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folgende Titel das Suchen von Mineralien behandelt, und letzteres
einem jeden auch auf fremdem Grund und Boden gestattet *. Muß man
aber die Stelle auf das Graben von Schätzen beziehen, so beweist sie,
daß auf eigenem Grund und Boden jeder ohne Erlaubnis, auf fremdem
jeder mit Genehmigung des Grundeigentümers Schätze suchen darf.
Ein Schatzregal, welches dahin ginge, daß alle Schätze dem Kaiser
gehören, und daß kein Schatz ohne kaiserliche Erlaubnis gegraben
werden darf, ist nicht (oder wenigstens nicht allgemein) auch in das
deutsche Recht aufgenommen worden. Die Ronkalische Konstitution
Friedrich I. vom Jahre 1158 — II. F. 56 — zählt unter den Regalien
nur auf:
„dimidium thesauri inventi in loco Caesaris non data opera vel
loco religioso, si data opera totum ad eum pertineat. “
Mit dem Römischen Rechte stimmt der Schwabenspiegel überein,
nur setzt er die Anteile des Finders und Grundeigentümers anders fest:
Landrecht 346 in der Laßbergschen Ausgabe S. 147.
„Vnde ist daz ieman iht vindet vf sinem gute daz ist sin mit
rechte, ob er vnder der erde vindet vnd vindet er aber anders
ieman danne er selbe, vnd daz er ez hat nyt geheizzen suchen,
dem sol er daz vierde teil geben wan daz is syn fvnd recht.“
347: „Vnde vindet ein man gut of der vrien strazze. vnder der
erde das ist des riches vnd dem vinder sol daz vierteil werden
u. s. w.“
Die in Carl Wilhelm Gärtners Ausgabe des Sachsenspiegels 2 auf
geführte, gemeine Glosse trägt zu Artikel 35 die Grundsätze des Rö
mischen Rechts über die Schätze vor. Sie sagt, daß nicht jeder,
sondern nur der mit der schwarzen Kunst oder an gewissen Orten
gefundene Schatz ganz oder teilweise dem Reiche gehören soll. Sie
sagt ganz ausdrücklich:
„Und zuletzt mag sie (Schätze) ein jeder suchen und finden an
den Orten, welche sein eigen sind.“
Es ist also nach der Glosse gestattet, auf seinem eigenen Boden,
auch tiefer als Pflug und Spaten gehen, ohne königliche Genehmigung
nach Schätzen zu graben.
In Unteritalien gehörte die eine Hälfte des gefundenen Schatzes
dem Grundeigentümer, die andere dem Finder. Als dieser Satz auf
1 S. oben § 2.
s Leipzig 1732, S. 86.