschieht,  dem  Abte.
Es  mag  hier  wiederholt  angeführt  werden,  daß  z.  B.  im  Statut
für  Massa  aus  dem  13.  Jahrhundert  herrschte  „il  principio  della  jure  completa
  liberta  con  predominio  assoluto  del  diritto  di  scoperta  e  con  eslusione
  di  qualcunque  preteso  del  superficiario“,  Villanueva  p.  375  \  Ebenso
beruhten  das  Sardinische  Statut  von  1131,  das  von  Iglesias  und  unzählige ­
  andere  bei  Albignente  p.  157  —187  aufgeführte  Statuten  (Vercelli,
  Novara,  Bergamo,  Lodi,  Valle  Scalve,  Valtrompia,  Trento,  Elba,
Albenga,  Argenta,  Veletri,  Pergola,  Murri,  Brescia,  Sorrento,  Custozza
usw.)  auf  dem  Bergregal,  nicht  auf  dem  Grundeigentum;  aus  ersterem
wurden  Abgaben  und  Bergbaufreiheit  abgeleitet*.  Dabei  ist  zu  beachten, ­
  daß  die  Regalien  allmählich  an  die  Territorialgewalten,  vor
allem  auf  die  Stadtrepubliken  übergegangen  waren.
Bergregal  und  Bergbaufreiheit  im  Sachsen-  und
Schwabenspiegel.
Literatur:  Die  Lehrbücher  des  deutschen  Privatrechts.  Arndt,  Zeitschrift
für  die  gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  70  S.  250,  ferner  in  der  Zeitschrift  für
Rechtsgeschichte,  Germ.  Abteilung,  Bd.  23  S.  112,  Bd.  24  S.  87.  Zeumer,  Der
begrabene  Schatz  im  Sachsenspiegel.  Mitteilungen  des  Instituts  für  österreichische
Geschichtsforschung  XXII.  Zycha,  Ältestes  Bergrecht.  Abignente,  La  proprieta
del  sottosuolo,  Roma  1889,  p.  109.  Villanueva  s.  m.  Miniere  in  der  encyclopedia
t  aliana  XV*  p.  266.  Ermisch,  Das  sächsische  Bergrecht  im  Mittelalter  1887.
§  18.  Nachdem  durch  die  vorstehenden  Ausführungen  vielleicht
gelungen  ist,  die  im  12.  und  13.  Jahrhundert  weit  verbreitete  Geltung
des  Bergregals  und  des  damit  häufig  in  Verbindung  stehenden  Instituts
der  Bergbaufreiheit  nachzuweisen,  kann  nunmehr  zum  Bergrechte  des
Sachsen-  und  Schwabenspiegels  übergegangen  werden.  Die  Abfassung
des  Sachsenspiegels  ist  jünger  als  der  Inhalt  mehrerer  der  vorbesprochenen ­
  Bergordnungen.  Man  setzt  sie  in  die  erste  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts, ­
  etwa  in  die  Zeit  von  1224  bis  1235 8 ,  während  der  Inhalt
der  Trientiner,  Harzer,  Schemnitzer,  Iglauer  und  Freiberger  schon  im
1  Villanueva  p.  375.
2  Abignente  p.  181.
3  v.  Schulte,  Lehrbuch  der  deutschen  Reichs-  und  Rechtsgeschichte,  4.  Aufl.,
Stuttgart  1876,  S.  167.
            
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