Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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„Silver  sol  nyeman  graben  auff  eynes  mannes  gut  on  seynen
willen  des  die  stat  ist.  ab’  geit  er  das  vorlaub,  die  vogttey  is
.  .  .  seyn  darüber.“
Die  herrschende  Ansicht  faßt  die  Worte  „schat“  und  „schaecz“
als  Schatz  und  nicht  als  Bergwerksgut  auf  und  unterstellt  dem  Worte
Silber  alle  übrigen  Mineralien 1 .
Hierdurch  erlangt  die  Stelle  folgenden  Sinn:
§  I.  „Aller  Schatz  unter  der  Erde  begraben,  tiefer  als  ein
Pflug  geht,  gehört  zur  königlichen  Gewalt.“
§  2.  „Mineralien  darf  niemand  auf  fremdem  Grund  und  Boden
brechen,  ohne  dessen  Erlaubnis,  dem  das  Grundstück  gehört
u.  s.  w.“
Gegen  diese  Auffassung  dürften  sich  nachstehende  Erwägungen
geltend  machen  lassen:
Erstens.  Das  Wort  „ok“  im  Sachsenspiegel  würde  dabei  nicht
verständlich  sein.  Wenn  die  Schätze  zur  königlichen  Gewalt  gehören,
W'arum  soll  denn  auch  niemand  ohne  Willen  des  Grundeigentümers
Silber  brechen?
Zweitens.  Angenommen,  daß  Artikel  35  des  Sachsenspiegels  in
§  1  Schätze  und  in  §  2  Mineralien  im  Auge  gehabt  hätte,  so  dürfte
das  Wort  „all“  in  §  1  sehr  auffallend  sein,  da  der  Spiegler  alsdann
einfacher  gesagt  haben  würde;  der  Schatz  gehört  zur  königlichen  Gewalt, ­
  Silber  gehört  dem  Grundeigentümer.
Drittens.  Es  ist  nicht  ersichtlich,  wie  der  Spiegel  Silber  für  alle
anderen  Mineralien  gesetzt  haben  soll.  Zwar  ging  zur  Zeit  seiner  Abfassung ­
  im  Sachsenlande  ein  reger  Bergbau  auf  Silber  um;  indes  gab
es  damals  auch  im  Sachsenlande  anderen  Bergbau,  und  waren  damals
die  Salinen  (Lüneburg,  Halle  a.  S.)  der  wertvollste  Bergwerksbesitz.
Viertens.  „Alle“  Schätze  haben  niemals  zur  königlichen  Gewalt
gehört.  Noch  viel  weniger  war  es  verwehrt,  auf  eigenem  Boden  nach
Schätzen  zu  suchen.  Dies  dürfte  aus  Nachstehendem  ersichtlich  sein:
Im  Römischen  Rechte  ist  unstreitig,  daß  jeder  auf  eigenem  Boden
auch  ohne  Erlaubnis  nach  Schätzen  suchen  und,  wofern  er  sich  hierbei ­
  nicht  verbotener  Mittel  bediente,  gefundene  Schätze  vollständig  für
sich  behalten  darf.
„L.  un.  Cod.  Just,  de  thesauris  (10,  15)  von  Leo  und  Zeno:  Nam
in  suis  quidem  locis  unicuique,  dummodo  sine  sceleratis  ac  puni-1
  Vgl.  Jung,  Böhlau,  Weiske,  Kommer,  Achenbach,  Karsten  an  den  oben
zitierten  Stellen.
            
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